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Abnahme u. Rückzahlung beim DarlehensV? - Palandt widersprüc

 
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BuggerT
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Anmeldungsdatum: 19.12.2005
Beiträge: 3

BeitragVerfasst am: 03.01.06, 20:51    Titel: Abnahme u. Rückzahlung beim DarlehensV? - Palandt widersprüc Antworten mit Zitat

Ich habe eben im Palandt (62. Aufl. 2003) zu § 488 nachgeblättert und finde zwei Dinge widersprüchlich.

1) Einmal geht es um die "Abnahme" des Darlehensbetrags
Dazu findet sich zunächst:
Zitat:

Gegenseitiger Vertrag ist das entgeltl Darl. Im GgseitkVerh [...] stehen einerseits das Verschaffen u Belassen des Geldes (Kapital), andseits die Abnahme der vereinb Geldsumme [...]

(Palandt-Putzo, BGB, 62. Aufl. 2003, Vorb v § 488 Rn 3)

Dann schreibt er aber an anderer Stelle:
Zitat:

Abnahme der DarlValuta ist Pfl des DarlN nur bei einem verzinsl Darl. Sie steht nicht im GgseitkVerh, so dass die §§ 320 ff nicht anwendb sind.

(Palandt-Putzo, BGB, 62. Aufl. 2003, § 488 Rn 23)


2) Auch bei der Rückzahlung verwirrt mich die Kommentierung.
Einmal heißt es:
Zitat:

Desh wird die RückErstattg als NebenPfl eingeordnet (AnwK/Reiff 6).

(Palandt-Putzo, BGB, 62. Aufl. 2003, § 488 Rn 12)

Weiter unten heißt es dann:
Zitat:

Rückerstattung des DarlBetr ist HauptPfl des DarlN (I S 2).

(Palandt-Putzo, BGB, 62. Aufl. 2003, § 488 Rn 35)


Leider habe ich keine aktuelleren Auflagen zur Hand. Ich frage mich halt: Was denn nun Smilie ??
Bei 2) würde ich eine Haupleistungspflicht annehmen (so auch Brox/Walker, BS, 29. Aufl 2004, § 17 Rn 24).
Aber bei 1)?? Irgendwie erscheint mir das doch widersprüchlich?!?


grtz
BuggerT
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