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Verfasst am: 20.11.05, 12:29 Titel: Öffentliches Schwimmbad nur für Frauen offen
Hallo,
ein öffentliches Schwimmbad, das mit städtischen Geldern bezuschusst wird bietet an einem Tag ein "Frauenbad" an, kein Zutritt für Männer also. Ein Gegenstück "Männerbad" gibt es nicht.
Ist dies unter dem im Grundgesetz verbrieften Gleichheitsgrundsatz zulässig?
Wie wäre die Sachlage, falls das Bad zu 100% von der Stadt betrieben und finanziert würde?
Eigentlich wäre das unzulässig, aber irgendeine bekloppte Rechtfertigung werden die schon finden; "Positivdiskriminierung", "Schaffung eines von sexueller machistischer Repression befreiten Raumes" oder ähnlicher bullshit.
in unserem Schwimmbad wird an einem Tag Seniorenschwimmen angeboten. Da kommt man vermutlich auch nur mit Seniorenpass rein. Ich finde das auch völlig in Ordnung.
Gerade in dem hier geschilderten Fall finde ich die Argumentation von Dux ziemlich traurig. Es ist nun mal Fakt, dass es weit häufiger zu sexuellen Übergriffen von Männern auf Frauen als umgekehrt kommt, die Betroffenen brauchen Jahre um derartiges zu überwinden. Warum gönnt ihr ihnen den einen Tag nicht, an dem sie sich gewiss sein können, im Schwimmbad Ruhe vor Gaffern, blöder Anmache oder Belästigungen zu haben? Zumal Schwimmen auch sehr gut für die Psyche ist und durchaus mit zur Gesundung der Betroffenen beitragen kann.
Bzw. einfach mal unter sich zu sein und nicht durch die Anwesenheit fremder Männer, während sie - naturgemäß - im Schwimmbad nur spärlich bekleidet sind, plötzlcih wieder Flashbacks zu erleiden. Ich kenne mehrere Betroffene, die vermutilch auf Jahre hinaus kein "normales" Schwimmbad betreten.
Im übrigen ist soetwas immer eine Sache von Angebot udn Nachfrage. Bin mir sicher, dass, wenn sich ein entsprechend großes Grüppchen von Männern findet, das sich auf einen Termin einigt, an dem es wöchentlich zum frauenfreien Schwimmen erscheint, sowas auch durchsetzen könnten - völlig ohne Klage.
es geht hier nicht um die Frage ob und wer hier etwas durchsetzt.
Es geht darum, ob in einer öffentlichen, staatlichen Einrichtung eine Diskriminierung nach Geschlecht betrieben und gegen den Gleichheitsgrundsatz verstossen wird.
Ob einer Personengruppen aufgrund dessen, dass ein paar einzelne Menschen von sexuellen Übergriffen betroffen sind eine Vorrechtsstellung eingeräumt wird, das halte ich doch für extrem fragwürdig. Und letztlich kann das hier kein Argument sein, weil der Gesetzgeber klar eine Gleichberechtigung fordert und Diskriminierung verbietet.
Anmeldungsdatum: 06.09.2005 Beiträge: 3164 Wohnort: In Deutschland. Und das ist gut so.
Verfasst am: 22.11.05, 18:51 Titel:
Hallöle
Hallo Dux. Versuchen sie es doch mal mit einer Verfassungsklage. Im Übrigen: Fühlen sie sich an dem Tag, an dem nur Damensauna angeboten wird auch diskriminiert?
Grüssle _________________ Jeden Tag kommt ein neuer Dummer am Bahnhof an, man muss ihn nur abholen.
Dummheit ist auch eine natürliche Begabung (Wilhelm Busch)
Demokratie ist eine Einrichtung, die es den Menschen gestattet, frei zu entscheiden, wer an allem schuld sein soll.
Hi,
die verfassungsrechtliche Grundlage für die "Positivdiskriminierung" eines Geschlechts zum Ausgleich biologischer, sozialer oder sonstiger tatsächlicher Benachteiligungen ist Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG.
Gruß, dos _________________ Diese Auskunft stellt keine Rechtsberatung dar. Sie ersetzt nicht die Beratung durch einen Anwalt. Eine Gewähr für die Richtigkeit besteht nicht.
dort steht:
"Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin."
Wie wird durch so eine Eintrittsregelung eine "biologische, soziale oder sonstiger tatsächlicher Benachteiligung" ausgeglichen? Ich bitte um Erläuterung?
Und was genau ist z. B. eine "biologische Benachteiligung" konkret?
Anmeldungsdatum: 25.09.2004 Beiträge: 15339 Wohnort: Rom
Verfasst am: 27.11.05, 19:32 Titel:
Habe noch einen anderen Ausweg anzubieten:
Bekanntlich dürfen moslemische Frauen nicht mit Männern zusammen baden. Folglich wäre ein solcher Frauenbadetag auch eine Umsetzung des Art. 4 II GG.
Abgesehen davon frage ich mich, ob dann auch die staatliche Förderung von Frauenhäusern verfassungswidrig sein soll...
Unabhängig davon liegt aber eine Benachteiligung hier gar nicht vor. Auch staatlichen Einrichtungen steht das Anrecht auf Zugangskontrollen und Sonderveranstaltungen zu, ohne daß hier gleich eine "Diskriminierung" oder "Benachteiligung" konstruiert werden kann. _________________ DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.
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Vielmehr mit dem Gesetz von Angebot und Nachfrage.
Machen Sie dem Betreiber plausibel, dass Sie genügend männliche Freunde haben mit denen Sie gern mal baden würden, der rechnet dann kurz nach und Sie bekommen ihren Männertag. _________________ Mit freundlichen Grüssen,
aber bitte mit der nötigen Skepsis geniessen, ist nur meine Meinung.
Habe noch einen anderen Ausweg anzubieten:
Bekanntlich dürfen moslemische Frauen nicht mit Männern zusammen baden. Folglich wäre ein solcher Frauenbadetag auch eine Umsetzung des Art. 4 II GG.
Abgesehen davon frage ich mich, ob dann auch die staatliche Förderung von Frauenhäusern verfassungswidrig sein soll...
Unabhängig davon liegt aber eine Benachteiligung hier gar nicht vor. Auch staatlichen Einrichtungen steht das Anrecht auf Zugangskontrollen und Sonderveranstaltungen zu, ohne daß hier gleich eine "Diskriminierung" oder "Benachteiligung" konstruiert werden kann.
außerdem....gegen die bekannten Warmbadetage hat Dux offensichtlich nix einzuwenden....ich frage mich warum...
wenn der Badbetreiber die öffentliche Hand ist, gelten die Grundrechte unmittelbar, hier kann man sich nicht auf das Hausrecht und die Vertragsabschlussfreiheit Privater zurückziehen (Art. 1 Abs. 3 GG).
Ich hab (noch ) nicht gesagt, dass Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG am Ende einer sorgfältigen verfassungsrechtlchen Prüfung den Frauenbadetag trägt. Die hier relevante tatsächliche Benachteiligung von Frauen könnte sein, dass sie in Bädern bei gemischter Belegung von Männern angegafft oder sonstwie herabgesetzt werden (anzügliche Sprüche). Und evtl reicht als tatsächlicher Nachteil schon aus, dass Frauen - von sich aus, ggfs. auch ohne objektiven Anlass - nicht so gern gemischtgeschlechtlich schwimmen gehen wie Männer (müsste empirisch festgestellt werden). Der Staat ist nun aus der genannten Verfassungsnorm heraus gehalten, diese Nachteile auszugleichen. Er darf dazu auch in die Grundrechte anderer eingreifen (hier bei den Männern Art. 2 Abs. 1 GG, weil sie am Frauenbadetag draußen bleiben müssen und evtl. Art. 3 Abs. 1 GG, weil sie keinen Männerbadetag kriege). Das Ganze muss zu einem verhältnismäßigen Ausgleich gebracht werden (Art. 20 Abs. 3 GG). Im Ergebnis kann also die Regelung, dass ein oder zwei von sieben Tagen pro Woche nur für Frauen geöffnet wird, dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz genügen. Dagegen wären vielleicht sechs Frauenbadetage pro Woche unverhältnismäßig...
Eine biologische Benachteiligung ist wohl allein die Mutterschaft (hier geht aber evtl Art. 6 Abs. 4 GG als Spezialnorm vor).
Wäre Thema für eine Anfängerklausur in der Grundrechtevorlesgung .
Gruß, dos _________________ Diese Auskunft stellt keine Rechtsberatung dar. Sie ersetzt nicht die Beratung durch einen Anwalt. Eine Gewähr für die Richtigkeit besteht nicht.
Und jetzt möchte ich noch erklärt haben, weshalb ich aus der Damensauna rausgeworfen wurde. _________________ Wenn alle das täten, was viele mich könnten, käme ich nicht mehr zum Sitzen!
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