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Verfasst am: 05.01.06, 15:04 Titel: Nachteilsausgleich bei angeborener Krankheit
Knifflige Angelegenheit, mehrere Fragen:
Gibt es die Möglichkeit einen Nachteilsausgleich aufgrund von Behinderung (z.B. bei der Abiturnote für einen Studienplatzwechsel geltend zu machen?
Gibt es überhaupt die Möglichkeit einen Nachteilsausgleich für eine angeborene Krankheit zu erwirken? In diesem Fall handelt es sich um ADHS, das erst vor kurzem diagnostiziert wurde. Diese Krankheit ist in der Regelangeboren. Die betreffende Person war auch während vor und wärend der Abiturzeit in behandlung wegen gleichen Syntomen. Leider konnte damals keine Diagnose gestellt werden. Bei ADHS handelt es sich um eine Aufmerksamkeitsstörung, die allerdings nach erfolgreicher Diagnose recht gut z.B. mit Ritalin behandelt werden kann. Es wäre sozusagen davon auszugehen, dass ihr wärend der Schulzeit erhebliche Nachteile entstanden sind.
Lt. Aussage der ZVS gab es jedoch ein BVG Urteil(das ich leider nirgends endecken konnte) dass ein Nachteilsausgleich bei angeborenen Kranheiten nicht zulässig ist, da keine Vergleichsmöglichkeiten bestehen.
Wenn jemand irgend ein Urteil dazu hat oder auch sonst im Zusammenhang mit ADHS stehende Urteile kennt würde das schon sehr weiterhelfen.
Wenn sich schon jemand auskennt, würde ich noch die Frage anhängen, wie es denn aussieht, wenn man schon studiert und dann erst nach langer Zeit festgestellt wird, dass man ADS hat?
Wenn das Kind schon quasi in den Brunnen gefallen ist, sprich, man übermäßig lange braucht für die normalen Studienanforderungen? Ist es dann möglich, dies in irgendeiner Form geltend zu machen, z.B. bei anfallenden "Langzeitstudiengebühren" oder auch - in absehbarer Zukunft - normalen Studiengebühren?
Der Alpdruck von 1000 € pro Semester Gebühren hat nicht wirklich einen positiven Effekt auf meine Konzentrationsfähigkeiten...
Beste Grüße und ebenfalls gespannt
Zachariah _________________ Ein Gott ist der Mensch, wenn er träumt, ein Bettler, wenn er nachdenkt. (Hölderlin, Hyperion)
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