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Beitragsrechnung Krankenversicherung

 
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Dennys
Gast





BeitragVerfasst am: 03.11.04, 17:25    Titel: Beitragsrechnung Krankenversicherung Antworten mit Zitat

Guten Abend alle miteinander,

2 Jahre war ich bei einer (derzeit noname) Krankenversicherung versichert, logisch.
Im Juli diesen Jahres war ich arbeitslos und im August begann ich ein Studium. Diese Versicherung wurde zum 31.10.04 fristgerecht gekündigt.

Seit Juli spiele ich das Spielchen, daß wenn ich bei der KV anrufe, ich angeblich entweder nicht versichert bin oder mein Versicherungsschutz ungeklar ist. In der Zwischenzeit habe ich !!8!! Antrage ausfüllen dürfen für eine "Nicht-"Arbeitnehmerversicherung für Juli und eine Studentenversicherung für August bis Oktober. Es ist niemals etwas Seitens der KV geschehen. Sie schickt mir nichteinmal meine Kündigungsbestätigung. Auf schriftliche Anfragen (telefonisch hat schon keinen Sinn mehr, denn mal finden sie mich nicht, oder es ist alles ungeklärt) wird nicht reagiert.

Meine größte Frage ist nun eigentlich, muß ich die Beiträge dennoch zahlen?

Da mir ja immer wieder gesagt wurde, der Versicherungsschutz ist ungeklärt oder nicht vorhanden, konnte ich ja nicht einmal zum Arzt gehen. Der hätte mir ja eine Rechnung geschrieben. Muß man für nicht erhaltene - oder nicht in Anspruch nehmbare - Leistungen zahlen? Gibt es dazu irgendwelche Gesetze?

Über eine Antwort würde ich mich sehr freuen. Vielen Dank im Voraus

Dennys
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Gast






BeitragVerfasst am: 05.11.04, 10:53    Titel: Antworten mit Zitat

Wahrscheinlich haben Sie die Versicherungsgesellschaft mit Ihrem häufigen Statuswechsel (Arbeitnehmer -> Arbeitsloser -> Student) mehr als verwirrt. Mit dem Bestand Ihres Vertrages, den Sie wie Sie schreiben fristgerecht zum 31.10.2004 gekündigt haben, hat das nicht viel zu tun. Sie werden die Versicherungsbeiträge bis zu diesem Termin wohl zahlen müssen.

Bis zum 31.10.2004 hätten Sie natürlich auch jederzeit zum Arzt gehen können. Der sich ändernde Status des Versicherten ändert ja erst einmal nichts am Bestand der Leistungspflicht durch die Krankenversicherung.
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