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Darf eine Stadt akten über privatpersonen anlegen?

 
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chilli
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 18.11.2005
Beiträge: 1

BeitragVerfasst am: 18.11.05, 14:34    Titel: Darf eine Stadt akten über privatpersonen anlegen? Antworten mit Zitat

Hallo,
bin mir nicht ganz sicher ob das das richtige unterforum ist, aber ich schreibs trotzdem mal.

Wir, mein freundeskrein und ich, besitzen eine Garage, die wir als Proberaum umgebaut haben, welcher sich mitlerweile zum alternativen Jugendtreffpunkt entwickelt hat.
Uns ist nun zu Ohren gekommen(kein gerücht-Tatsache), das die Statd in der wir leben einen telefonbuchdicken Ordern über uns angelgt hat, mit fotos, namen, usw.
Wir fragen uns natürlich, dürfen die das, wenn ja mit welcher Grundlage und kann man dagegen tun, wir empfinden das als extremen eingriff in unsere Privatsphäre!

Bin über hilfe sehr dankbar!

Mfg chilli
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FM
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 05.12.2004
Beiträge: 7320

BeitragVerfasst am: 18.11.05, 15:10    Titel: Antworten mit Zitat

Natürlich darf eine Stadt das. Ob im Bau-, Verkehrs-, Steuer- oder Standesamt, überall stehen massenhaft Akten mit personenbeszogenen Daten.

In genannten Fall könnten das Bauamt und das Ordnungsamt betroffen sein. Man kann ja mal den Bürgermeister fragen, was genau die Stadt vorhat. Denkbar wäre, daß ein nicht angemeldetes Gaststättengewerbe vermutet wird.
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jurico
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 03.08.2005
Beiträge: 6123
Wohnort: Chemnitz

BeitragVerfasst am: 18.11.05, 19:31    Titel: Darf eine Stadt akten über privatpersonen anlegen? Antworten mit Zitat

FM hat folgendes geschrieben::
Natürlich darf eine Stadt das. Ob im Bau-, Verkehrs-, Steuer- oder Standesamt, überall stehen massenhaft Akten mit personenbeszogenen Daten.

Daß irgendwo massenhaft Akten herumstehen, besagt doch nichts darüber, ob die Datenerhebung rechlich zulässig war.

Empfehlung: Mal in einer ruhigen Stunde ins Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) schauen. Eventuell gibts in Deinem Bundesland auch ein Landes-Datenschutzgesetz. Dort (allerdings auch in speziellen Gesetzen) sind die Voraussetzungen für die Datenerhebung geregelt.

Das BDSG sieht auch einen Auskunftsanspruch für den Betroffenen vor (§ 19 BDSG). Ähnliche Regelungen gibt es sicher im einschlägigen Landes-DSG.

http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/bdsg_1990/htmltree.html
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