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Prüfungsordnung widerspricht Hochschulgesetz...

 
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uz1111
Interessierter


Anmeldungsdatum: 20.12.2005
Beiträge: 5

BeitragVerfasst am: 20.12.05, 15:57    Titel: Prüfungsordnung widerspricht Hochschulgesetz... Antworten mit Zitat

Ein Fall stellt sich so dar:

Jemand ist der Meinung, daß die Regelungen zum Grundpraktikum in seinem Studiengang dem Hamburger Hochschulgesetz widersprechen(u.a. ist es zeitlich nicht abgestimmt und es wird empfohlen dieses vor dem Studium abzuleisten).

Die DPO ist aber von 2001 und daher ist die Frist für eine Normenkontrollklage ja abgelaufen...

Er hat vor kurzem einen Bescheid bekommen, daß ihm nur noch das Grundpraktikum zum Vordiplom fehlt und er den nachweis dafür einreichen soll um zu Prüfungen zugelassen zu werden.

Kann/Soll er einen Widerspruch einlegen und auf Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage spekulieren?

p.s. Soll das eigentlich hierhin oder zu Verwaltungsrecht? Wenns nicht hierhin gehört bitte ich den Mod das zu verschieben.


Zuletzt bearbeitet von uz1111 am 20.12.05, 17:55, insgesamt 1-mal bearbeitet
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Rembrandt
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 06.08.2005
Beiträge: 2634
Wohnort: Saarbrücken

BeitragVerfasst am: 20.12.05, 17:13    Titel: Antworten mit Zitat

Schöner Versuch, die Forenregeln einzuhalten. Leider missglückt (ein fall, jemand, er, mir, ich).

Wie sonst, als über ein Widerspruchsverfahren und eine anschließende Klage vor dem Verwaltungsgericht, soll der Betroffene zu seinem Recht kommen?

Wenn die Prüfungsordnung rechtswidrig ist, wird seine Klage erfolgreich sein.
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Gast






BeitragVerfasst am: 20.12.05, 17:31    Titel: Antworten mit Zitat

Vorher darf man sich sicher fachkundig machen und feststellen, ob die Prüfungsordnung wirklich rechtswidrig ist. Gibt es an der Hochschule eine verfasste Studierendenschaft?
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uz1111
Interessierter


Anmeldungsdatum: 20.12.2005
Beiträge: 5

BeitragVerfasst am: 20.12.05, 17:54    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
Gibt es an der Hochschule eine verfasste Studierendenschaft

Was soll das sein?

Es gibt eine Asta, aber die gibt AFAIK keine Rechtsberatung...

Ich kann euch das Hochschulgesetz, die DPO und einen Beispielwiderspruch(Mit den strittigen Gesetzen in der Begründung) verlinken wenns interessiert...

p.s. Das ich und mir war NATÜRLICH nur ein Tippfehler...
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uz1111
Interessierter


Anmeldungsdatum: 20.12.2005
Beiträge: 5

BeitragVerfasst am: 20.12.05, 21:23    Titel: Antworten mit Zitat

"Er" wird sich wohl trotzdem nochmal zusätzlich zum Widerspruch(Frist läuft bald ab) ans Asta wenden...
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lili107
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 22.08.2005
Beiträge: 50

BeitragVerfasst am: 21.12.05, 15:08    Titel: Antworten mit Zitat

Du kannst sicher Widerspruch einlegen...

nur besteht die Frage, warum es nicht zeitlich abgestimmt ist???

Gemäß § 52 HambHG

...

(3) Soweit bereits das jeweilige Studienziel eine berufspraktische Tätigkeit erfordert, ist sie mit den übrigen Teilen des Studiums inhaltlich und zeitlich abzustimmen und nach Möglichkeit in den Studiengang einzuordnen.

(4) 1 Studiengänge sollen in Module und Abschnitte gegliedert sein. 2 Innerhalb eines Studiengangs sollen Studienrichtungen oder Studienschwerpunkte vorgesehen werden. 3 Der Zugang zu Studienabschnitten oder zu einzelnen Lehrveranstaltungen kann von bestimmten Voraussetzungen abhängig gemacht werden.

darf die Uni den Zugang zu weiteren Prüfungen beschränken.

Praktika sind mit dem Studium abzustimmen, das stimmt, deshalb wird in der DPO ja empfohlen, dass es vorher gemacht werden soll. Damit ist m.E der zeitl. Abstimmung genüge getan.
Der Studi kann, muss aber nicht, das Praktikum vorher machen, somit liegt es in seiner Hand es in seinen Studienablauf zu integrieren. Das kann jeder selbst entscheiden, wie es grade in seine Planung reinpasst.
Entweder man macht es vorher oder halt während des Studiums auf jeden Fall ist es Voraussetzung zum Hauptstudium.

Hast du dich über den Studiengang nicht informiert? Wie konnte es dir denn entgehen, dass ein Grundpaktikum zu machen ist?
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uz1111
Interessierter


Anmeldungsdatum: 20.12.2005
Beiträge: 5

BeitragVerfasst am: 21.12.05, 19:16    Titel: Antworten mit Zitat

§52 (4) ist mir klar...

Das Studium beginnt aber erst mit der Immatrikulation...

Es ist doch nicht mit dem Studium zeitlich abgestimmt wenn er es vorher machen soll.

Eine Hochschulzugangsvoraussetzung nach §37 (2) ist das Praktikum ja auch nicht.

Zitat:
Hast du dich über den Studiengang nicht informiert? Wie konnte es dir denn entgehen, dass ein Grundpaktikum zu machen ist?


Es ist ihm keineswegs entgangen. Er hat sogar schon 4 Wochen von den 8 Wochen gemacht. Nur bekommt man nicht so leicht einen Grundpraktikumsplatz und vor allem ist es zeitlich kaum mit dem Studium zu vereinbaren. Die Anmeldung zum Studium war gerade mal 2 Monate vor dem Studienbeginn. Da hat man halt keine Zeit noch 8 Wochen Praktikum zu machen...

Übnrigens gibt es noch mehr Gründe:

Das Grundpraktikum besitzt nicht oder nur unzureichend den Charakter einer berufspraktischen Tätigkeit. Vielmehr besitzt es den Charakter einer grundlegenden Lehre/Ausbildung für einen (und nicht in einem) Beruf. Siehe folgende zwei Zitate aus der Praktikantenordnung(Teil der Prüfungsordnung):

Zitat:
§ 2 Zweck und Art der praktischen Tätigkeit

Das Grundpraktikum dient zunächst dem Zweck, verschiedene Werkstoffe (Metalle, Kunststoffe, Holz u.a.) sowie ihre Be- und Verarbeitbarkeit kennenzulernen und dabei begrenzte handwerkliche Fertigkeiten zu erlangen.

Anschließend soll es einen allgemeinen Überblick über Einrichtungen, Verfahren und Ablauf der Herstellung, der Prüfung, des Zusammenbaus, der Montage, der Wartung und der Reparatur von Bauelementen, Bauteilen, Baugruppen und Geräten der Informations- und Kommunikationstechnik vermittteln und die Programmierung auf tieferer und höherer Ebene einführen.


und

Zitat:
§ 2.1 Grundpraktikum

Der besondere Charakter des Grundpraktikums besteht in einem durch einen fachlichen Betreuer gelenkten Ausbildungsgang, in dessen Verlauf der Studierende verschiedene Arbeitsverfahren und Tätigkeitsbereiche kennenlernen soll.


In der Prüfungsordnung wird das Grundpraktikum aber trotzdem als berufspraktische Tätigkeit bezeichnet und zusammen mit dem Fachpraktikum in die Regelstudienzeit eingerechnet. Was ja auch nach dem Hamburger Hochschulgesetz in Ordnung wäre wenn es eine "berufspraktische Tätigkeit" wäre.

Zitat:
§ 53 HambHG
Regelstudienzeit
(1) Die Studienzeit, in der bei einem Studiengang ein
berufsqualifizierender Abschluss erworben werden kann,
heißt Regelstudienzeit. Die Regelstudienzeit schließt
Zeiten einer in den Studiengang eingeordneten berufspraktischen
Tätigkeit, praktische Studiensemester und
Prüfungszeiten ein.


Na was denkt ihr darüber?
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lili107
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 22.08.2005
Beiträge: 50

BeitragVerfasst am: 22.12.05, 20:12    Titel: Antworten mit Zitat

Dass das Studium erst mit der Immatrikulation beginnt ist schon klar... Was du schon vor der Immatrikulation erledigst, wird dir nicht in die Regelstudienzeit eingerechnet, es ist vielmehr "nett" von der Uni, dass sie es vorher ermöglicht, um den Studienablauf zu erleichtern. Dass es wegen gewisser Umstände (Wehr- oder Zivildienst o.ä.) oft nicht möglich ist, ist schon klar.

Zitat:
Das Grundpraktikum besitzt nicht oder nur unzureichend den Charakter einer berufspraktischen Tätigkeit. Vielmehr besitzt es den Charakter einer grundlegenden Lehre/Ausbildung für einen (und nicht in einem) Beruf. Siehe folgende zwei Zitate aus der Praktikantenordnung(Teil der Prüfungsordnung)Zitat:
§ 2 Zweck und Art der praktischen Tätigkeit

Das Grundpraktikum dient zunächst dem Zweck, verschiedene Werkstoffe (Metalle, Kunststoffe, Holz u.a.) sowie ihre Be- und Verarbeitbarkeit kennenzulernen und dabei begrenzte handwerkliche Fertigkeiten zu erlangen.

Anschließend soll es einen allgemeinen Überblick über Einrichtungen, Verfahren und Ablauf der Herstellung, der Prüfung, des Zusammenbaus, der Montage, der Wartung und der Reparatur von Bauelementen, Bauteilen, Baugruppen und Geräten der Informations- und Kommunikationstechnik vermittteln und die Programmierung auf tieferer und höherer Ebene einführen.


und

Zitat:
§ 2.1 Grundpraktikum

Der besondere Charakter des Grundpraktikums besteht in einem durch einen fachlichen Betreuer gelenkten Ausbildungsgang, in dessen Verlauf der Studierende verschiedene Arbeitsverfahren und Tätigkeitsbereiche kennenlernen soll.

Deshalb heißt es ja GRUNDpraktikum...

Ist eine "Lehre" nicht berufspraktisch? Ich geh mal davon aus, dass es hier um einen Dipl.-Ing. geht. Da ist es doch berufspraktisch, dass der Student zumindest irgendwann während des Studuims mit den Materialien in Berührung kommt, mit denen er später evtl. mal arbeiten soll. Und dies ist meines Erachtens nach nur im Rahmen eines Praktikums möglich. Ich denke mal ein Gericht wird das nicht anders sehen.

Was wäre denn für dich "berufspraktisch", wenn nicht das Kennenlernen von Werkstoffen und Arbeitsabläufen?

Du hast ja vier Wochen schon hinter dir, also fehlen nur noch vier, die sollte man doch irgendwo unterbekommen. Ich weiß bei den Ing.-Studiengängen schreibt man meist in den Semesterferien Klausuren und während des Semesters hat man Vorlesungen, aber vier Wochen stoff lassen sich an Hand von Mitschriften noch leicht überblicken, wann hattes du denn vor dein Fachpraktikum zu machen?

Ich glaube eine Klage würde länger dauern, als die vier Wochen Praktikum, also überleg dir mal, ob Du wirklich klagen willst. Der abschlägige Widerspruchsbescheid ist auf jeden Fall sicher und bis du den bekommst hast du schon drei Praktika hinter dir...
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uz1111
Interessierter


Anmeldungsdatum: 20.12.2005
Beiträge: 5

BeitragVerfasst am: 22.12.05, 22:27    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
Und dies ist meines Erachtens nach nur im Rahmen eines Praktikums möglich. Ich denke mal ein Gericht wird das nicht anders sehen.


Wieso gibt es dann auch Praktika an der Uni? Ich musste z.B. ein Softwarepraktikum und ein Hardwarepraktikum machen.

Der Inhalt überschneidet sich sogar zum Teil mit dem Grundpraktikum(Programmieren und grundlegende Schaltungen)!

Zitat:
wann hattes du denn vor dein Fachpraktikum zu machen?
Das is fürs neunte Semester im Studienplan vorgesehen, also das Semester vor der Diplomarbeit. Werd mich aber echtzeitig drum kümmern können (Es werden aber eh viel mehr Fachpraktika angeboten...)

Leider darf man das GP nicht zusammen mit dem FP machen...

Zitat:
Ist eine "Lehre" nicht berufspraktisch?

Nein! Man macht ne Lehre um einen Beruf richtig ausüben zu können...
Richtige Berufsausbildungen(3 jahre) haben gegen Ende ja noch wenigstens etwas Berufspraxis aber das Grundpraktikum überhaupt nicht!

Zu ner Klage wird "er" es wohl nicht kommen lassen. Den Widerspruch hat er schon eingereicht(Die Asta unterstützt ihn übrigens) und der Prüfungsausschuss wird demnächst entscheiden.
Er ist aber trotzdem noch auf der Suche nach einem Praktikumsplatz.

Also:
Falls du jemanden kennst der in der nähe von Hamburg einen Betrieb hat der folgendes anbietet:
- Aufbau und Test elektronischer Schaltungen, z.B. Schaltungslayout, Platinenproduktion usw. (ca. 2 Wochen)
- Bedienen, Programmieren und Anwenden von Rechnern und speicherprogrammierbaren Bausteinen, z.B. CAD-Entwurfsysteme, programmgesteuerte Maschinen usw. (ca. 2 Wochen)

dann wäre es nett wenn dus mir mitteilst. Er würde auch den Betrieb putzen und alle Drecksarbeiten machen wenn man ihm das Zeugnis ausstellt...
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lili107
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 22.08.2005
Beiträge: 50

BeitragVerfasst am: 23.12.05, 12:16    Titel: Antworten mit Zitat

Na dann warte erst mal den Bescheid ab, aber ich denke es wird nix anderes rauskommen, als das was ich geschrieben habe, und der Widerspruch wird abgelehnt...

Aber man weiß ja nie.

Ich schreibe nur auf Grund der Erfahrungen, die mein Freund gemacht hat, er studiert in Duisburg E-Technik... Und sein Grundpraktikum hat er auch während des Studiums machen müssen...

Leider kenn ich niemanden in HH... Wie ist es denn mit dem Betrieb, in dem er die ersten vier Wochen gemacht hat? Besteht denn da die Möglichkeit, dass die vl, so unter Umständen, weil sie nett sind, einfach nur noch weitere vier Wochen bescheiningen und Du schreibst einen "Phantasie" - Praktikumsbericht? (OK ich weiß das ist nicht so koscher, aber das machen schon einige Winken ...) Nicht dass ich das gut fände... Mit den Augen rollen

Zitat:
Wieso gibt es dann auch Praktika an der Uni? Ich musste z.B. ein Softwarepraktikum und ein Hardwarepraktikum machen.

Der Inhalt überschneidet sich sogar zum Teil mit dem Grundpraktikum(Programmieren und grundlegende Schaltungen)!

Deshalb heißt das ja auch berufspraktisch, damit die Studis auch mal einen Betrieb von innen sehen, und zwar schon während des Grundstudiums... Das soll allgemeine Kenntnisse der Materie und Arbeitsabläufe im Betrieb vermitteln... das Fachpraktikum richtet sich ja soweit ich weiß, nach der Richtung, die während des Hauptstudiums eingeschlagen wurde...

Mein Freund durfte während des Grundpraktikums Metall schleifen und so... Das hat ja wohl wenig mit E-Teschnik zu tun... und trotzdem war es vorgesehen...

Zitat:
Zitat:
Ist eine "Lehre" nicht berufspraktisch?

Nein! Man macht ne Lehre um einen Beruf richtig ausüben zu können...
Richtige Berufsausbildungen(3 jahre) haben gegen Ende ja noch wenigstens etwas Berufspraxis aber das Grundpraktikum überhaupt nicht!


Wie soll denn jemanden in einem 8-Wochen Praktikum Berufspraxis vermittelt werden??? Es hier kann man nur ein wenig Einblick gewinnen... Deshalb heißt das ja auch Praktikum... Hier wird es auf die jeweilige Definition von "berufspraktisch" an kommen... Und ich denke da geht es einfach nur darum, dass die Studis halt mal in einem Betrieb gearbeitet haben sollen. Und ich denke diese Def. entspricht auch der Definition des Prüfungsamtes...

Parktika(und auch Lehren) gelten nie und zu keinem Zeitpunkt als Berufserfahrung wenn sie Irgendwo verlangt wird... (falls du das meinetest)

Ich wünsche dir auf jeden Fall viel Glück beim Widerspruch und außerdem noch Fröhliche Weihnachten...
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