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Lohnsteueraussenprüfung / falsche Angaben entdeckt!

 
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falling
Interessierter


Anmeldungsdatum: 02.12.2005
Beiträge: 5

BeitragVerfasst am: 02.12.05, 12:49    Titel: Lohnsteueraussenprüfung / falsche Angaben entdeckt! Antworten mit Zitat

Hallo,

bei einer Lohnsteueraußenprüfung hat man fest gestellt, dass ich statt Dienstwagen einen privaten Wagen angegeben habe. Somit ist die gesamte Kilometerangabe falsch! Diese Steuererklärung aus 2001 hatte ein Bekannter für mich gemacht, der mittlerweile verstorben ist. Jetzt ist die damalige Steuererklärung neu festgesetzt worden und ich muss den Betrag in Höhe von 890 Euro zurück bezahlen.

Da ich mit meiner Unterschrift auf der Erklärung gerade stehen muss für das was da steht und die Angaben falsch waren/sind, möchte ich vorab erfahren was mir strafrechtlich droht, wenn ja, Steuerberater oder Fachanwalt für Steuerrecht einschalten? Ist die Sache mit Zahlung der unberechtigt erhaltenen Gelder erledigt?

Vielen Dank für eine kurze Info.
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jurico
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 03.08.2005
Beiträge: 6123
Wohnort: Chemnitz

BeitragVerfasst am: 04.12.05, 13:20    Titel: Lohnsteueraussenprüfung / falsche Angaben entdeckt! Antworten mit Zitat

Stand im Prüfungsbericht etwas davon, "dass die straf- oder bußgeldrechtliche Würdigung einem besonderen Verfahren vorbehalten bleibt" (vgl. § 201 Abs. 2 AO)?

Auch wenn dieser Satz nicht drinsteht, müssen Sie mit einem Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung (§ 370 AO) rechnen.

Ich würde einen Fachanwalt für Steuerrecht einschalten (Steuerberater ist im Strafrecht und Strafprozeßrecht i. d. R. nicht so fit wie ein Rechtsanwalt und ein "normaler" Rechtsanwalt ist i. d. R. nicht fit im Steuerrecht).
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falling
Interessierter


Anmeldungsdatum: 02.12.2005
Beiträge: 5

BeitragVerfasst am: 04.12.05, 17:41    Titel: Re: Lohnsteueraussenprüfung / falsche Angaben entdeckt! Antworten mit Zitat

jurico hat folgendes geschrieben::
Stand im Prüfungsbericht etwas davon, "dass die straf- oder bußgeldrechtliche Würdigung einem besonderen Verfahren vorbehalten bleibt" (vgl. § 201 Abs. 2 AO)?

Auch wenn dieser Satz nicht drinsteht, müssen Sie mit einem Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung (§ 370 AO) rechnen.

Ich würde einen Fachanwalt für Steuerrecht einschalten (Steuerberater ist im Strafrecht und Strafprozeßrecht i. d. R. nicht so fit wie ein Rechtsanwalt und ein "normaler" Rechtsanwalt ist i. d. R. nicht fit im Steuerrecht).


Hallo,

erst einmal herzlichen Dank für die Information. Im geänderten Bescheid
steht lediglich:

"Der Bescheid ist nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO geändert"

Ansonsten keine weiteren "Androhungen" von irgendwas...

Viele Grüße

F.
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showbee
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 12.01.2005
Beiträge: 1524
Wohnort: Berlin

BeitragVerfasst am: 05.12.05, 08:48    Titel: Antworten mit Zitat

hi,

die kosten für die erstberatung beim FAStR (fachanwalt steuerrecht), kannst du aber noch so lange aufsparen, bis du über die einleitung des verfahrens informiert wirst.

gruss vom

showbee
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