Unsere Website verwendet Cookies, um Ihnen eine bestmögliche Funktionaliät zu gewährleisten. Auch unserer Werbepartner Google verwendet Cookies. Wenn Sie auf der Seite weitersurfen, stimmen Sie der Cookie-Nutzung zu. Ich stimme zu.
17j. Schülerin macht zu Gunsten ihres Freundes eine Falschaussage bei der Polizei. Die Angelegenheit kann vor Gericht kommen.
Welche Strafe bekäme sie als Jugendliche, wenn das rauskommt ???
das kommt sehr darauf an, was die konsequenzen ihrer tat sind. wenn sie damit einen mord verdecken will ist das was anderes als wenn sie ihn wegen diebstahl deckt. wenn dafür eventuell noch jemand anderer bestraft wird ist das natürlich übel und es können zusätzlich zivilrechtliche forderungen entstehen.
auf jeden fall fällt die strafe milder aus, wenn sie sich frühzeitig stellt.
Das ist dann "(versuchte) Strafvereitelung" (Eine -strafbare- Falschaussage als solches kann man nur bei Gericht machen, nicht bei der Polizei). Wenn sie jemand anderen belastet hätte, käme noch "falsche Verdächtigung" dazu. Wenn sie die Aussage vor Gericht wiederholt, ist es allerdings eine "Falschaussage", falls Sie vereidigt wird, sogar ein "Meineid".
Die (ggf.) Strafe kommt darauf an, in welchem "Stadium" die Sache auffliegt. Wenn es schon vor der gerichtsverhandlung passiert, steht halt "nur" Strafvereitelung" im Raum. Das wird milder bestraft, als wenn die Sache erst rauskommt, nachdem sie einen Meineid geleistet hat. Im Falle eines Meineides würde ein Erwachsener mindestens(!) 1 Jahr Knast bekommen, bei einer (uneidlichen) Falschaussage mindestens 3 Monate. Als Jugendlicher kann man -zumindest beim Meineid- mit Jugendarrest rechnen, evtl. auch schon bei der uneidlichen Falschaussage. Die Gerichte verstehen da keinen Spaß. Falls es nur bei der "Strafvereitelung" bleibt, kann es mit Sozialstunden abgehen.
Ergänzung: Nicht nur vor Gericht, sondern auch vor der Staatsanwaltschaft ist eine Falschaussage strafbar.
Nein, daß ist nicht richtig.
Die StA ist keine "zur Abnahme eines Eides zuständige Stelle". Nur vor solch einer Stelle kann der Tatbestand der "uneidlichen Falschaussage", bzw. des "Meineides" (§§ 153, 154 StGB) verwirklicht werden.
§ 153 StGB
Falsche uneidliche Aussage
(1) Wer vor Gericht oder vor einer anderen zur eidlichen Vernehmung von Zeugen oder Sachverständigen zuständigen Stelle als Zeuge oder Sachverständiger uneidlich falsch aussagt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(2) Einer in Absatz 1 genannten Stelle steht ein Untersuchungsausschuss eines Gesetzgebungsorgans des Bundes oder eines Landes gleich.
Sie können keine Beiträge in dieses Forum schreiben. Sie können auf Beiträge in diesem Forum nicht antworten. Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht bearbeiten. Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht löschen. Sie können an Umfragen in diesem Forum nicht mitmachen.