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recht.de :: Thema anzeigen - Rückmeldung gültig trotz bestandener Abschlussprüfung? 3 GG?
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Rückmeldung gültig trotz bestandener Abschlussprüfung? 3 GG?

 
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Nieselpriem
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Anmeldungsdatum: 19.11.2005
Beiträge: 4

BeitragVerfasst am: 19.11.05, 17:52    Titel: Rückmeldung gültig trotz bestandener Abschlussprüfung? 3 GG? Antworten mit Zitat

Hallo liebe Forumsteilnehmer!

Ich möchte folgenden theoretischen Fall zur Diskussion stellen:

A studiert an einer staatlichen Hochschule in Bayern und steht im Sommersemester 2005 kurz vor Abschluss seines Studiums. Er ist sich aber unsicher, ob er alle Prüfungen bestehen wird, und überweist sicherheitshalber während der Rückmeldefrist den Semesterbeitrag für das Wintersemester 2005/2006.

Um die Sache so richtig interessant zu machen, unterstellen wir, dass A die Regelstudienzeit um mehr als drei Semester überschritten hat und deshalb gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 4 HSchGebV Langzeitstudiengebühren entrichten muss. Gemäß § 6 Abs. 2 S. 1 HSchGebV sind Langzeitstudiengebühren erstmals zum Wintersemester 2005/2006 zu erheben. Folge: A überweist während der Rückmeldefrist vorsorglich einen knackigen Betrag an seine Uni, sagen wir z.B. so um die 600 Euro.

Ein § in der Allgemeinen Prüfungsordnung seines Studiengangs legt fest, dass mündliche Prüfungen eines Prüfungstermins in der Regel zu Beginn der Vorlesungszeit des folgenden Semesters stattfinden. Diese Vorschrift dient wohl der Entlastung der Lehrstühle während der Examensperiode.

Am 5. Oktober 2005, also fünf Tage im neuen Semester, legt A erfolgreich seine letzte mündliche Prüfung ab und freut sich, endlich das Studium hinter sich gelassen zu haben. Er beantragt bei der Studentenkanzlei die Rückerstattung des vorsorglich gezahlten Semesterbeitrags und begründet dies damit, dass gemäß Art. 65 Abs. 1 BayHSchG der Student zum Ende des Semesters exmatrikuliert ist, in dem er die Abschlussprüfung bestanden hat. Da die mündliche Prüfung dem Sommersemester zuzurechnen war, geht A davon aus, dass er nun automatisch zum Sommersemester exmatrikuliert ist und seine Rückmeldung hinfällig wird.

Nach fünf Wochen Wartezeit geht A von der Studentenkanzlei seiner Uni ein Bescheid zu, in welchem eine Rückerstattung abgelehnt wird. Begründung: A habe seine letzte Prüfung fünf Tage im Wintersemester abgelegt, und somit seine Abschlussprüfung im Wintersemester bestanden. Darum sei die Rückmeldung gültig und ätsch.

Die Frage lautet:
Ist die Argumentation der Studentenkanzlei korrekt?

Unterstellen wir weiter, in A's Studiengang gäbe es Fächer, in denen es grundsätzlich mündliche Prüfungen zum Beginn des Folgesemesters gibt, aber auch solche, in denen man wählen kann (Mündliche entweder in Examensperiode oder im Folgesemester), und solche, in denen es gar keine mündlichen Prüfungen gibt.

Zusatzfrage:
Verstößt die Studentenkanzlei mit ihrer Argumentation gegen Art. 3 Abs. 1 GG?

Begründung für die Zusatzfrage:
Betrachten wir drei fiktive Studenten X, Y und Z, die im gleichen Studiengang während des Studiums die gleichen Fächer absolvieren und die gleichen Noten erhalten, nur in unterschiedlicher Reihenfolge:

X hat als letztes ein Fach OHNE mündliche Prüfung, d.h. nur eine Schriftliche
Y hat als letztes ein Fach MIT mündlicher Prüfung zu Beginn des Folgesemesters
Z kann sich's aussuchen, wann er seine Mündliche hat.

Wenn X, Y und Z alle den Semesterbeitrag vorsorglich überweisen, bekommt nach Argumentation der Studentenkanzlei nur X und u.U. auch Z (je nach Terminwahl) die Rückerstattung, Y kriegt aber auf keinen Fall etwas zurück.

Wird hier nicht wesentlich Gleiches ungleich behandelt und damit Art. 3 Abs. 1 GG verletzt?

Ich freue mich auf eure Beiträge und danke euch schon im Voraus!
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questionable content
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Anmeldungsdatum: 14.02.2005
Beiträge: 6312
Wohnort: Mein Körbchen.

BeitragVerfasst am: 19.11.05, 18:23    Titel: Re: Rückmeldung gültig trotz bestandener Abschlussprüfung? 3 Antworten mit Zitat

Nieselpriem hat folgendes geschrieben::


Die Frage lautet:
Ist die Argumentation der Studentenkanzlei korrekt?!

Ja. Die Prüfung fand im Wintersemester statt.


Nieselpriem hat folgendes geschrieben::

Unterstellen wir weiter, in A's Studiengang gäbe es Fächer, in denen es grundsätzlich mündliche Prüfungen zum Beginn des Folgesemesters gibt, aber auch solche, in denen man wählen kann (Mündliche entweder in Examensperiode oder im Folgesemester), und solche, in denen es gar keine mündlichen Prüfungen gibt.

Zusatzfrage:
Verstößt die Studentenkanzlei mit ihrer Argumentation gegen Art. 3 Abs. 1 GG?!

Nein.
Nieselpriem hat folgendes geschrieben::

Betrachten wir drei fiktive Studenten X, Y und Z, die im gleichen Studiengang während des Studiums die gleichen Fächer absolvieren und die gleichen Noten erhalten, nur in unterschiedlicher Reihenfolge:

X hat als letztes ein Fach OHNE mündliche Prüfung, d.h. nur eine Schriftliche
Y hat als letztes ein Fach MIT mündlicher Prüfung zu Beginn des Folgesemesters
Z kann sich's aussuchen, wann er seine Mündliche hat.

Wenn X, Y und Z alle den Semesterbeitrag vorsorglich überweisen, bekommt nach Argumentation der Studentenkanzlei nur X und u.U. auch Z (je nach Terminwahl) die Rückerstattung, Y kriegt aber auf keinen Fall etwas zurück.

Wird hier nicht wesentlich Gleiches ungleich behandelt und damit Art. 3 Abs. 1 GG verletzt?]?!

Allenfalls durch die rechtliche Regelung der Studienbedingungen. Sie übersehen allerdings den wesentlichen Punkt: Eine Verletzung von Art. 3 GG kommt nur un Frage, wenn diese Ungleichbehandlung ohne verfasssungsrechtlich anerkennenswerten Grund erfolgt. Dieser muss dann erst einmal festgestellt werden. Es kann schon sein, dass keine Ungleichbehandlung vorliegt, falls die Studenten keine vergleichbaren Gruppen darstellen. Falls doch kann immer noch aus sachlichen Gründen z.B. organisatorischen - die Verteilung der Prüfungstermine gerechtfertigt sein.
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Few people are capable of expressing with equanimity opinions which differ from the prejudices of their social environment. Most people are even incapable of forming such opinions.
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hasselluhn
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Anmeldungsdatum: 14.11.2004
Beiträge: 113
Wohnort: Köln

BeitragVerfasst am: 21.11.05, 17:15    Titel: Antworten mit Zitat

Nieselpriem hat folgendes geschrieben::

Ist die Argumentation der Studentenkanzlei korrekt?!
questionable content hat folgendes geschrieben::
Ja.
Eine andere Antwort hätte mich auch sehr überrascht.

Nieselpriem,
genausogut hättest du diese Frage der Studentenkanzlei selbst stellen können. Informier dich nochmal an anderer Stelle. 600 EUR für 5 Tage sind ja schon fast Schloß-Einstein-Tarife.
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Nieselpriem
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Anmeldungsdatum: 19.11.2005
Beiträge: 4

BeitragVerfasst am: 25.11.05, 21:28    Titel: Alternativen? Antworten mit Zitat

@questionable content:
Vielen Dank für die eindeutige Falllösung.

@hasselluhn:
Ich würde mich schon gerne an einer anderen Stelle informieren - aber wo? Und was könnte mir das bringen?

Angenommen, ich würde mich in der Lage des A aus meinem Beispielfall befinden und hätte auf meinen Antrag auf Rückerstattung der Gebühren erstmal überhaupt keine Antwort erhalten, und nach intensivem Nachhaken fünf Wochen später schließlich die genannte Argumentation.

Ich denke, ich müsste dann einräumen: Ja, formal scheint das korrekt zu sein. Auch wenn ich es ziemlich ärmlich finde.

Leider lässt sich so etwas wie "Fairness" oder "Anstand" nicht einklagen. Vielleicht hat man ja individuell den Eindruck, dass es sich hier um eine ganz hinterhältige Finanzierungsmasche dieser bayerischen Uni handelt - aber was kann man schon dagegen tun? Das Geld ist weg, und auch einiges von einem vielleicht etwas naiven Grundvertrauen in die Verwaltungsinstitutionen unseres Staates. Beides kommt wohl nicht wieder.

Wenn du jedoch Möglichkeiten siehst, wie A sein Geld zurückbekommen könnte oder mir sagen kannst, wo ich mit meinen Beispielfall besser aufgehoben wäre, dann wäre ich dir für entsprechende Hinweise sehr dankbar.
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hasselluhn
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Anmeldungsdatum: 14.11.2004
Beiträge: 113
Wohnort: Köln

BeitragVerfasst am: 26.11.05, 14:44    Titel: Antworten mit Zitat

Nieselpriem hat folgendes geschrieben::
...gerne an einer anderen Stelle informieren - aber wo?
Am besten gleich bei einem engagierten Mann vom Fach. Das kostet zwar etwas, bringt aber letztlich Klarheit.

In der Regel beantragt der Studierende vor dem Abschluss des Studiums eine Stundung der Gebühren. Nach bestandener Prüfung fallen dann keine weiteren Studiengebühren an, auch wenn die letzte mündliche Prüfung im Folgesemester stattfindet. Insofern scheint mir die Argumentation der Verwaltung doch nicht so glasklar zu sein.
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RA Erik Günther
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 11.04.2005
Beiträge: 202
Wohnort: Köln

BeitragVerfasst am: 27.11.05, 20:02    Titel: Antworten mit Zitat

Auch mir kommen Zweifel:

Zunächst leuchtet mir ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungssatz im Zusammenhang mit den anderen Prüfungsvarianten ähnlich wie bei der Antwort von questionable content nicht ein.

Allerdings habe ich Zweifel, ob dem einen Gebühren für eine sechstägige Immatrikulation in gleicher Höhe wie dem anderen für die halbjährliche abgefordert werden dürfen. Im Gebührenrecht gibt es ja den Finanzierungszweck, Gebühren sind wie Beiträge auch und anders als Steuern gegenleistungsbezogen.

Weiter schlägt in die ähnliche Kerbe auch das Prinzip der Verhältnismäßigkeit. Sicherlich hat dieser Fall noch keine eindeutige Antwort aus der Praxis erfahren, für aussichtslos halte ich die Position von A, das Geld zurück zu bekommen, jedoch nicht.
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Erik Günther
http://www.hlb.de/
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Diese Infos sind abstrakte Ausführungen zu rechtlichen Fragen. Damit will und kann ich Rechtsberatung nicht ersetzen. Es erfolgt keine Haftung.
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Nieselpriem
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Anmeldungsdatum: 19.11.2005
Beiträge: 4

BeitragVerfasst am: 29.11.05, 21:57    Titel: Weiterführung des Fallbeispiels Antworten mit Zitat

Also zunächst mal vielen Dank für die neuen Postings! So ein theoretisches Fallbeispiel kann in seinem Verlauf ziemlich nervkostend sein, wenn man kein Fachmann ist und allein auf weiter Flur steht. Es tut gut, kompetente Meinungen lesen zu dürfen.

Irgendwie bin ich gerade motiviert, den Fall gedanklich ein wenig weiterzuspinnen.


Themenkreis 'Immatrikulation':

Hier könnte es z.B. so sein, dass die Studentenkanzlei den A aufgrund seiner Rückmeldung zunächst für das gesamte Fachsemester immatrikuliert hat, d.h. die Exmatrikulation war für den 31.03.2006 vorgesehen. Dies dient auch als Rechtfertigung für die volle Erhebung der Studiengebühr. Die Tatsache, dass A bereits am 5. Oktober seine Abschlussprüfung bestanden hat, wird als unbedeutend gewertet.

Als A am 31. Oktober dies in einem Telefonat von der Studentenkanzlei erfährt, beantragt er die sofortige Exmatrikulation (unter Aufrechterhaltung des Antrags auf vollständige Rückerstattung). Die Studentenkanzlei führt die Exmatrikulation zum 31. Oktober durch, schließt allerdings auch eine nur anteilige Rückerstattung kategorisch aus, weil A sich ja für das gesamte Semester zurückgemeldet habe.

Weiterhin argumentiert die Studentenkanzlei, der A hätte sich ja nicht zurückmelden brauchen. Hätte er sich nicht zurückgemeldet, dann hätte er auch im Fall des Nichtbestens der Prüfung in den Folgesemestern einen Prüfungsanspruch auf die angemeldeten letzten Prüfungen gehabt und nach bestandener Prüfung sein Diplom erhalten. Hätte A gefragt, hätte die Studentenkanzlei ihm diesen Trick gerne verraten. Aber A habe ja nicht gefragt, sondern sich zurückgemeldet, darum ätsch. Anzumerken ist, dass nichts in den dem A damals zur Verfügung stehenden Informationen darauf hingedeutet hatte, dass ein solches Verfahren notwendig werden würde. A richtete sich nach dem gedanklichen Grundsatz: 'Beiträge zahlen, solange man studiert; keine Beiträge mehr zahlen, wenn man nicht mehr studiert.'


Themenkreis 'Gegenleistung':

Hier könnte es z.B. so sein, dass die Studentenkanzlei dem A gegenüber ihrerseits argumentiert, er habe Leistungen der Universität in Anspruch genommen und wolle sich nun vor ihrer Bezahlung drücken, nämlich Studienbescheinigungen und ein Semesterticket.

A weist nun darauf hin, dass die Universität just zum Wintersemester ein neues Verfahren für die Ausgabe der Studienbescheinigungen und des Semestertickets eingeführt hat. Studienbescheinigungen sind nun von den Studierenden selbst über das Internet auszudrucken. A hat derartige Ausdrucke niemals vorgenommen, und das dürfte anhand der Zugriffsprotokolle der entsprechenden Netzseiten nachweisbar sein. Weiterhin wurden neue Studentenausweise ausgegeben, welche auch als Semesterticket verwendbar sind. Allerdings erhalten die neuen Ausweise nur dadurch ihre Gültigkeit, dass die Studierenden diese jeweils zum Semesteranfang an speziellen Automaten beschriften lassen. A hat dies nicht getan; sein Studentenausweis ist noch völlig unbeschriftet, damit ungültig und auch nicht als Semesterticket (oder zu sonst etwas) verwendbar.

Die Studentenkanzlei entgegnet hierzu, dass es nicht auf die tatsächliche Inanspruchnahme ankomme. Entscheidend sei lediglich, dass diese Funktionen dem A als immatrikuliertem Studenten zur Verfügung standen.
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oklaf
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Anmeldungsdatum: 04.11.2004
Beiträge: 286
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BeitragVerfasst am: 30.11.05, 23:05    Titel: Antworten mit Zitat

hasselluhn hat folgendes geschrieben::
Nieselpriem hat folgendes geschrieben::

Ist die Argumentation der Studentenkanzlei korrekt?!
questionable content hat folgendes geschrieben::
Ja.
Eine andere Antwort hätte mich auch sehr überrascht.

Nieselpriem,
genausogut hättest du diese Frage der Studentenkanzlei selbst stellen können. Informier dich nochmal an anderer Stelle. 600 EUR für 5 Tage sind ja schon fast Schloß-Einstein-Tarife.


Tja...deshalb sind Studenten ja auch gegen Studiengebühren! Viel Geld zahlen und dann schlecht ausgestattete Unis benutzen!!! Mit den Augen rollen
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questionable content
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Anmeldungsdatum: 14.02.2005
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BeitragVerfasst am: 01.12.05, 00:25    Titel: Antworten mit Zitat

oklaf hat folgendes geschrieben::
hasselluhn hat folgendes geschrieben::
Nieselpriem hat folgendes geschrieben::

Ist die Argumentation der Studentenkanzlei korrekt?!
questionable content hat folgendes geschrieben::
Ja.
Eine andere Antwort hätte mich auch sehr überrascht.

Nieselpriem,
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Tja...deshalb sind Studenten ja auch gegen Studiengebühren! Viel Geld zahlen und dann schlecht ausgestattete Unis benutzen!!! Mit den Augen rollen


Ich habe ja eine besondere Abneigung für Posts, die meine idealistische Hoffnung auf den "intelligenten" Menschen vernichten.

Seit wann sind denn die kümmerlichen paar Kröten an Verwaltungsgebühren oder Studiengebühren auch nur ansatzweise der Gegenwert für die Leistung, die die "schlecht ausgestatteten Unis" bieten? Jeder Studienplatz kostet statistisch doch jährlich in Kategorien, die in 10.000den € gemessen werden. Die billigesten Studienplätze dürften im mittleren Tausenderbereich liegen. Hier ein "Gegenleistungsargument" zu bringen ist schlicht unsachlich.
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oklaf
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Anmeldungsdatum: 04.11.2004
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BeitragVerfasst am: 01.12.05, 08:13    Titel: Antworten mit Zitat

questionable content hat folgendes geschrieben::
oklaf hat folgendes geschrieben::
hasselluhn hat folgendes geschrieben::
Nieselpriem hat folgendes geschrieben::

Ist die Argumentation der Studentenkanzlei korrekt?!
questionable content hat folgendes geschrieben::
Ja.
Eine andere Antwort hätte mich auch sehr überrascht.

Nieselpriem,
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Tja...deshalb sind Studenten ja auch gegen Studiengebühren! Viel Geld zahlen und dann schlecht ausgestattete Unis benutzen!!! Mit den Augen rollen


Ich habe ja eine besondere Abneigung für Posts, die meine idealistische Hoffnung auf den "intelligenten" Menschen vernichten.

Seit wann sind denn die kümmerlichen paar Kröten an Verwaltungsgebühren oder Studiengebühren auch nur ansatzweise der Gegenwert für die Leistung, die die "schlecht ausgestatteten Unis" bieten? Jeder Studienplatz kostet statistisch doch jährlich in Kategorien, die in 10.000den € gemessen werden. Die billigesten Studienplätze dürften im mittleren Tausenderbereich liegen. Hier ein "Gegenleistungsargument" zu bringen ist schlicht unsachlich.


Danke für ihr Kompliment! Und seit wann muss in diesem Land alles gegeneinander aufgerechnet werden? Natürlich kostet ein Studienplatz viel Geld! Aber es kommt auch in ihrer Argumentation immer so rüber als ob der Student im Prinzip nur kostet aber sonst keinen "Gegenwert" besitzt! Der Staat bekommt dafür aber auch Fachleute die sich trotz der "Verwaltungsgebühren etc." durch marode Unis und Fakultäten durchschlagen durften. Ist es eigentlich zu viel verlangt, dass der Staat ein Erststudium finanziert? Ich denke nein. Er profitiert schließlich auch davon...
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Anmeldungsdatum: 14.02.2005
Beiträge: 6312
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BeitragVerfasst am: 01.12.05, 08:58    Titel: Antworten mit Zitat

oklaf hat folgendes geschrieben::
[Danke für ihr Kompliment! Und seit wann muss in diesem Land alles gegeneinander aufgerechnet werden?

Das Aufrechnungsargument haben Sie eingehführt. Wenn es so unsinnig ist, hätte sich ihr obiger Post inhaltlich dann erledigt, richtig?
oklaf hat folgendes geschrieben::

es kommt auch in ihrer Argumentation immer so rüber als ob der Student im Prinzip nur kostet aber sonst keinen "Gegenwert" besitzt! Der Staat bekommt dafür aber auch Fachleute die sich trotz der "Verwaltungsgebühren etc." durch marode Unis und Fakultäten durchschlagen durften.

Was wollen wir wetten, dass Sie sich bereits im Vorfeld dieses Posts disqualifiziert haben, indem Sie solche Behauptungen streuen, ohne sich je über die meßbaren Unterschiede eines Systems mit und ohne Hochschulgebühren zu informieren? Die Wirtschaft der USA ist in Ermangelung derartiger Fachkräfte also bereits kollabiert? Australien? Japan?

Und falls das nicht bereits genug der Unseriosität wäre:
Es überrascht natürlich nicht, wenn Sie als Student, "meinen" dass es völlig in Ordnung sei, wenn der Staat Ihnen Leistungen im Wert von zehntausenden € unentgeltlich fürs persönliche Vorankommen zur Verfügung stellt. Nur hat das - und leider wird das angesichts der unsachlichen Argumentation vom Eindruck her noch verstärkt -nicht das geringste mit einer neutralen Perspektive zu tun, die an Tatsachen orientiert ist.

Und last but not least: Warum haben Sie eigentlich mit derartigen Unsachlichkeiten diesen Thread gespammed? Im Hinblick auf die Diskuission des Themas war eine derart polemische Äußerung immerhin völlig nutzlos.
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oklaf
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Anmeldungsdatum: 04.11.2004
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BeitragVerfasst am: 01.12.05, 09:05    Titel: Antworten mit Zitat

questionable content hat folgendes geschrieben::
oklaf hat folgendes geschrieben::
[Danke für ihr Kompliment! Und seit wann muss in diesem Land alles gegeneinander aufgerechnet werden?

Das Aufrechnungsargument haben Sie eingehführt. Wenn es so unsinnig ist, hätte sich ihr obiger Post inhaltlich dann erledigt, richtig?
oklaf hat folgendes geschrieben::

es kommt auch in ihrer Argumentation immer so rüber als ob der Student im Prinzip nur kostet aber sonst keinen "Gegenwert" besitzt! Der Staat bekommt dafür aber auch Fachleute die sich trotz der "Verwaltungsgebühren etc." durch marode Unis und Fakultäten durchschlagen durften.

Was wollen wir wetten, dass Sie sich bereits im Vorfeld dieses Posts disqualifiziert haben, indem Sie solche Behauptungen streuen, ohne sich je über die meßbaren Unterschiede eines Systems mit und ohne Hochschulgebühren zu informieren? Die Wirtschaft der USA ist in Ermangelung derartiger Fachkräfte also bereits kollabiert? Australien? Japan?

Und falls das nicht bereits genug der Unseriosität wäre:
Es überrascht natürlich nicht, wenn Sie als Student, "meinen" dass es völlig in Ordnung sei, wenn der Staat Ihnen Leistungen im Wert von zehntausenden € unentgeltlich fürs persönliche Vorankommen zur Verfügung stellt. Nur hat das - und leider wird das angesichts der unsachlichen Argumentation vom Eindruck her noch verstärkt -nicht das geringste mit einer neutralen Perspektive zu tun, die an Tatsachen orientiert ist.

Und last but not least: Warum haben Sie eigentlich mit derartigen Unsachlichkeiten diesen Thread gespammed? Im Hinblick auf die Diskuission des Themas war eine derart polemische Äußerung immerhin völlig nutzlos.



Dann bin ich aber froh, dass Sie alles Relevante durchschaut haben und Ihre Meinung in jeder Hinsicht objektiv und korrekt ist....für das Spammen bin wirklich ich verantwortlich. In der Tat unnötig...
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Nieselpriem
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Anmeldungsdatum: 19.11.2005
Beiträge: 4

BeitragVerfasst am: 01.12.05, 10:20    Titel: Bitte helft mir, indem ihr bei der Sache bleibt Antworten mit Zitat

Liebe Forumsteilnehmer,

in den letzten Beiträgen ist diese Diskussion zunehmend emotional geworden, und der eigentliche Sachverhalt trat in den Hintergrund.

Ich weiß, dass ich euch als Neuling nur herzlich bitten kann:

Bitte beschäftigt euch in euren Beiträgen mit der eigentlichen Frage, nämlich der, ob das Vorgehen der Studentenkanzlei ordnungsgemäß ist oder nicht.
Ich brauche diese Informationen wirklich dringend, und sie sind wirklich sehr wichtig für mich.
Bitte helft mir, indem ihr bei der Sache bleibt.

Hat A Möglichkeiten, sich gegen die Einbehaltung der 600 € zu wehren?
Mit welchen Argumenten könnte er die Entscheidung der Studentenkanzlei anfechten?
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hasselluhn
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Anmeldungsdatum: 14.11.2004
Beiträge: 113
Wohnort: Köln

BeitragVerfasst am: 01.12.05, 17:07    Titel: Antworten mit Zitat

Nieselpriem hat folgendes geschrieben::
Hat A Möglichkeiten, sich gegen die Einbehaltung der 600 € zu wehren?


A hat zwei Möglichkeiten:
1) Die Sache abhaken.
2) Sich anwaltlich beraten lassen und ggf. das Geld zurückholen.

Jede weitere Debatte - sowohl mit der Studentenkanzlei als auch in diesem Forum - ist unnütz und bringt A nicht weiter.
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