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Quellenangaben sind nicht nur bei Übernahme von Wortlaut nötig, sondern genauso bei der Verwertung fremder Gedanken/Erkenntnisse. _________________ Few people are capable of expressing with equanimity opinions which differ from the prejudices of their social environment. Most people are even incapable of forming such opinions.
Ich mache mir hier eine Antwort zu Hilfe, die ich bereits zu einem anderen Posting des selben Forumteilnehmers zu formulieren versucht habe:
Bei der Frage des ordnungsgemäßen Zitierens bei Prüfungen kommt es auf zwei Rechtsfragen an:
Da hätten wir zunächst die Frage des Urheberrechts beziehungsweise einer Urheberrechtsverletzung. Die wortgleiche Übernahme ohne Kenntlichmachen des Urhebers ist oft ein Verstoß gegen das Urhebergesetz. Fremde Werke oder Teile fremder Werke zu veröffentlichen, gar als eigene, ist regelmäßig rechtsverletzend. Das lässt sich natürlich nicht in Sätzen abzählen. Vielleicht taugt folgende Formel: das Werk des eigentlichen Urhebers muss sichtbar werden. Was durch das Urheberrecht allerdings nicht geschützt ist, sind wissenschaftliche Theorien, Meinungen, Erkenntnisse. Insoweit sind Wissenschaftsbeiträge oft nur durch die ganz konkrete Sprachwahl und den ganz konkreten Aufbau bzw. die ganz konkrete Gestaltung geschützt.
Was hat es für die Prüfung zu sagen? Nun: zunächst einmal nichts. Das sehen auch die Prüfer nicht immer, die in jedem Verstoß gegen das Zitiergebot einen Täuschungsversuch sehen.
Im Prüfungsrecht kommt es aber vielmehr auf die Verwendung nicht zugelassener Hilfsmittel an. Es darf nicht über den eigenen Leistungsstand getäuscht werden, dessen Ermittlung der Sinn der Prüfung ist.
Eine solche Täuschung kann aber dann anzunehmen sein, wenn der Prüfer glauben gemacht werden soll, ein bestimmter Gedanke entstamme eigener Urheberschaft des Prüflings. Damit geriert sich der Prüfling einer Generierungsleistung, wo er doch nur eine Rechercheleistungen (aber immerhin!) erbracht hat. Zugelassene Hilfsmittel wären in diesem Falle nur solche Quellen, bei denen die Gedankenentlehnung in der Arbeit auch kenntlich gemacht wird.
Eine Umformulierung mag im Urheberrecht mehr Auswirkungen haben (natürlich nicht bei der ehrrührigen Frage, wer denn Schöpfer des Gedankens, der Erkerkenntnis ist). Zudem sind Prüfungsleistungen in den allermeisten Fällen nicht zur Veröffentlichung gedacht.
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