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Kosten bei einschaltung eines Anwalts nach Verkehrunfall

 
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tagueras
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 16.02.2005
Beiträge: 37

BeitragVerfasst am: 09.12.05, 14:06    Titel: Kosten bei einschaltung eines Anwalts nach Verkehrunfall Antworten mit Zitat

Hallo
Der Fall wäre folgendermaßen:
Fahradfahrer fährt bei Rot über die Fußgängerampel und wird von einem bei Grün fahrenden Auto erwischt. Schaden beim Auto ca 2700.--. Fahrradfahrer unterschreibt uneingeschränktes Schuleingeständniss bei der herbeigeholten Polizei. Autofahrer hat ausserdem noch 3 Zeugen.
Der Fahrradfahrer erhält insg. 2 Briefe des Anwalts des Autofahrers. 1. Brief (ca 5 Wochen nach Unfall) enthält die Informatioon, daß der Anwalt die Interessen das Geschädigten vertritt, 2. Brief (ca 4 Wochen nach 1. Brief) beinhaltet den Schriftverkehr zwischen Geschädigtem und Werkstatt und Sachverständigen. Sowie Rechnung der Werkstattu nd Rechnung des Anwalts.
Der Anwalt möchte jetzt ca 310.-- für Geschäftsgebühren, Post und Telekomunikation haben.
Könnte er das verlangen?
Der Fall wäre ja unstrittig. Der Fahrradfahrer bekennt sich ohne wenn und aber zu seiner Schuld, er hat keine Fristen versäumt. EIne Beratung des Anwalts ist somit ja unnötig, da es keinen Streit über nichts gäbe. Die Gebühren für einen Briefwechsel können ja nicht so hoch sein.
Vielen Dank für Antworten
Gruß tagueras
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RA Mittig
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 30.06.2005
Beiträge: 53
Wohnort: Hamburg

BeitragVerfasst am: 09.12.05, 14:10    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
Könnte er das verlangen?


Ja, er kann
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tagueras
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 16.02.2005
Beiträge: 37

BeitragVerfasst am: 09.12.05, 14:12    Titel: Re Antworten mit Zitat

Danke für die schnelle Antwort. Aber geht es vielleicht etwas ausführlicher?
Nur damit ich es auch nachvollziehen kann.
Warum kann er?
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nebelhoernchen
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 02.01.2005
Beiträge: 6900

BeitragVerfasst am: 09.12.05, 14:17    Titel: Re: Kosten bei einschaltung eines Anwalts nach Verkehrunfall Antworten mit Zitat

tagueras hat folgendes geschrieben::
Die Gebühren für einen Briefwechsel können ja nicht so hoch sein.

Die Rechtsanwaltsgebühren orientieren sich vorrangig am Streitwert und nicht an der Anzahl der geschriebenen Briefe.
Hat der Radfahrer eigentlich eine Haftpflichtversicherung?
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Wintermute*
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 27.10.2005
Beiträge: 910

BeitragVerfasst am: 09.12.05, 14:50    Titel: Antworten mit Zitat

tagueras hat folgendes geschrieben::
Danke für die schnelle Antwort. Aber geht es vielleicht etwas ausführlicher?
Nur damit ich es auch nachvollziehen kann.
Warum kann er?


Er kann es, weil es dem entspricht, was gesetzlich (im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz) festgelegt ist.

Danach darf er nämlich 1,3 Gebühren für eine normale (nicht schwierige) außergerichtliche Tätigkeit aus einem Streitwert von 2.700,- abrechnen. (Geschäftsgebühr nach VV 2400) Das wären 245,70 Euro. Dazu kommt eine Auslagenpauschale von 20,- und 16% Umsatzsteuer. Macht insgesamt 308,21 Euro.

Ich hoffe, dass das jetzt wenigstens einigermaßen verständlich war. Das Anwaltsgebührenrecht ist leider keine besonders einfache Sache. Winken
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tagueras
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 16.02.2005
Beiträge: 37

BeitragVerfasst am: 09.12.05, 15:25    Titel: Antworten mit Zitat

Vielen Dank für die Antworten
Nein. Der Fahrradfahrer hat keine Haftplichtversicherung, weil er bescheuert ist
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Michael A. Schaffrath
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 25.09.2004
Beiträge: 15339
Wohnort: Rom

BeitragVerfasst am: 09.12.05, 15:41    Titel: Re: Kosten bei einschaltung eines Anwalts nach Verkehrunfall Antworten mit Zitat

tagueras hat folgendes geschrieben::
Der Fahrradfahrer bekennt sich ohne wenn und aber zu seiner Schuld, er hat keine Fristen versäumt. EIne Beratung des Anwalts ist somit ja unnötig, da es keinen Streit über nichts gäbe.


Der Autofahrer könnte aber Fristen versäumen. Und die Anzahl der Unfallgegner, die erst die Schuld auf sich nehmen und dann plötzlich doch noch quer schießen, ist Legion. Schon von daher ist die Einschaltung eines RA zur Wahrung der eigenen Ansprüche legitim.
_________________
DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.

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