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Das Thema paßt nicht so recht in dieses Forum, aber auch in kein anderes; vielleicht ist es hier ganz gut aufgehoben.
Gemäß § 216 ZPO ( ich glaube, es ist der 3. Absatz ) soll an einem Sonnabend nur in Notfällen terminiert werden.
Gilt diese Vorschrift auch analog für Terminsanberaumungen des Sachverständigen für einen Ortstermnin zur Vorbereitung seines Gutachtens und Inaugenscheinnahme der Sache?
Wäre schön, wenn mir hier jemand weiter helfen könnte.
Hallo,
der Gutachter "terminiert" nicht im Sinne der ZPO. Ein Termin in diesem Sinne ist ein Verhandlungs- oder notfalls Erörterungstermin vor Gericht. Wenn der Gutachter allein zur Begutachtung erscheint, wird dort weder verhandelt noch erörtert. Anders wäre es, wenn es ein Termin zur Beweisaufnahme wäre und der Richter dabei wäre (ich bin allerdings gelegentlich auch zu einem vom Gutachter festgesetzten Termin mit rausgefahren, einfach um zuzuschauen, das war auch kein Termim iSd ZPO). An sich kann der Gutachter daher begutachten wann er will. In praxi allerdings verlegt auch nahezu jeder Gutachter seinen Termin, wenn eine Partei mit einigermaßen nachvollziehbaren Gründen darum bittet.
Gruß, dos _________________ Diese Auskunft stellt keine Rechtsberatung dar. Sie ersetzt nicht die Beratung durch einen Anwalt. Eine Gewähr für die Richtigkeit besteht nicht.
Danke für die Antworten; ich sehe es eigentlich auch so, daß die "Terminsanberaumung" des SV keine ist, die mit derjenigen des Gerichts vergleichbar ist.
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