Navigationspfad: Home » Foren
Foren
recht.de :: Thema anzeigen - Scheidung nach 6 Jahren und kein eigenst. Aufenthaltsrecht?
Forum Deutsches Recht
Foren-Archiv von www.recht.de
Achtung: Keine Schreibmöglichkeiten! Zu den aktiven Foren wählen Sie oben im Menü "Foren aus!
 
 SuchenSuchen 

Scheidung nach 6 Jahren und kein eigenst. Aufenthaltsrecht?

 
Neuen Beitrag schreiben   Auf Beitrag antworten    recht.de Foren-Übersicht -> Ausländerrecht
Vorheriges Thema anzeigen :: Nächstes Thema anzeigen  
Autor Nachricht
Volkert
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 08.11.2004
Beiträge: 3

BeitragVerfasst am: 08.11.04, 19:05    Titel: Scheidung nach 6 Jahren und kein eigenst. Aufenthaltsrecht? Antworten mit Zitat

Hallo liebe Leser!

Jemand Nicht-EU Student und Selbstversorger ist mit einer/m Deutschen verheiratet und will sich scheiden lassen.
Ich weiß, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens zwei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat, ein eigenständiges Aufenthaltsrecht für Ehegatten besteht.
Was ist wenn jemand seit sechs Jahren mit einer/m Deutschen verheiratet ist und man vier Jahre zusammengelebt hat davon aber sieben Monate im Nicht-EU Ausland. Bei der Rückkehr hat man sich ordnungsgemäß beim Einwohnermeldeamt angemeldet.Man hat aber nicht sofort die Ausländerbehörde verständigt. Weinen
Als man sich zur Trennung entschied hat der/die Betroffene sich ebenfalls umgemeldet, mit Kenntnis der AB. Jetzt ist man sich einig geworden die Scheidung zu vollziehen und die AB wird verständigt.
Das Problem ist, dass die Ausländerbehörde der Auffassung ist, dass keine Gründe für ein eigenständiges Aufenthaltsrecht bestehen, da angeblich die Ehegemeinschaft nicht lange genug bestand. Böse
Der/die Betroffene kann nachweisen, dass die eheliche Lebensgemeinschaft vier Jahre bestanden hat, davon sieben Monate in der Schweiz. Die AB gibt als Grund für die Nichtanerkennung des Antrags auf eigenstädiges Aufenthaltsrecht an, dass dies nicht zählt, weil man sich nach der Rückkehr aus der Schweiz nicht bei der AB gemeldet hat. Die ordentliche Anmeldung beim Einwohnermeldeamt hat laut AB keine Bedeutung für die Berechnung der Zeit, in der man die eheliche Gemeinschaft in Deutschland gelebt hat. Frage
Es wurde sofort die Aufenthaltserlaubnis entzogen und eine Aufenthaltsbewilligung zu Ausbildungszwecken (Studium) erteilt. Der/m Betroffenen wurde lediglich der Pass geändert. Es wurde ihr/m kein Bescheid ausgehändigt und es gab keine Belehrung über Möglichkeiten des Einspruchs gegen diese Entscheidung. Muss man nicht trotz des persönlichen Erscheinens eine Art Bescheid erhalten?Hat es Sinn, wenn die/der Betroffene gegen diese Entscheidung rechtlich vorgeht?

Für jede Art von Antwort und Hilfe möchte ich mich im Namen aller die dieses Problem haben Winken schon im voraus bedanken.

MfG
Volkert
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Gast






BeitragVerfasst am: 08.11.04, 19:22    Titel: Antworten mit Zitat

Verfällt ein bestehender Aufenthaltstitel nicht, wenn man Deutschland ohne Sondergenehmigung der ABH für mehr als sechs Monate verlässt?
Nach oben
Volkert
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 08.11.2004
Beiträge: 3

BeitragVerfasst am: 08.11.04, 19:47    Titel: Antworten mit Zitat

Danke für die Frage!

Dies war nicht das große Problem. Die Zeit vor dem Aufenthalt in der Schweiz wurde angerechnet. Nicht aber die Zeit nach der Rückkehr, weil sich der/die Betroffene nicht sofort bei der ABH sondern nur beim Einwohnermeldeamt mit seiner/m Ehegatten/in angemeldet hatte. Durch das EwMA wurde die ABH über die Meldung benachrichtigt. Da von der ABH keine Ladung kam ging man davon aus das man rechtmäßig gehandelt hatte und alles in Ordnung sei.
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Antoine
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 07.10.2004
Beiträge: 49

BeitragVerfasst am: 08.11.04, 23:54    Titel: Kein eigenständiger Aufenthaltstitel Antworten mit Zitat

Mir erscheint zunächt die Anmeldung beim Einwohnermeldeamt ausreichend zu sein.

Interessant wäre, um welches Bundesland es sich in diesem Fall handelt. Ggf. müssten die Landesgesetzte und -verordnungen geprüft werden.
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Heinz-Peter Nobert
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 13.09.2004
Beiträge: 1197
Wohnort: Saarlouis

BeitragVerfasst am: 11.11.04, 07:48    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

das Problem könnte in der Tat das Erlöschen der Aufenthaltserlaubnis nach einem Aufenthalt im Ausland von mehr als sechs Monaten (§ 44 AuslG) sein.

Dies bedeutet nämlich, daß nach dem Erlöschen eine neue Aufenthaltserlaubnis beantragt und erteilt werden muß - und dies ist versäumt worden.

Allerdings ist über einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung zu entscheiden. Hier ist offenbar die Genehmigung als A-Bewilligung erteilt worden. Hierin liegt zugleich die Ablehnung der Erteilung einer A-Erlaubnis. Hiergegen kann, da es offenbar an einer Rechtsmittelbelehrung fehlt, innerhalb eines Jahres Widerspruch eingelegt werden.

Sie sollten sich jedoch im Hinblick auf die komplizierte Rechtslage an einen ausländerrrechtlich erfahrenen Anwalt wenden, um mögliche rechtliche Schritte zu prüfen.
_________________
Mit freundlichen Grüßen
RA Peter Nobert
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden E-Mail senden Website dieses Benutzers besuchen
Beiträge vom vorherigen Thema anzeigen:   
Neuen Beitrag schreiben   Auf Beitrag antworten    recht.de Foren-Übersicht -> Ausländerrecht Alle Zeiten sind GMT + 1 Stunde
Seite 1 von 1

 
Gehen Sie zu:  
Sie können keine Beiträge in dieses Forum schreiben.
Sie können auf Beiträge in diesem Forum nicht antworten.
Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht bearbeiten.
Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht löschen.
Sie können an Umfragen in diesem Forum nicht mitmachen.


Powered by phpBB © 2001, 2005 phpBB Group
©  Forum Deutsches Recht 1995-2019. Anbieter: Medizin Forum AG, Hochwaldstraße 18 , D-61231 Bad Nauheim , RB 2159, Amtsgericht Friedberg/Hessen, Tel. 03212 1129675, Fax. 03212 1129675, Mail info[at]recht.de.