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Verfasst am: 29.11.05, 23:47 Titel: Unterhalt bei selbstgenutztem Wohneigentum
Hallo , ich möchte einmal folgenden Fall konstruieren:
Mann und Frau leben seit 9 Monaten getrennt , beide in Mietwohnungen , und wollen sich scheiden lassen. Beide lebten in Zugewinngemeinschaft.
Gemeinsamer Sohn (12) lebt beim Mann, gemeinsame Tochter ( 7 ) lebt bei der Frau.
Mann ist berufstätig und zahlt Unterhalt für die Frau und die Tochter.
Die Frau ist nicht berufstätig.
Der Mann wird arbeitslos und kann den Unterhalt nicht mehr zahlen.
Somit wird der Unterhalt für die Frau und der Tochter vom Sozialamt gezahlt.
Vermögen ist bei beiden nicht vorhanden.
Der Mann erbt 1 Monat vor Einreichen der Scheidung ein Einfamilienhaus mit Grundstück und wird dieses mit dem Sohn selbst bewohnen. Wohnfläche ca 120 Quadratmeter.
Bei der Zugewinnberechnung für diesen 1 Monat in der Ehe wird das Erbe des Mannes ja meines Wissens dem Anfangs- und Endvermögen zugerechnet und ergibt somit nach der kurzen Zeit keinen Zugewinn der geteilt werden müßte.
Was kann aber mit dem Haus passieren?
Kann das Sozialamt verlangen , dass dieses verkauft oder vermietet werden muß obwohl dieses von Mann und Sohn selbst genutzt wird um den Unterhalt einzufordern?
Gibt es eine Vorgabe wie groß die angemessene Wohnfläche sein darf.
Kann die Frau darauf bestehen mit in das Haus einzuziehen , damit Sie keine Miete zahlen braucht.
Für den Fall das der Mann wieder Arbeit findet , wird dann der Selbstbehalt von 890 Euro gekürzt weil er sein Haus bewohnt und keine Miete zahlen muß?
Soweit ich weiß, ist selbstgenutztes Wohneigentum bis 130 m² angemessen und muss nicht veräußert werden.
Man hat schon von Ämter gehört, die versucht habe darauf zu drängen, dass eine häusliche Gemeinschaft wieder hergestellt wird (um Kosten zu sparen) - ist aber unsinnig und nicht zulässig. Dagegen kann Widerspruch eingelegt werden.
Weiterhin ist es der Frau zumutbar ab einem bestimmten Alter des Kindes zumindest halbtags zu arbeiten und somit einen Teil des Unterhaltes selbst zu erwirtschaften.
Hier scheint auf jeden Fall die Beratung durch einen Anwalt angebracht.
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