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Wollte nur mal folgende Frage in den Raum stellen:
Ist es normal, dass ein Anwalt im Laufe eines gängigen Verfahrens (noch keine Hauptverhandlung) bereits einen Kostenvorschuß von nahezu 1.500 EUR erhält ?
Der Anwalt meines Bekannten hat in einer Strafsache (zwei Anzeigen anhängig) nämlich genau einen solchen Vorschuß verlangt....bei Mandatsübernahme waren es die ersten 600 EUR....vier Wochen später nochmal 400 und vor knapp einer Woche sollten nochmal 500 EUR gezahlt werden...früher lehnten sich die Kosten doch bekanntermaßen an BRAGO an und wenn ich mich recht entsinne, so sind es jetzt Rechtsberatungsgebühren (oder so ähnlich)....sind diese irgendwo für Otto-Normalverbraucher einsehbar, so dass ich mit diesen Zahlen die erstellten Rechnungen prüfen kann?
Ist es normal, dass ein Anwalt im Laufe eines gängigen Verfahrens (noch keine Hauptverhandlung) bereits einen Kostenvorschuß von nahezu 1.500 EUR erhält ?
Was heißt schon "normal"... Der Anwalt kann einen Vorschuß auf die entstandenen und voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen fordern. Inwieweit hier 1.500,- € Vorschuß angemessen sind, kann man ohne Kenntnis der Angelegenheit nicht beurteilen. Aber gerade in Strafsachen wird schon mal ein höherer Vorschuß gefordert.
Zitat:
(oder so ähnlich)....sind diese irgendwo für Otto-Normalverbraucher einsehbar, so dass ich mit diesen Zahlen die erstellten Rechnungen prüfen kann?
Oder so ähnlich: Rechtsanwaltsvergütungsgesetz
Gibt´s am preisgünstigsten als Beck-Text im dtv. _________________ Karma statt Punkte!
Ist es normal, dass ein Anwalt im Laufe eines gängigen Verfahrens (noch keine Hauptverhandlung) bereits einen Kostenvorschuß von nahezu 1.500 EUR erhält ?
Was heißt schon "normal"... Der Anwalt kann einen Vorschuß auf die entstandenen und voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen fordern. Inwieweit hier 1.500,- € Vorschuß angemessen sind, kann man ohne Kenntnis der Angelegenheit nicht beurteilen. Aber gerade in Strafsachen wird schon mal ein höherer Vorschuß gefordert.
Wir waren halt nur etwas verwundert....denn laut seiner Rechnungsaufstellung hat er bis dato lediglich die Akten zur Einsicht erhalten, dazu Stellung genommen und mit meinem Bekannten vier Gespräche geführt.
Kobayashi Maru hat folgendes geschrieben::
]Oder so ähnlich: Rechtsanwaltsvergütungsgesetz
Gibt´s am preisgünstigsten als Beck-Text im dtv.
Wir waren halt nur etwas verwundert....denn laut seiner Rechnungsaufstellung hat er bis dato lediglich die Akten zur Einsicht erhalten, dazu Stellung genommen und mit meinem Bekannten vier Gespräche geführt.
Deshalb heißt es ja auch "Vorschuss" - also für zukünftige Tätigkeiten.
Kristina hat folgendes geschrieben::
Kobayashi Maru hat folgendes geschrieben::
Oder so ähnlich: Rechtsanwaltsvergütungsgesetz
Gibt´s am preisgünstigsten als Beck-Text im dtv.
ja und noch was: Brago hatte Gültigkeit bis zum Sommer 2005
Eine Korrektur sei mir erlaubt: Die BRAGO war bis zum 30.06.2004 in Kraft. Seit dem 01.07.2004 ist das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) einschlägig.
Eine Prozeßkostenrisikoberechnung kann für eine Strafsache eher nicht vorgenomen werden und sich in einer Strafsache die Gerichtskosten vorher ausrechnen zu wollen, grenzt ein wenig an Hellseherei _________________ Karma statt Punkte!
Na so hellseherisch muss man nicht sein! Wenn keine Gebührenvereinbarung oder ein Stundensatz ausgehandelt wurde, kann man es doch abschätzen:
Man nimmt die Mittelgebühren. Alles darüber hinaus muss vom Anwalt als erhöhter Aufwand mit besonderer Schwierigkeit gerechtfertigt werden (was natürlich bei 2 unterschiedlichen Anzeigen durchaus möglich sein könnte)
Grundgebühr:165,- €
Verfahrensgebühr bei Tätigkeit vor Anklageerhebung: 140,- €
Verfahrensgebühr nach Anklageerhebung AG: 140,- €, LG: 155,- €
Terminsgebühr pro Verhandlungstag: AG: 230,- €, LG: 270,- €
Auslagenpauschale: 20,- €
Kopierkosten für die Ermittlungsakte: die ersten 50 Seiten: 50 Cent pro Seite, danach 15 Cent pro Seite.
Akteneinsicht: 12 €
Abwesenheitsgeld: bis zu 60 € pro Tag.
Fahrtkosten zum Gericht: 30 Cent je gefahrenen km.
Bei weit entfernten Gerichtsorten: Übernachtungskosten angemessenes Hotel (nicht das Ritz, aber auch nicht die Jugendherberge)
Dazu die 16% USt auf alles....
Und ja, ein Vorschuss über alle zu erwartenden Gebühren ist durchaus vernünftig. Problem ist nämlich die Kündigung zur Unzeit. Wenn der Anwalt zunächst nur die Grundgebühr und die Verfahrensgebühr nimmt, um dann bei Ladung zum Termin die restlichen Kosten zu fordern, besteht die Gefahr, dass der Mandant nicht zahlt, der Anwalt aber trotzdem den Termin wahrnehmen muss, da es unbillig wäre, den Mandanten so kurz vor der Verhandlung ohne Anwalt da stehen zu lassen. Dann muss der Anwalt seine bereits verdienten Gebühren verwenden, um damit Fahrtkosten, Kopierkosten und Auslagen abzudecken, in der Hoffnung, die Gesamtrechnung nach der Hauptverhandlung zu bekommen.
Und diese Hoffnung ist bei strafrechtlichen Mandanten oft recht trügerisch.
Die Hellseherei bezog sich auf die Gerichtskosten.
Hier eine Beispielrechnung aufzumachen - selbst wenn es als Schätzung deklariert ist - halte ich für sehr gewagt. Zumal eben nicht grundsätzlich von der Mittelgebühr auszugehen ist, das ergibt sich auch so nicht aus dem Gesetz. Der Anwalt bestimmt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände nach billigem Ermessen. Da kann die Mittelgebühr als Orientierungspunkt dienen, muß sie aber nicht.
Woher kommen 12,- € für die Akteneinsicht?
PS: Liest Kristina eigentlich noch mit? _________________ Karma statt Punkte!
Die Hellseherei bezog sich auf die Gerichtskosten.
Dafür dient aber der monierte Vorschuss nicht.
In der ersten Instanz sind diese übrigens auch leicht grob zu berechnen:
Es fallen an:
* bis 6 Monate Freiheitsstrafe oder 180 Tagessätze Geldstrafe: 120 Euro
* bis 1 Jahr Freiheitsstrafe oder mehr als 180 Tagessätze Geldstrafe: 240 Euro
* bis 2 Jahre Freiheitsstrafe: 360 Euro
* bis 4 Jahre Freiheitsstrafe: 480 Euro
* bis 10 Jahre Freiheitsstrafe: 600 Euro
* mehr als 10 Jahre oder lebenslange Freiheitsstrafe: 900 Euro
* Anordnung einer Maßregel der Besserung und Sicherung: (zusätzlich) 60 Euro
Hinzu kommen Beträge, die nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) für die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetschern, und die Entschädigung von Zeugen und ehrenamtlichen Richtern zu zahlen sind.
Kobayashi Maru hat folgendes geschrieben::
Hier eine Beispielrechnung aufzumachen - selbst wenn es als Schätzung deklariert ist - halte ich für sehr gewagt. Zumal eben nicht grundsätzlich von der Mittelgebühr auszugehen ist, das ergibt sich auch so nicht aus dem Gesetz. Der Anwalt bestimmt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände nach billigem Ermessen. Da kann die Mittelgebühr als Orientierungspunkt dienen, muß sie aber nicht.
So stehts im Gesetz. Und 20 % Überhöhung liegen im unprüfbaren Bereich des anwaltlichen Ermessens. Darüber hinaus läuft der Anwalt Gefahr, einer gebührenrechtlichen Überprüfung der Kammer ausgesetzt zu werden. Daher sollte der Anwalt im eigenen Interesse jede Überschreitung der Mittelgebühren rechtfertigen können, und zwar unter Beachtung folgender Situationen:
- Umfang der anwaltichen Tätigkeit
- Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit
- Bedeutung der Angelegenheit
- Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Mandanten
- Haftungsrisiko
Daher gebe ich ihnen Recht. Die Schätzung ist gewagt. Nur ist halt die Wahrscheinlichkeit, dass einem Millionärserben wegen eines Attentatsversuch auf den Bundespräsidenten neben lebenslanger Haft auch noch der Verlust der Pensionsansprüche und ein Berufsverbot droht und sich dann die Freundin wegen 1.500,- € vorschuss ereifert und Rat in diesem Forum sucht, relativ gering...
Kobayashi Maru hat folgendes geschrieben::
Woher kommen 12,- € für die Akteneinsicht?
z.B. KV 9003, § 9 II GKG oder § 5 III JVKostO oder 107 V OwiG... da hat jede Behörde eine andere Begründung....
Kobayashi Maru hat folgendes geschrieben::
PS: Liest Kristina eigentlich noch mit?
Ist doch egal... wir diskutieren hier... Beratung gibts beim Anwalt....
Im übrigen dienen die Mittelgebühren, wie hier aufgeführt, als Orientierung. Zumindest besteht die sehr realistische Möglichkeit, einen Anwalt zu finden, der nur diese Mittelgebühren fordert. Wobei bei einem Anwaltswechsel die bereits entstandenen Gebühren (Grundgebühr, Verfahrensgebühr, Auslagen) natürlich doppelt bezahlt werden müssen.
Die Hellseherei bezog sich auf die Gerichtskosten.
Dafür dient aber der monierte Vorschuss nicht.
Das ist richtig. Die Gerichtskosten hat Biggi ins Spiel gebracht, ich habe nur darauf reagiert.
Zitat:
In der ersten Instanz sind diese übrigens auch leicht grob zu berechnen:
Nein, sind sie nicht. Denn wer weiß schon vorher ganz genau, wie die Verurteilung aussieht? Genau darauf bezog sich mein Hinweis mit der Hellseherei.
Zitat:
Hinzu kommen Beträge, die nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) für die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetschern, und die Entschädigung von Zeugen und ehrenamtlichen Richtern zu zahlen sind.
Genau. Und woher weiß ich vorher, wieviel da für wen anfängt?
Kobayashi Maru hat folgendes geschrieben::
Hier eine Beispielrechnung aufzumachen - selbst wenn es als Schätzung deklariert ist - halte ich für sehr gewagt. Zumal eben nicht grundsätzlich von der Mittelgebühr auszugehen ist, das ergibt sich auch so nicht aus dem Gesetz. Der Anwalt bestimmt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände nach billigem Ermessen. Da kann die Mittelgebühr als Orientierungspunkt dienen, muß sie aber nicht.
Dabei bleibe ich!
Zitat:
- Haftungsrisiko
Nein, in Strafsachen nicht.
Kobayashi Maru hat folgendes geschrieben::
Woher kommen 12,- € für die Akteneinsicht?
Zitat:
z.B. KV 9003, § 9 II GKG oder § 5 III JVKostO oder 107 V OwiG... da hat jede Behörde eine andere Begründung....
Hatte ich vermutet, wollte aber abwarten, ob Sie das bestätigen (gemein, ich gebe es zu...). Denn: Die Gerichtskosten haben an dieser Stelle in der Beispielrechnung nichts zu suchen. Sie sind nämlich nicht umsatzsteuerpflichtig, auch nicht, wenn der Anwal sie für den Mandanten vorgelegt hat.
Zitat:
Ist doch egal... wir diskutieren hier... Beratung gibts beim Anwalt....
Auch richtig, aber jetzt artet es ein wenig in Krümelkackerei aus, oder? _________________ Karma statt Punkte!
Habe mir das RVG besorgt, lediglich aus dem Grund um die Rechnungen mit den "erlaubten" Gebührensätzen zu vergleichen.
Hat sich mittlerweile aber nahezu relativiert, da mein Bekannter vom Vorwurf der "Körperverletzung" freigesprochen und die Kosten der Staatskasse auferlegt worden sind.
Lt. Anwalt werden jedoch nicht alle seine Auslagen getragen sondern nur teilweise und er konnte auch noch nicht mit Bestimmtheit sagen, wie lange es dauern wird, bis gezahlt wird.
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