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Bei der Errichtung eines Einfamilienhauses wurde der Schiornstein verändert errichtet. Laut Baugenehmigung sollte sich der Schornstein am First des Haues befinden (Mitte Dach). Die Lage des schonsteins wurde nunmehr so verändert, dass der schornstein sich nunmehr auf einer traufseite in der Mitte der Dachfläche befindet. Der erforderliche Abstand zur dachaussenhaut wurde eingehalten. Eine entsprechende Abnahmebescheinigung des bezoirksschornsteinfegermeisters liegt auch vor.
Bedarf die veränderte Bauausführung einer Baugenehmigung?
Könnte ein Nachbar Einwendungen geltend machen, wenn dieser meint, dass er durch die veränderte schornsteinanlage mehr belästigt wird, als durch die ursprünglich genehmigte?
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