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Verfasst am: 08.11.04, 19:05 Titel: Scheidung nach 6 Jahren und kein eigenst. Aufenthaltsrecht?
Hallo liebe Leser!
Jemand Nicht-EU Student und Selbstversorger ist mit einer/m Deutschen verheiratet und will sich scheiden lassen.
Ich weiß, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens zwei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat, ein eigenständiges Aufenthaltsrecht für Ehegatten besteht.
Was ist wenn jemand seit sechs Jahren mit einer/m Deutschen verheiratet ist und man vier Jahre zusammengelebt hat davon aber sieben Monate im Nicht-EU Ausland. Bei der Rückkehr hat man sich ordnungsgemäß beim Einwohnermeldeamt angemeldet.Man hat aber nicht sofort die Ausländerbehörde verständigt.
Als man sich zur Trennung entschied hat der/die Betroffene sich ebenfalls umgemeldet, mit Kenntnis der AB. Jetzt ist man sich einig geworden die Scheidung zu vollziehen und die AB wird verständigt.
Das Problem ist, dass die Ausländerbehörde der Auffassung ist, dass keine Gründe für ein eigenständiges Aufenthaltsrecht bestehen, da angeblich die Ehegemeinschaft nicht lange genug bestand.
Der/die Betroffene kann nachweisen, dass die eheliche Lebensgemeinschaft vier Jahre bestanden hat, davon sieben Monate in der Schweiz. Die AB gibt als Grund für die Nichtanerkennung des Antrags auf eigenstädiges Aufenthaltsrecht an, dass dies nicht zählt, weil man sich nach der Rückkehr aus der Schweiz nicht bei der AB gemeldet hat. Die ordentliche Anmeldung beim Einwohnermeldeamt hat laut AB keine Bedeutung für die Berechnung der Zeit, in der man die eheliche Gemeinschaft in Deutschland gelebt hat.
Es wurde sofort die Aufenthaltserlaubnis entzogen und eine Aufenthaltsbewilligung zu Ausbildungszwecken (Studium) erteilt. Der/m Betroffenen wurde lediglich der Pass geändert. Es wurde ihr/m kein Bescheid ausgehändigt und es gab keine Belehrung über Möglichkeiten des Einspruchs gegen diese Entscheidung. Muss man nicht trotz des persönlichen Erscheinens eine Art Bescheid erhalten?Hat es Sinn, wenn die/der Betroffene gegen diese Entscheidung rechtlich vorgeht?
Für jede Art von Antwort und Hilfe möchte ich mich im Namen aller die dieses Problem haben schon im voraus bedanken.
Dies war nicht das große Problem. Die Zeit vor dem Aufenthalt in der Schweiz wurde angerechnet. Nicht aber die Zeit nach der Rückkehr, weil sich der/die Betroffene nicht sofort bei der ABH sondern nur beim Einwohnermeldeamt mit seiner/m Ehegatten/in angemeldet hatte. Durch das EwMA wurde die ABH über die Meldung benachrichtigt. Da von der ABH keine Ladung kam ging man davon aus das man rechtmäßig gehandelt hatte und alles in Ordnung sei.
das Problem könnte in der Tat das Erlöschen der Aufenthaltserlaubnis nach einem Aufenthalt im Ausland von mehr als sechs Monaten (§ 44 AuslG) sein.
Dies bedeutet nämlich, daß nach dem Erlöschen eine neue Aufenthaltserlaubnis beantragt und erteilt werden muß - und dies ist versäumt worden.
Allerdings ist über einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung zu entscheiden. Hier ist offenbar die Genehmigung als A-Bewilligung erteilt worden. Hierin liegt zugleich die Ablehnung der Erteilung einer A-Erlaubnis. Hiergegen kann, da es offenbar an einer Rechtsmittelbelehrung fehlt, innerhalb eines Jahres Widerspruch eingelegt werden.
Sie sollten sich jedoch im Hinblick auf die komplizierte Rechtslage an einen ausländerrrechtlich erfahrenen Anwalt wenden, um mögliche rechtliche Schritte zu prüfen. _________________ Mit freundlichen Grüßen
RA Peter Nobert
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