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Verfasst am: 17.11.05, 22:48 Titel: Kündigung aus Gesundheitsgründen nicht akzeptiert
Man kann ja aus gesundheitl. Gründen Sportangebote ohne die normale Frist kündigen.
Wie sieht es aber aus, wenn der Anbieter ein ärztliches Attest als Gefälligkeitsattest abtut (ein von einem Allgemeinarzt ausgestelltes) und verlangt, ein fachärztliches Attest mit einer genauen Diagnose des Problems anzuliefern?
Dieses kostet schließlich Geld und außerdem viel Zeit (bis man mal einen Termin hat ).
Geht den Anbieter eine genaue Diagnose des Problems überhaupt etwas an, und hat er das Recht, das Attest eines Allgemeinmediziners nicht anzuerkennen, da es angeblich ein Gefälligkeitsattest sei?
Was man dagegen tun soll?
Vielleicht dem Studio mal das nachfolgende Urteil unter die Nase halten. Es besteht überhaupt keine Berechtigung, ein Attest eines Spezialarztes zu verlangen. Das Studio ist nicht einmal fachlich in der Lage, abzuschätzen, ob es sich um ein Gefälligkeitsattest handelt. Eine derartige Unterstellung ist eine Unverschämtheit! Auf jeden Fall eine fristlose Kündigung aussprechen, die Einzugsermächtigung sofort widerrufen und ab Kündigung keinen Beitrag mehr zahlen. Soll das Studio entgegen der Rechtsprechung Klage erheben und versuchen, zum Erfolg zu kommen.
Etwas anderes könnte sich nur ergeben, wenn in den Vertragsbedingungen explizit verankert ist, dass ein fachärztliches Attest vorgelegt werden muss.
Das relativ neue Urteil:
Zitat:
Der Mitgliedsvertrag mit einem Fitnesscenter ist aus wichtigem Grund kündbar, wenn der Hausarzt des Mitglieds von der Teilnahme an Fitnessübungen für längere Zeit abrät. Auf die Frage, ob der im Attest dokumentierte Rat medizinisch berechtigt und sachlich begründet ist, kommt es nicht an. Die Kündigung des Mitgliedsvertrags mit einem Fitnesscenter aus wichtigem Grund setzt nicht voraus, dass das Mitglied gänzlich sportunfähig ist. Im Regelfall ist eine Kündigung vielmehr schon dann möglich, wenn ein – aus Sicht des Mitglieds – wichtiger Teil der Übungen aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr möglich ist.
AG Rastatt, Urteile v. 04.04./25.04.2002 – 1 C 19/02 und 1 C 398/01 = NJW-RR 2002, 1280
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