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Verfasst am: 08.12.05, 09:19 Titel: Klage gegen Versicherung
Hallo,
mal angenommen: Es ereignete sich ein Verkehrsunfall zwischen Lkw und Pkw. Gemäß unfallaufnehmender Polizei ist der Pkw-Fahrer schuld und muß ein Bußgeld zahlen.
Der Anwalt des Pkw-Fahrers setzt jedoch bei der Haftpflicht des Lkws eine Teilschuld des Lkw-Fahrers durch, die Versicherung zahlt entsprechend und der Versicherungsvertrag des Lkws wird in der SF-Klasse runtergestuft. Der Lkw-Fahrer (bzw. der Versicherungsnehmer) wurde erst nach Schadenzahlung von seiner Versicherung darüber informiert und ist damit nicht einverstanden.
Welche Frist ist zu beachten, um eine Klage gegen diese (eigene) Versicherung einzureichen mit dem Ziel, daß man als schadenfrei behandelt wird? Gilt die gleiche Frist für eine Klage gegen die gegnerische Versicherung, da diese entsprechend auch nicht 100% erstattete, sondern prozentual nur die Differenz zwischen der eigenen Schuld und 100%?
Nehmen wir einmal an, daß der Unfall im Jahr 2004 war.
Vielen Dank.
MfG
Ronald _________________ Vielen Dank für positive Bewertungen...
Wer lesen kann, ist klar im Vorteil.
"Wer Steuergesetze nicht kennt, muß für den zahlen, der sie gut kennt." (Louis Verneuil, 1893 - 1952)
da sich sonst keiner traut, mach ich mal den Versuch einer Antwort (Anmerkung: es ist schon ein paar Tage her, dass ich mich speziell mit Autoversicherung beschäftigt hab, aber ein bisschen was müsste hängengeblieben sein...)
also, zum einen die Ansprüche an den Unfallgegner bzw. dessen Haftpflichtversicherung: hier gilt nach BGB die Verjährungsfrist von drei Jahren, nach StVG gilt nichts anderes. Wenn die Sache in 2004 geschehen ist, ist noch lange nichts verjährt.
zweitens, die Klage gegen die eigene Versicherung wegen SFR-Verlust: ich schätze mal, da hast du sehr schlechte Karten. Grundsätzlich hat der Haftpflichtversicherer egulierungsvollmacht und kann den Schaden so abwickeln, wie er es für richtig hält (vgl. § 7, Abs. 5 AKB). Hiergegen zu klagen dürfte ziemlich aussichtslos sein.
Außerdem: die Polizei sagt, der PKW-Fahrer sei "schuld". Dazu ist zu sagen, es handelt sich um einen rein zivilrechtlichen Anspruch; es muss nicht unbedingt sein, dass ein Polizist Ahnung von Schadenersatzrecht hat. Bei zivilrechtlichen Ansprüchen aus Verkehrsunfällen ist die Frage der "Schuld" oftmals ziemlich belanglos, hier geht es um was anderes, nämlich um "Haftungsquoten". Ein Fahrzeughalter haftet auch ohne Verschulden aus der "Betriebsgefahr" seines Fahrzeuges. Bei Verkehrsunfällen mit zwei beteiligten KFZ wird eine Haftungsquote ermittelt, und wie die im konkreten Fall aussieht, kann von hier aus nicht einmal geschätzt werden, ohne die Umstände des Einzelfalles zu kennen.
(wer was zur Gefährdungshaftung nachlesen will: Google bringt mit den Suchbegriffen "gefährdungshaftung kfz haftungsquote" eine Menge Treffer) _________________ Grüße, Mogli
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Diese Auskunft ist kostenlos, aber hoffentlich nicht umsonst.
da sich sonst keiner traut, mach ich mal den Versuch einer Antwort (Anmerkung: es ist schon ein paar Tage her, dass ich mich speziell mit Autoversicherung beschäftigt hab, aber ein bisschen was müsste hängengeblieben sein...)
also, zum einen die Ansprüche an den Unfallgegner bzw. dessen Haftpflichtversicherung: hier gilt nach BGB die Verjährungsfrist von drei Jahren, nach StVG gilt nichts anderes. Wenn die Sache in 2004 geschehen ist, ist noch lange nichts verjährt.
zweitens, die Klage gegen die eigene Versicherung wegen SFR-Verlust: ich schätze mal, da hast du sehr schlechte Karten. Grundsätzlich hat der Haftpflichtversicherer egulierungsvollmacht und kann den Schaden so abwickeln, wie er es für richtig hält (vgl. § 7, Abs. 5 AKB). Hiergegen zu klagen dürfte ziemlich aussichtslos sein.
Außerdem: die Polizei sagt, der PKW-Fahrer sei "schuld". Dazu ist zu sagen, es handelt sich um einen rein zivilrechtlichen Anspruch; es muss nicht unbedingt sein, dass ein Polizist Ahnung von Schadenersatzrecht hat. Bei zivilrechtlichen Ansprüchen aus Verkehrsunfällen ist die Frage der "Schuld" oftmals ziemlich belanglos, hier geht es um was anderes, nämlich um "Haftungsquoten". Ein Fahrzeughalter haftet auch ohne Verschulden aus der "Betriebsgefahr" seines Fahrzeuges. Bei Verkehrsunfällen mit zwei beteiligten KFZ wird eine Haftungsquote ermittelt, und wie die im konkreten Fall aussieht, kann von hier aus nicht einmal geschätzt werden, ohne die Umstände des Einzelfalles zu kennen.
(wer was zur Gefährdungshaftung nachlesen will: Google bringt mit den Suchbegriffen "gefährdungshaftung kfz haftungsquote" eine Menge Treffer)
Danke. Erstmal eine spontane Rückfrage: Die Verjährungsfrist beginnt doch sicher erst am 01.01.2005? (Ich meine: nicht schon am Tag nach dem Unfall)
MfG
Ronald _________________ Vielen Dank für positive Bewertungen...
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"Wer Steuergesetze nicht kennt, muß für den zahlen, der sie gut kennt." (Louis Verneuil, 1893 - 1952)
grundsätzlich beginnt die Verjährung mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Ansprüche, die in 2004 entstanden sind, sind also mit dem Ablauf des 31.12.2007 verjährt. _________________ Grüße, Mogli
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Diese Auskunft ist kostenlos, aber hoffentlich nicht umsonst.
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