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Rechtsstreit mit Tierarzt machbar (sinnvoll ??)

 
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Rudeo
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Anmeldungsdatum: 15.12.2005
Beiträge: 2

BeitragVerfasst am: 15.12.05, 10:45    Titel: Rechtsstreit mit Tierarzt machbar (sinnvoll ??) Antworten mit Zitat

Also bin seid 3 Wochen Besitzer einer 6 Monate alten Hundes (franz. Bulldogge). Sie wurde von Ihrem Vorbesitzer misshandelt und dieser wurde von den Nachbarn angezeigt. die Polizei hat Ihm dann mit freiwilligem Einverständniss den Hund abgenommen und da er verletzt war ist er mit der Feuerwehr zum Tierarzt gebracht worden (Freitags). Dieser hat den Hund untersucht und geröntgt und übers Wochenende bei sich aufgenommen. Dienstags wurde er dann erneut geröntgt und an mich vermittelt - mit der Diagnose: ein ganz lieber Hund, ein wenig eingeschüchtert - Verletztungen waren eine Beule am Kopf und das hintere rechte Bein verstaucht - bekommt 2mal täglich eine Schmerztablette. Wir haben den Hund bei uns aufgenommen und er hat sich super entwickelt. Nach einer Woche sind wir zur Nachuntersuchung zum gleichen Arzt und der hat sich ihn angschaut und gesagt sieht super aus das wird besser mit dem Bein (ist auch immer was besser gelaufen)

5 Tage später waren wir dann mal bei unserem Tierarzt und der hat festgestellt, das der hintere Oberschenkelknochen zur Hüfte hin gebrochen ist (nicht verstaucht) und der Hund musste am nächsten Tag operiert werden (kosten ca. 700 Euro)

Wir waren natürlich geschockt über die völlig andere Diagnose. War deswegen nochmal bei dem ersten Tierarzt um mal nach den Röntgenbilder zu fragen. Hab ihm gesagt das das Bein gebrochen ist. Darauf hin geht er die Bilder holen - guckt sich die im Nebenraum an, kommt zurück und meint Ihm wäre ein Fehler unterlaufen. Er hätte beim Röntgen wohl die Links Rechts Schildchen vertauscht und sich nur das eine Bein angeguckt was laut Bild dann O.K. war - war aber leider das falsche Bein. Komisch nur das er Ihn ja laut aussage 2mal geröntgt hat. Meinte dann nur das tut ihm leid - vor allem für den Hund und schönen Tag noch.

Kann man irgendwie gegen den Arzt vorgehen ?

Grüsse Rüdiger Koch
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Abrazo
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Anmeldungsdatum: 30.05.2005
Beiträge: 5941
Wohnort: Köln

BeitragVerfasst am: 15.12.05, 21:17    Titel: Antworten mit Zitat

Warum?
Glaubst du, Tierärzte sind keine Menschen, die auch mal Fehler machen?
Es gibt Chirurgen, die vergessen das Operationsbesteck im Bauch ihrer Patienten. Gibt nichts, was es nicht gibt.
Soweit das Strafrechtliche.

Ich würde nun auf jeden Fall deinen Tierarzt fragen, wie hoch die OP- und Behandlungskosten gewesen wären, wenn der Hund gleich richtig diagnostiziert und behandelt worden wäre. Wenn dieser Betrag niedriger gewesen wäre als das, was dich die Sache jetzt kostet, so ist die Differenz zu den bei deinem Arzt anfallenden Behandlungskosten des Bruches deine Schadenssumme.

Hinzu kommen die Kosten für die Behandlung beim ersten Tierarzt. Da würde ich die gesamte Summe nehmen (wenns ihm nicht passt, kann er sich ja immer noch beschweren).

Falls noch etwas anfällt - Fahrtkosten z.B. - ebenfalls nachweisen.

Die sich daraus ergebende Summe solltest du dann bei dem ersten Tierarzt geltend machen. Das wird ihm persönlich nicht weh tun, denn normalerweise muss er haftpflichtversichert sein - eben für den Fall, dass er mal für Fehler, die nun mal jeder macht, zu haften hat.
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Rudeo
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 15.12.2005
Beiträge: 2

BeitragVerfasst am: 15.12.05, 21:40    Titel: Antworten mit Zitat

Danke für die Antwort - ich meinte ja auch auf Schadensersatzbasis und wollte ihm nicht die Zulassung entziehen.

Gruss Rüdiger Koch
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Dos
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Anmeldungsdatum: 18.08.2005
Beiträge: 1520

BeitragVerfasst am: 19.12.05, 10:20    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

strafrechtlich ists klar: fahrlässige Sachbeschädigung gibt es nicht (Tiere sind strafrechtlich nach wie vor Sachen), und Vorsatz kann man dem Tierarzt sowieso nicht unterstellen.

Zivilrechtlich ist die Sache aber hochinteressant, deshalb melde ich mich noch mal, auch wenn abrazo schon alles Wichtige gesagt hat.

Knackpunkt ist die Frage, von wem der Käufer den Hund eigentlich gekauft hat - der Tierarzt war ja wohl nicht Verkäufer und auch nicht Eigentümer des Hundes. War die Polizei der Verkäufer? Mit Einwilligung (§ 185 Abs. 1 BGB) des ursprünglichen Eigentümers in die Verfügung über den Hund? Die Antwort auf diese Frage hat Folgen. Da anzunehmen ist, dass zwischen Käufer und Tierarzt selbst kein Kaufvertrag bestand, besteht hier nicht ohne Weiteres ein Schadensersatzanspruch. Allenfalls könnte man daran danken, dass der Behandlungsvertrag, den die Polizei (oder der Alteigner durch die Polizei?) mit dem Tierarzt geschlossen hat, auch Schutzwirkung zu Gunsten des späteren Käufers entfalten sollte (§ 311 Abs. 3 BGB n.F.).

Das oben gilt zumindest für die Fehler bei den ersten beiden Behandlungen. Wegen des Fehlers (Nichterkennen) bei der dritten bestehen dagegen dem Grunde nach Ansprüche, und zwar § 823 Abs. 1 BGB, da der Käufer hier schon Eigentümer war (ob nunmehr ein neuer Behandlungsvertrag zwischen beiden bestand, wäre zu klären). Die Frage hier ist, welche Schäden (zusätzlichen Kosten) aus diesem Fehler entstanden sind. Wäre die OP billiger gekommen, wenn sie schon beim Erstarzt erkannt worden wäre?

Ich mach da mal ne Klausur für die Drittsemestis draus (Deliktsrecht müssten sie nämlich schon gehabt haben dafür).

Gruß, dos
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Diese Auskunft stellt keine Rechtsberatung dar. Sie ersetzt nicht die Beratung durch einen Anwalt. Eine Gewähr für die Richtigkeit besteht nicht.
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Abrazo
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Anmeldungsdatum: 30.05.2005
Beiträge: 5941
Wohnort: Köln

BeitragVerfasst am: 19.12.05, 12:07    Titel: Antworten mit Zitat

Yepp!
Tierrecht ist so herrlich kompliziert. Denn machen wir das mal gründlich:

1. Der Hund ist eine Sache. Die Sache hat einen Eigentümer. Der Eigentümer beschädigt sein Eigentum. Meist darf er das. Manchmal aber auch nicht. Hund ist manchmal (Tierschutzgesetz). Also ist die Sachbeschädigung rechtswidrig.

2. Ich behaupte mal (wg Rechtssystem, hab keine Lust zu suchen), wer sein Eigentum rechtswidrig beschädigt, ist für die notwendige Reparatur haftbar. Also hätte der Eigentümer die Tierarztkosten zu zahlen, soweit sie Folgekosten der Sachbeschädigung sind.

3. Mit Berufung auf TierSchG wird Hund von Polizei mitgenommen und zum Tierarzt gebracht. Tierarzt stellt - gibt er selber zu - Fehldiagnose.
Frage: was war diese Mitnahme?
Ich weiß nicht, ob die Polizei ein dauerhaftes Haltungsverbot gem. TierSchG aussprechen kann, denke eher nicht. Zieht sie den Hund vorübergehend ein, so darf sie ihn nicht vermitteln. Also nehme ich an, die Polizei hat den Eigentümer dazu bewegt, das Eigentum an seiner Sache aufzugeben. Dann wäre der Hund eine derelinquierte Sache. Haftet ein ehemaliger Eigentümer für die Reparatur eines von ihm rechtswidrig verursachten Schadens an einer derelinquierten Sache? Ich denke schon.

4. Tierarzt darf (offiziell, bleiben wir hier dabei) nicht kostenlos behandeln. Wer hat also die Kosten für die ersten beiden Behandlungen getragen (ich nehme an, die 3. hat Rudeo getragen)?

5. Als derelinquierte Sache konnte der Hund problemlos an Rudeo vermittelt werden. Gab es überhaupt einen Kaufvertrag? Oder wurde er einfach so per Einigung und Übergabe vermittelt? Oder wurde er - was auch möglich ist - gegen eine 'Schutzgebühr' übergeben, die in der Begleichung der bisher angefallenen Tierarztkosten bestand?
Wenn keine Schutzgebühr, wieder die Frage: wer trugt diese Behandlungskosten?

6. Hätte Rudeo den Hund auch übernommen, wenn keine Fehldiagnose erfolgt wäre? Oder hätte er die Operationskosten als Vermittlungsgebühr getragen, wenn der Hund sofort richtig behandelt worden wäre? Hätte diese Kosten nicht der ehemalige Eigentümer tragen müssen, der sie verursacht hat? Und wäre auch in diesem Falle der 1. Tierarzt nicht dem ehemaligen Eigentümer in der Haftung in dem Sinne, dass dieser nicht die qua Fehldiagnose möglicherweise entstandenen höheren Kosten tragen müsste?

Praktischer Lösungsvorschlag: Rudeo sollte erst mal den 1. Tierarzt in Haftung nehmen, da seine Fehldiagnose notwendige Bedingung für die Übernahme war. Ich könnte mir sogar vorstellen, dass dann die gesamten Behandlungskosten ab Fehldiagnose auf's Konto der Tierarztversicherung gehen müssten. Dessen Versicherung kann sich dann mit dem ehemaligen Eigentümer wg deliktischer Haftung prügeln.
Sehr glücklich
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Dos
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Anmeldungsdatum: 18.08.2005
Beiträge: 1520

BeitragVerfasst am: 19.12.05, 16:15    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,
argh Smilie. Vielleicht doch eher eine Hausarbeit statt einer Klausur. Bezüge ins öffentliche Recht hat die Sache ja auch noch, Beschlagnahme des Hundes oder so...
Gruß, dos
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Abrazo
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Anmeldungsdatum: 30.05.2005
Beiträge: 5941
Wohnort: Köln

BeitragVerfasst am: 19.12.05, 21:01    Titel: Antworten mit Zitat

Bei den Bezügen ins öffentliche Recht streike ich. Davon habe ich überhaupt keine Ahnung.
Lachen
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Gast






BeitragVerfasst am: 20.12.05, 07:25    Titel: Antworten mit Zitat

Abrazo hat folgendes geschrieben::

3. Mit Berufung auf TierSchG wird Hund von Polizei mitgenommen und zum Tierarzt gebracht. Tierarzt stellt - gibt er selber zu - Fehldiagnose.
Frage: was war diese Mitnahme?


Zunächst sollte es nach § 16a Tierschutzgesetz einen entsprechenden Verwaltungsakt geben.
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Abrazo
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Anmeldungsdatum: 30.05.2005
Beiträge: 5941
Wohnort: Köln

BeitragVerfasst am: 20.12.05, 10:06    Titel: Antworten mit Zitat

Glaube aber nicht, dass das hier der Fall ist (jedenfalls im Endergebnis).

Zitat:
die Polizei hat Ihm dann mit freiwilligem Einverständniss den Hund abgenommen und da er verletzt war ist er mit der Feuerwehr zum Tierarzt gebracht worden (Freitags). Dieser hat den Hund untersucht und geröntgt und übers Wochenende bei sich aufgenommen. Dienstags wurde er dann erneut geröntgt und an mich vermittelt


Von Freitag auf Dienstag Entscheidung gem 16a halte ich für ausgeschlossen. Da halte ich die Aufgabe des Eigentums für wahrscheinlicher. Zumal (zumindest hier) die Polizei an sich sehr hundefreundlich ist - und für den Hund ist diese Lösung auf jeden Fall die beste.
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