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wieso hätte dann die EU-Pfändung dazu geführt, daß auf einmal doch Zahlungen geleistet werden,
der drittschuldner erklärte später nicht mehr gezahlt zu haben, weil davon ausgegangen wurde das mit der scheidung der TU erlischt und er vom nachfolgenden EU nichts wußte.
als er dann kenntnis hatte und die richtigkeit geklärt war - zahlte er ja ... eben auch rückwirkend den schadenersatz bis 04.04. für die zeit die er nicht gezahlt hatte.
Anmeldungsdatum: 25.09.2004 Beiträge: 15339 Wohnort: Rom
Verfasst am: 21.12.05, 21:24 Titel:
Jetzt wird's aber dann doch ein wenig grenzwertig mit der Schuldhaftigkeit des Verhaltens des Anwalts.
Noch mal zusammengefaßt:
1. Drittschuldner D zahlt nicht, weil er glaubt, er müßte nicht.
2. Anwalt A sieht "D zahlt nicht, also macht erneute Pfändung keinen Sinn, da schon bestehende nicht befriedigt wird".
3. D sagt "ja wenn erneut gepfändet worden wäre, hätte ich ja..."
Da fehlt mir ein wenig das Verständnis, wieso das A's Schuld sein soll. Er konnte ja nicht wissen, warum D nicht zahlt und daß er bei einer weiteren zusätzlichen Pfändung gezahlt hätte. Genauso gut könnte D sagen "ja wenn man mir einen Strauß Rosen geschickt hätte...". _________________ DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.
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ja gehört es denn nicht zur aufgabe von A bei nichtzahlung durch D, bei D die weitere erfüllung anzumahnen, eine begründung der eingetretenen nichterfüllung zu erfragen? und folgend korrektur und richtigstellung zu bewirken?
im übrigen:
Zitat:
Er konnte ja nicht wissen, warum D nicht zahlt und daß er bei einer weiteren zusätzlichen Pfändung gezahlt hätte.
A ist derAnwalt gewesen und "konnte nicht wissen" sollte nicht gelten.
allmonatlich setzt ich ihn schriftlich von der nichtzahlung in kenntnis und zu seinem aufgabengebiet gehört ja dann wohl auch, sich zu kümmern und zu erfragen - wieso nicht ? dann hätte er gewußt. ein ganz normaler alltagsvorgang. also hinter "nichtwissen" verbergen gilt glaube ich nicht.
UND
Zitat:
Anwalt A sieht "D zahlt nicht, also macht erneute Pfändung keinen Sinn, da schon bestehende nicht befriedigt wird".
erschent mir konträr zur abgegebenen begründung von A.:>> Die Zwangsvollstreckung aus dem EU- vom 07.03 erfolgte am 01.03.04, da sich der TU zu diesem Zeitpunkt ebenfalls noch in der Vollstreckung befand. Insoweit konnte eine Doppelpfändung keinen Mehrerlös bringen.<<
er bezieht sich in seiner begründung darauf, das die schuldnerin wegen geringem gehalt (1.300,- € netto) nur wenig zahlen kann. das ist sachlich falsch, da wie aufgeführt mehr als das doppelte gezahlt wurde und auch läßt diese begründung den geänderten pfändungsstatus (aus gewöhnlicher in TU wurde unterhaltspf. in EU und die prändungsgrenze von 830,- € auf 615,- € herabgesetzt) unberücksichtigt.
die richterin machte all das sicherlich nicht damit der anwalt das dann außer acht läßt.
ausgehend davon, das im thema "Anwalt ignoriert Dokumetation", auf der zweiten seite es im zweiten post unter anderem heißt:
Zitat:
... und ich denke, dass Du bei Deinem Auftreten hier keine weiteren Antworten bekommen wirst ! ...
und das thema jetzt aber schon bei seite 5 angelangt ist, habe ich hoffnung das mir doch noch DER EINE HINWEIS gegeben wird. BITTE!
unabhänging vom drumherum muss es doch definiert sein oder richtlinienartig festgelegt, ob ein anwalt verpflichtet ist einen [im für und wider der verhandlung erstrittenen] richterlichen beschluss im sinne des mandanten umzusetzen, anzuwenden, der vollstreckung zuzuführen.
in jedem beruf gibt es handlungsrichtlinien dem kunden gegenüber, dem patienten, dem schutzbefohlenen, ... dem mandanten.
aus einem anwaltsvertrag erwachsen auch pflichten - richtig? und wenn dem mandanrten,schutzbefohlenen,patienten oder kunden wegen einer pflichtverletzung ein schaden entsteht, hat der jenige dafür einzustehen - richtig?
gibt es für anwälte z.b. einen katalog nach dem bestimmte arbeits- und verhaltensregeln bestimmt sind oder ist diese arbeit generell im konjunktiv gefaßt?
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