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Bilderverkaufen ist kein Gewerbe. OVG.Münster-4a-2767/84

 
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bsucher
Gast





BeitragVerfasst am: 03.11.04, 09:22    Titel: Bilderverkaufen ist kein Gewerbe. OVG.Münster-4a-2767/84 Antworten mit Zitat

Sehr geehrte Damen und Herren.
Gegeben ist der Fall, eine Kommunalbehörde, durch Erlaubnisverweigerung keine Kunstkommunikation in den Fußgängerzonen Dulden will.
Begründung: Bilderverkaufen habe nichts mit der Kunstfreiheitsgarantie zu tun, was formal sogar richtig ist. Mir kann aber keiner einreden, dass ein Gewerbeamt –Köln, und mit dem Gesetz beschäftigte Amts/Richter, keinen Landmann/Rohmer für die Dinge der Gewerbeordnung lesen kann. speziell darauf hingewiesen wird, dass Bilderverkaufen durch einen Bildermaler selbst, nicht mit der Gewerbeordnung geregelt wird.
Hilft aber alles nicht: mein Widerspruch wird in Dutzenden von Fällen, von den Amts- und Senatsrichter-Köln abgewiesen.
Begründung: Da das Bilderverkaufen nichts mit der Kunstfreiheitsgarantie zu tun hat, Sei von Gesetzeswegen auch nichts dagegen einzuwenden, Behörde meine Trotzhandlung exemplarisch und Spezialpräventiv Ordnungswidrig macht. wenn ich Bilder ohne Erlaubnis verkaufen will.
Erst das Oberverwaltungsgericht-Münster stellt fest: Das Bildermaler im Sinne der Kunst keine Behördenerlaubnis (für die Fußgängerzonenkommunikation) fragen muss.
Siehe auch: rechtswissenschaftliche Konfliktlösung: zur Kunstausübung in Fußgängerzonen.
Prof. Hufen, Prof. Heintzen, und Prof. Gersdorf.
hilft aber alles nichts:
Die Behörde Köln interpretiert den Gerichtsbeschluss Münster, allein auf die Zustimmung, Weil die Kunstfreiheitsgarantie nicht schrankenlos gewährt ist.
es richtig ist, die Kunstfreiheitsgarantie auch nicht gewährt werden muss.
In nächster Instanz, das Bundesverwaltungsgericht-Berlin ebenfalls feststellt, dass in Hinsicht kommunaler Selbstbestimmung, auch der Kunst nicht erlaubt sein kann, sich zu jeder Zeit, an jeden Ort, in jeder Art und Weise zu betätigen.
Berlin 1979
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Gegen den Hirnriss der Bundesverwaltungsrichter, mache ich eine Verfassungsbeschwerde, In dem Prüfbescheid (-1-BvR-183-81-) Karlsruhe widerum feststellt: Die Bundesverwaltungsrichter echt einen an der Waffel haben, darauf muss hier aber nicht weiter eingegangen werden, der Beschwerdeführer wollte nichts weiter erkannt wissen, das er für das Bilderverkaufen in einer Fußgängerzone keine Straßenverkehrsrechtliche Erlaubnis benötigt.
Karlsruhe 1981
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Gegen die allgemeine Künstlerarmut, weil einem Kulturstaat unwürdig, wird von Staatswegen, Hilfe zur Selbsthilfe empfohlen. für mich bestand die Selbsthilfe, darin, meine Selbstgemalten Bilder in den Fußgängerzonen zu vermitteln.
Das Wort „Verkaufen“ muss ich ausklammern, weil „Verkaufen“ all die absichtliche Missverständnisse verursacht, ich von den Behörden und der demokratischen Rechtsprechung der BRD. daran behindert werde, meine Selbstgemalte Bilder in den Fußgängerzone Verkaufen zu dürfen, Ups! „Da ist wieder das böse Wort „verkaufen“, ich meinte ja auch kommunizieren zu dürfen.
richtiger gesagt: wird behauptet: ich keinen Rechtanspruch auf die Erlaubnis habe, Kunst in den Fußgängerzonen vermitteln zu dürfen.
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Rupp! du spinnst doch,
Aus dem höchstrichterlichen Bescheid (-1-BvR-188-81-) Lässt sich auch nichts anderes raus lesen: Weil die Kunstfreiheit nicht Schrankenlos gewährt werden muss. der Behörde das recht zusteht eine Straßennutzung, gemäß kommunaler Selbstbestimmung, erlaubnis- oder genehmigungspflichtig machen darf.
So schreiben es die Mitarbeiter der ehemaligen Verkehrsminister Kniola und in Nachfolge die Mitarbeiter für den ehem. Verkehrsminister Clement NRW.
So Argumentieren auch die Mitarbeiter für den Petitionsausschuss NRW.
und Argumentieren die Mitarbeiter der Gewerkschaft Kunst.
Und so hilft man sich gegenseitig zu beweisen, dass die Verfassungsrechtsprung mit dem Bescheid (-1-BvR-188-81-) zugestimmt hat, die Kunstfreiheitsgarantie nicht gewährt werden muss.
Wie aber erklärt man Verfassungsrechtsbescheide? Wenn keiner Hilft?
Ist auch Egal, ich werde so oder so, nicht mehr für Normal gesehen. Jeder sieht sich, von meinen Argumenten, nur noch belästigt.
Auch der Bundesverband Bildender Künstler, Sektion Köln.
schmeißen mich aus dem Mitgliederbezahlten Kunstschutz des BBK. raus.
Begründung: Ein Unbelehrbarer Behördenquerulant sei auch dem BBK. Geschäftsschädigend
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Das Verwaltungsgericht/Köln, macht einen Vorschlag zur Güte, Die Stadt-Köln solle im Wechsel, Straßenkünstler einen Standplatz für die Fußgängerzonen beantragen, dem Einzelnem für wenigsten sieben Tage in einem Monat eine Straßennutzungserlaubnis erteilen.
Darauf hin nimmt die Stadtbehörde/Köln mir den Gewerbeschein weg: weil an Leute ohne Gewerbeschein, auch keine Erlaubnis, für sieben Tage im Monat, erteilt werden muss.
Was für ein Feindbild muss ich den Behörden Köln sein, das jedes Mittel zu meiner Entwürdigung recht ist.
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Und noch mal, muss ich Jahre durch die Instanzen, nachweisen zu dürfen, ich für die Fußgängerzonennutzungserlaubnis auch keinen Gewebeschein benötige.
Kunst ist kein Gewerbe.
OVG.Münster
4a-2767/84
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Aber hatten wir das nicht schon zum Ausgangsverfahren 1968. Amts- und Senatsrichter Köln: sich gegenseitig bescheinigen, dass Kunstverkaufen keine Kunstausüben, sondern generell ein Gewerbe wäre.
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Mit der Feststellung, laufe ich jetzt durch offene Türen, Niemand sieht sich in der Verantwortung der Dinge, „…Hat der Mann halt Pech gehabt, wem Juckt das jetzt noch!?
Gegen die Formale Verantwortungslosigkeit ist mit diskutieren auch nicht mehr anzukommen. Niemand ist mehr bereit einem Bekloppten zuzuhören oder zu helfen.
Bis das Bundesverwaltungsgericht für einen ganz anderen Sachverhalt feststellt: dass für das Verkaufen von Religionsschriften in einer Fußgängerzone, die selben erlaubnisfreien Freiheitsrechte gelten, wie sie in Fällen der Straßenkunst festgestellt wurden.
siehe:
http://home.snafu.de/tilman/lars/19960704.html

Wie aber jetzt das? mit Ausnahme der Einzelentscheidung (-1-BvR-183-81-) für mich nie nichts positives für Fälle der Straßenkunst Festgestellt wurde?
-
Erst jetzt ist die Stadverwaltung Köln bereit den Straßenkünstler zu geben, was den Straßenkünstler an Freiheit gebührt.
siehe:
http://www.Loy-projects.de/strmord.htm
-
Was Aber nützt der Rechtsanspruch, auf die erlaubnisfreie Erlaubnis, nach dreißig Jahren. ich bin inzwischen 70 Jahre alt geworden und werde auch durch den Revisionsansatz nicht den Demütigungen rehabilitiert. Wie aber soll “Mann“ für die äußerst verworrene Vergangenheit einen Anwalt für die Wiedergutmachung immaterieller Rechtsgüter finden? Sich Jeder wehrt, hier eine Wiedergutmachung anzuerkennen, auch das Verwaltungsgericht Düsseldorf. Begründung: Dem Erlaubnisvorbehalt in der Vergangenheit, habe alles seine Formalrechtliche Ordnung gehabt.
selber Schuld wenn Sie sich gegen unangreifbare Formalitäten Jahrzehnte zu Wehr setzen..
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Mit ein paar Euro Rente, Bin ich doch nicht mal mehr in der Lage, eine Werkstadt zu bezahlen, um Bilder, für die jetzt erlaubnisfreie Straßenkunst herzustellen.
Können tät ich schon noch wollen, aber dürfen nicht mehr können.
Die Verwaltung der „Deutschen Künstlerhilfe,“ in Stadt und Land lehnt jede Hilfe ab. wieder auf die Beine zu kommen
Begründung:
„Deutsche-Künstlerhilfe“ Bzw. Künstlerhilfe Allgemein, werde nur an Kunstschaffende verteilt, die sich um die Kunst verdient machen, oder gemacht haben. Aber nicht an Hungerleidende Querulanten.
So zumindest der Bescheid: aus dem Ministerium, für Kultur, Wirtschaft und Stadtentwicklung. NRW. M. Vesper.
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Dann gibt es Leute, die Fragen: …Muss ich das, jetzt, alles verstehen?
Nein muß Sie/Er nicht verstehen.
Da reicht schon das Verständnis eines Einzelnen.
der helfen kann.
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geschrieben und hoffentlich verständlich
Grüßt,
Günter Rupp
Düsseldorf.
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ante
Gast





BeitragVerfasst am: 03.11.04, 11:06    Titel: Altersschwachsinn oder Altersstarrsinn? Antworten mit Zitat

*PLONK*
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hawethie
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 14.09.2004
Beiträge: 2279

BeitragVerfasst am: 03.11.04, 12:20    Titel: RUPP HAT DAS FORUM GEFUNDEN - VOLLE DECKUNG Antworten mit Zitat

nix
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Gast






BeitragVerfasst am: 03.11.04, 14:15    Titel: Antworten mit Zitat

Sehr geehrter Herr Rupp,
vielleicht finden Sie hier Verständnis und Gleichgesinnte:

http://Link nicht erlaubt!.de/?assel
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bsucher
Gast





BeitragVerfasst am: 03.11.04, 15:13    Titel: hilfe der Rupp Antworten mit Zitat

Hilfe der Rupp hat das Forum gefunden, Forum für was?
die selben Dummköpfe sich versammeln, wie auch in anderen Foren, User zu verarschen, oder wat?

Fragt Rupp
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Gast






BeitragVerfasst am: 07.11.04, 19:50    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

zum hundertsten Mal:

Der öffentliche Straßengrund einschließlich der Gehwege und Fußgängerzonen sind öffentliche Sachen. Sie dürfen im Rahmen der Widmung von jedem genutzt werden. Die Widmung beschränkt sich jedoch darauf, auf dem Straßengrund laufen und fahren zu dürfen.

Jeder darüber hinaus gehende Nutzung bedarf der öffentlich-rechtlichen Zustimmung. Diese Zustimmung berücksichtigt

1. die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs (ordnungsrechtlich)
2. die Nutzungserlaubnis des Eigentümers der Sache (Stadtverwaltung).

Der Stadtrat wird vom Volk gewählt. Er kann aus Gründen des Stadtbildes es untersagen, dass in Fußgängerzonen gemalt wird. Punkt 2 ist kommunale Selbstverwaltung, dh selbst Minister und Landtag können die Ermessensentscheidung des Stadtrates nicht ändern.

Für die Sondernutzung kann die Stadt ein Entgelt verlangen. Hierdurch wird der besondere Vorteil des Sondernutzers abgegolten.

Dies beeinträchtigt die Kunstfreiheit nicht.

Kunstfreiheit besagt, dass 1. verschiedene Kunstrichtungen nicht untereinander benachteiligt oder bevorzugt werden dürfen (dh Maler mit Kreide dürfen malen, die mit Bleistift nicht)
2. Ist ein Kunstwerk auf den ersten Blick beleidigend, ist zu prüfen, ob es auch nur eine Auslegungsmöglichkeit gibt, die nicht beleidigend ist, dh die Kunstfreiheit schützt die Satire, Kritik
3. Verbot staatlicher Kritik an Kunst ("entartete Kunst")

Die Kunstfreiheit schützt die Straßenkunst nicht. Genausowenig können Sie sich ohne meine Erlaubnis auf mein Grundstück setzen und ein Bild malen.

Warum haben sie nicht ein Privatgrundstück am Straßenrand gemietet und dort gemalt?

mfg
Klaus
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hawethie
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 14.09.2004
Beiträge: 2279

BeitragVerfasst am: 07.11.04, 22:18    Titel: Vergiss es Antworten mit Zitat

Rupp lernt es nicht und will es nicht lernen
Inzwischen hat er so drei bis fünf Rechtsforen zugemüllt
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