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Widerspruchsgebühren

 
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Michael K
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 17.10.2004
Beiträge: 69

BeitragVerfasst am: 09.11.04, 18:15    Titel: Widerspruchsgebühren Antworten mit Zitat


Hallo,

A erhält von der Regulierungsbehörde für Telekommunikation ein Bußgeld in Höhe von 250 Euro, unterliegt im Widerspruchsverfahren sowie im anschließenden Rechtsbeschwerdeverfahren. Einen Monat danach bekommt er ein Formular (und gleichzeitige Zahlungsaufforderung) zugesandt, in dem zwölf verschiedene, mögliche Posten von Auslagen und Kosten aufgelistet sind. Drei der zwölf Posten sind darin ausgefüllt:

************************************************************
KOSTENRECHNUNG gemäß KostVerz. GKG:

00,00 Gebühr für Maßregel
00,00 Gebühr für Berufung
00,00 Gebühr für Revision
00,00 Gebühr für Beschwerde

60,00 Gebühr Nr. 4120(Blatt 100), Rechtsbeschwerde
22,40 Gebühr Nr. 9002, Zustellungsauslagen
40,00 Gebühr Nr. 4110(Blatt 80), Geldbuße 250 Euro

00,00 Gebühr für Erledigung des Einspruchs
00,00 Gebühr für Zeugenauslagen
00,00 Gebühr für Sachverständigenauslagen
00,00 Gebühr für Pflichtverteidigerauslagen
00,00 Gebühr für Blutuntersuchungskosten

Summe 122,40 Euro
**************************************************************

Die 122,40 Euro soll A an die Landeshauptkasse überweisen.

-Wie läßt sich die 40,00 Eur "Gebühr für die Geldbuße" erklären?


Frage 2 (falls nicht offtopic)
=====================
Muß A die Auslagen (die drei Posten) überhaupt zahlen, wenn in dem Urteil seines Rechtsbeschwerdeverfahrens am Schluß der wörtliche Satz steht:

ZITAT:
'Eine Kostenentscheidung ergeht nicht'

Dadurch daß diese Formulierung so gewählt wurde, besteht bei A der Eindruck, daß jede Partei die für sie entstandenen Kosten selbst trägt, wie es auf der Seite

http://www.google.com/search?q=%22ergeht+nicht.+Jede+Partei+tr%C3%A4gt+die+f%C3%BCr+sie+entstandenen

... zu sehen ist
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