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Verfasst am: 07.11.04, 11:07 Titel: Grundstückskauf - nicht erwähnte Wasserleitung
Bei Abschluss des Kaufvertrages für unser Grundstück wurde uns durch den Verkäufer nicht angezeigt, dass unter unserer Grundstücksoberfläche eine Wasserleitung verläuft.
Diese wurde jetzt bei den Erdarbeiten entdeckt und muss umgelegt werden.
Meine Frage ist nun, ob der Verkäufer uns dann hätte anzeigen müssen und wer nun die Kosten für die Verlegung trägt?
Bei einem Standardkaufvetrag hat der Verkäufer mit der Sache nichts mehr zu tun. Fragen sie den Wasserversorger, auf welcher Rechtsgrundlage dieser dort die Wasserlleitung verlegt hat.
Normalerweise werden Wasserleitungen nicht "schwarz" verlegt mit der Folge, dass sie nun die Kosten zahlen.
Das hätten sie auch bereits von Abschluß des Kaufvetrages herausfinden können
Das gekaufte Grundstück befindet sich in einem Neubaugebiet. Diese angebotenen Grundstücken wurden von einer Maklerfirma gekauft. Die Wasserleitung befand sich zu dem Zeitpunkt bereits auf dem Grundstück und dient als Versorgungsleitung für ein Grundstück, was angrenzend, aber nicht in dem Neubaugebiet liegt.
Somit wusste die Maklerfirma über diese Wasserleitung bescheid.
Eine Versorgungsleitung über das Grundstück ist immer im Baulastenverzeichnis des Grundbuches eingetragen. Weiterhin können im Baulastenverzeichnis auch Rechte Dritter eingetragen sein, die noch nicht verwirklicht worden sind, zum Beispiel ein Stromversorger führt eine Hochspannungsleitung über Ihr Grundstück hinweg.
Es ist ja hoffentlich davon auszugehen, daß Sie kein Grunstück kaufen, ohne zuvor das Grundbuch und das Baulastenverzeichnis eingesehen zu haben? Auf diese Dokumente weist normalerweise auch der beurkundende Notar namentlich hin, da diese Bestandteil des notariellen Kaufvertrages sind.
Wenn für den Wasserversorger im Grundbuch eingetragene Baulasten bestehen, muss nicht das Wasserrohr umgelegt werden, sondern Sie müssen die Ausführung Ihrer Bebauung an die Gegebenheiten anpassen.
Baulasten stehen nicht im Grundbuch sondern im Baulastenverzeichnis. Strom- und Wasserleitungen können auch auf der Grundlage von Landesrecht verlegt worden sein.
Desweiteren könnte auch eine Grunddienstbarkeit in Abt. II des Grundbuchs stehen.
Wenn das alles nicht zutrifft, fragen sie den Eigentümer der Leitungen, auf welchjer Rechtsgrundlage diese dort verlegt worden sind.
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