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Verfasst am: 30.12.05, 11:38 Titel: Schadenersatz wegen mangelhafter Vertretung?
Ich habe meinen Anwalt mit der Vertretung im Prozess wegen Trennungsunterhalt etc. gegen meine Ex-Frau beauftragt. Er hat mir versichert, dass wir den Unterhalt reduzieren (wegen Verwirkung) können und dass es sich auf jeden Fall lohnt (für den Anwalt hat es sich gelohnt, denn er hat mir eine gesalzene Rechnung geschickt). Gelohnt hat es sich nicht. Ich habe EUR 3000.- weniger Unterhalt zu zahlen aber dafür ca. EUR 10000.- Anwaltkosten dazu bekommen (ich muss auch noch ¾ der Gegenpartei zahlen, weil meine Ex PKH erhält).
Während des Austausches von Schriftverkehr mit der Gegenpartei und dem Gericht habe ich meinen Anwalt mehrmals schriftlich über folgende Umstände informiert: a) Schulden meiner Ex, die sie bei mir hat (wir hatten Gütertrennung), b) bereits gezahltem Trennungsunterhalt, den ich auf jeden Fall anrechnen lassen wollte und c) Wohnwertvorteil meiner Ex, da sie bei ihrem neuen Lebenspartner lebt.
Alle diese Beträge wollte ich von dem zu entscheidenden Trennungsunterhalt abziehen, damit ich nicht noch einmal getrennt klagen muss. Den Wohnwertvorteil hat mein Anwalt auch einmal in einem Schreiben an die Gegenpartei erwähnt. Die anderen Posten jedoch einfach ignoriert. Jetzt kam es zum Vergleich vor Gericht. Hier habe ich wegen der anstehenden Scheidung (das gute war nämlich, dass der Richter uns wegen der Schlammschlacht meiner Ex sofort geschieden hat) natürlich nicht an jedes Detail gedacht und diese Punkte nicht im Kopf gehabt. Wofür hat man einen Anwalt? Mein Anwalt hat gepennt und die drei Punkte nicht vorgebracht. Jetzt habe ich den Unterhalt gezahlt und bekomme das andere Geld offensichtlich nur über neue Klagen gegen meine Ex zurück.
Haftet mein Anwalt für den Schaden wegen mangelhafter Vertretung (weil er die wichtigen finanziellen Aspekte vor Gericht nicht berücksichtigt hat?) - sprich steht mir Schadenersatz zu? Wenn ja, welche Schäden kann ich geltend machen?
der Schaden bei ordnungsgemäßer Vertretung nicht entstanden wäre,
dann haftet ein Anwalt.
D.h. um eine Anwaltshaftung durchzukriegen, muss ein anderer, in familienrechtlicher und prozessrechtlicher Sicht erfahrener Anwalt darlegen, dass eine Pflichtverletzung vorliegt und dass ohne diese Pflichtverletzung der Schaden nicht entstanden wäre.
Allein ein Fehler löst nämlich noch keine Haftung aus.
Hier wäre der Schaden wohl vorerst in zusätzlichen Gerichts- und Anwaltskosten zu sehen. Dazu muss aber geprüft werden, ob die Ansprüche überhaupt kostengünstiger in einem Verfahren geltend gemacht werden konnten und ob bei entsprechender Geltendmachung diese Ansprüche rechtlich durchsetzbar gewesen wären.
Hi
ich würde die Sache beim Rechtsanwaltskammer anzeigen
Setzen Sie bitte mit mir in Verbindung
Shiva
Oh, ein Vertreter der Rechtsanwaltskammer bei uns im Forum? Freundliche Grüße!
(Oder nur jemand, der im Rahmen seiner Vendetta gegen den Anwaltsstand die Faxnummer der Anwaltskammer auf Schnellwahl gelegt hat?)
Verfasst am: 04.01.06, 16:42 Titel: was warum und wie
Setz nicht zu viel Hoffnung in die Rechtsanwaltskammer, dafür gibt es keinen Grund.
Ich wählte den Weg und habe als erstes folgendes zu lernen gehabt: Es beginnt mit dem Hinweis darauf, das die zuständige Rechtsanwaltskammer laut § 73 der BRAO bei Streitigkeiten zwischen Mandant und Rechtsanwalt nur „vermittelnd“ tätig werden kann und endet mit dem Hinweis „Im Übrigen verweise ich nochmals darauf, dass wir lediglich die Einhaltung der standesrechtlichen Pflichten überprüfen, nicht hingegen mögliche Schadensersatzansprüche beurteilen.“
Habe wie Du hier gepostet und seitenweise wurden allerlei bedeutende Fragen gestellt ohne eine verwertbare Antwort zu erhalten, deswegen der Tipp von mir: Suche im Buchladen oder Netz nach >Die Haftung des Rechtsanwalts / Ulrich Stobbe<, da steht geschrieben „was“ "warum" und „wie“ es geht.
Und weil es manchmal hilft zu wissen, das man nicht allein da steht, hier ein wundervoller link.http://www.beamte4u.de/631.html
Gruß
ret
Zuletzt bearbeitet von ret am 04.01.06, 21:43, insgesamt 1-mal bearbeitet
Genau, immer druff uf die bösen unfähigen Anwälte.
Das ist wahrscheinlich genau die Antwort, die Tradeomat erwartet hat... _________________ Karma statt Punkte!
Anmeldungsdatum: 25.09.2004 Beiträge: 15339 Wohnort: Rom
Verfasst am: 04.01.06, 18:12 Titel: Re: was warum und wie
ret hat folgendes geschrieben::
Setz nicht zu viel Hoffnung in die Rechtsanwaltskammer, dafür gibt es keinen Grund.
Ich wählte den Weg und habe als erstes folgendes zu lernen gehabt: Es beginnt mit dem Hinweis darauf, das die zuständige Rechtsanwaltskammer laut § 73 der BRAO bei Streitigkeiten zwischen Mandant und Rechtsanwalt nur „vermittelnd“ tätig werden kann und endet mit dem Hinweis „Im Übrigen verweise ich nochmals darauf, dass wir lediglich die Einhaltung der standesrechtlichen Pflichten überprüfen, nicht hingegen mögliche Schadensersatzansprüche beurteilen.“
Logisch. Wenn in DE mein Installateur pfuscht, wende ich mich ja auch nicht an die IHK als "Schiedsrichter", sondern muß ihn halt ggfs. verklagen. Und wenn der Arzt mir das falsche Bein amputiert, kann die Ärztekammer auch nicht viel machen für mein Schmerzensgeld.
Leider ist es ein weitverbreitetes Mißverständnis, man könne durch die Kammer(n) quasi als "Sondergericht" sich eine reguläre gerichtliche Auseinandersetzung sparen. _________________ DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.
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Das Forum "Anwaltshaftung" dokumentiert tendenziell die Tragödie jeden Rechtsstreites:
Keinesfalls sollte man sich in komplexeren Rechtsangelegenheiten auf jemanden verlassen, der keine Ahnung hat
vom Recht im allgemeinen,
vom Kostenrecht
und vom Prozessrecht
sowie:
- keinerlei nennenswerte Erfahrung mit Rechtsstreitikgkeiten
- noch nicht nennenswerte Lebenserfahrung im Hinblick auf den Abschluss und Inhalt von Dienstverträgen
- schlimmstenfalls auch noch ein generell niedriges Bildungsniveau und kaum geschäftliche Erfahrung hat.
dazu noch:
- befangen ist und nur an den eigenen Geldbeutel denkt
- sich einbildet, obige Mängel nicht oder nur ansatzweise zu besitzen.
Die Tragödie: Obwohl es nach eines derartigen Darstellung eigentlich eindeutig sein sollte, dass nur ein "Idiot" einen solchen Ratgeber ernst nehmen würde, vertrauen sehr viele Personen - darunter anscheindend die Mehrheit der Ausgangsposter hier im Anwaltsforum - primär der völlig unqualifizierten Meinung einer solchen Person.
Offensichtliche Inkompetenz ist anscheindend völllig irrelevant, wenn man selbst der Betreffende ist.
Fazit:
- Die Anwaltskammer ist nicht und war nie zuständig für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen Anwälte. Sie vermittelt ggf. und prüft die Einhaltung von Standesrecht, nicht mehr.
- Nur weil man selbst nicht einsehen will, dass Rechtsstreitigkeiten Geld kosten oder dass man diese auch verlieren kann, bedeutet das noch lange nicht, dass der Anwalt "Schuld" ist oder gar haftet nocht, dass er in der Höhe haftet, die man sich gerade wünscht.
Das sollte man von einem Experten prüfen lassen. Und das ist i.d.R.: ein anderer Anwalt oder gleich der Richter. _________________ Few people are capable of expressing with equanimity opinions which differ from the prejudices of their social environment. Most people are even incapable of forming such opinions.
Also liegt jegliches Problem am uneinsichtigen, nörgelnden Mandanten
questionable content hat folgendes geschrieben::
Das sollte man von einem Experten prüfen lassen. Und das ist i.d.R.: ein anderer Anwalt ...
Schon mal einen echten Versuch in der Realität unternommen, einen Anwalt zu finden der ein solches Mandat annimmt? ... ich behaupte die Worte gründen auf blasser Theorie!
Das sollte man von einem Experten prüfen lassen. Und das ist i.d.R.: ein anderer Anwalt ...
Schon mal einen echten Versuch in der Realität unternommen, einen Anwalt zu finden der ein solches Mandat annimmt? ...
ret
Naja, bestimmt nicht auf Beratungshilfe, PKH oder zu gesetzlichen Gebühren. Er muss ja den Fall des Vorgängers komplett durchprüfen und dann noch die Haftungsansprüche drauf setzen. Alleine einen bereits abgeschlossenen Fall durchzuprüfen, in dem man "mental" nicht eingearbeitet ist, nimmt ein Vielfaches der Zeit in Anspruch, die der Vorgänger in den Fall investieren musste. Dazu muss jede Verfahrensschritt und jeder Schriftsatz auf Fehler oder Unterlassungen geprüft werden. Wenn dann, wie hier, der Schaden nur in Kosten zu suchen ist, die einen Bruchteil des ursprünglichen Steitwerts ausmachen, ist die Angelegenheit ohne Gebührenvereinbarung hochgradig unattraktiv..
zumal der Anwalt ja besonders sorgfältig arbeiten muss, da er ja von Anfang an weiss, dass der Mandant bei der Vermutung eines Fehlers sofort nach Anwaltshaftung schreit....
Das sollte man von einem Experten prüfen lassen. Und das ist i.d.R.: ein anderer Anwalt ...
Schon mal einen echten Versuch in der Realität unternommen, einen Anwalt zu finden der ein solches Mandat annimmt? ... ich behaupte die Worte gründen auf blasser Theorie!
ret
Ich behaupte das Gegenteil. Die Zeiten, in den man als Mandant mit dem Satz "Eine Krähe... hat mit der anderen zusammen studiert" frustriert aufgab, sind vorbei. Einer Mitteilung der Bundesrechtsanwaltskammer zur Folge gibt es in Deutschland derzeit einen Rechtsanwalt je 651 Einwohner. Besonders hoch ist die Anwaltsdichte in Frankfurt am Main, wo auf einen Anwalt nur noch 99 Einwohner kommen.
Darunter sind mittlerweile genügend, die lieber ein solches Mandat annehmen, als ihren eigenen Hartz-IV-Antrag auszufüllen.
kdM _________________ „Ich habe zu keiner Zeit körperliche Gewalt gegen Kinder und Jugendliche in irgendeiner Form angewandt. Die ein oder andere Watschn kann ich nicht ausschließen.“
Ich würde für mehr Bodenhaftung plädieren. Ein Rechtsanwalt ist ein ganz normaler Mensch und seine Arbeit richtet sich wie die eines Dachdeckers nach den Vorgaben des BGB. Nur das bei Pfusch des Letzteren es sichtbar und unstrittig von der Decke tropft.
Keinesweg muss dann aber die ganze Arbeit begutachtet werden ... im richtigen Leben reicht es, wenn Nachgebessert wird. (Auch hierfür sieht das BGB einfache Regelungen vor)
Also: Die Arbeit des Rechtsanwaltes richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften des BGB. Verletzt ein Rechtsanwalt (Dienstleister) eine ihm aufgrund des Anwaltsvertrages (Dienstleistungsvertrag) obliegende Pflicht, kann der Mandant (Kunde) von ihm Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen (§§ 280, 281, 282, BGB).
Dies gilt auch dann, wenn die Pflichtverletzung in einer Unterlassung besteht und die Nichtbeachtung von Fristen z.B. ist eine solche. Die Pflichtverletzung führt dann zur Haftung, wenn der Rechtsanwalt sie verschuldet hat. Verschuldet setzt vorsätzliches oder fahrlässiges Handeln voraus. Fahrlässig handelt ein Rechtsanwalt dann, wenn er die Sorgfalt außer Acht lässt, die nach der Verkehrsauffassung von einem Rechtsanwalt zu erwarten ist. Heißt: Ist der Dachdecker mit seiner Arbeit fertig, ist sie nur dann einwandfrei (man beachte das wort EINWAND-frei ) wenn es nicht mehr von der Decke tropft.
Natürlich gibt es einen Unterschied zwischen Dachdecker und Anwalt - Pfuscher jedoch gibt es hier und dort - und gerät man an einen hat man hier und dort noch mehr Stress als vorher. Aber nur weil man als Mandant nicht vom Fach ist, ist man nicht gleichzeitig vom Mond
Es gibt immer Möglichkeiten zu seinem Recht zu kommen.
Mit und ohne - durch und auch gegen einen Rechtsanwalt.
Im Übrigen:
>Dazu muss jede Verfahrensschritt und jeder Schriftsatz auf Fehler oder Unterlassungen geprüft werden.<
Um die Schuld an einem Verkehrsunfall zu klären, ist es keineswegs üblich oder erforderlich die gesammte Fahrt der Unfallbeteiligten zu beleuchten und hat ein Arzt wärend einer Op das gesunde statt das erkrankte Bein amputiert, ist es keineswegs erforderlich die gesammte Krankengeschichte und den gesammten Krankenhausaufenthalt des Patienten zu beleuchten.
grundsätzlich ist alles richtig. Nur muss halt der Kausalzusammenhang zwischen Fehler und Schaden nachgewiesen werden.
Beispiel: Mandant wird auf 10.000,- € verklagt. Anwalt versäumt die Klageerwiderungsfrist und begeht damit einen unstrittigen Fehler. Gericht verurteilt den Mandanten zur Zahlung von 10.000,- €. Hier muss der Anwalt keinesfalls automatisch 10.000,- € SE leisten. Vielmehr muss geprüft werden, ob durch eine fristgerechte Klageerwiderung ein anderer Verlauf erzielt worden wäre. D.h. man muss die in der Klageerwiderung zu erfassenden Einreden, Einwendungen, Beweislastmonierungen und Gegenforderungen auf Schlüssigkeit prüfen. Wenn das Ergebnis auf Grundlage der Akten und der dem Anwalt vorliegenden Fakten ebenfalls darauf hinausgelaufen wäre, dass der Prozess verloren worden wäre, ist der Fehler nicht mehr Kausal für den Schaden.
D.h., dass ein Gericht in der Haftungssache sich durchaus den ursprünglichen Fall ansieht und abschätzt, wie die zuständigen Kollegen den Fall nach Aktenlage wohl entschieden hätten, um den Schaden dem Anwalt zuzuordnen.
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