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Apotheke unterschlägt t Rezept

 
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siggi11
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Anmeldungsdatum: 15.06.2005
Beiträge: 128

BeitragVerfasst am: 19.08.05, 10:32    Titel: Apotheke unterschlägt t Rezept Antworten mit Zitat

folgender Fall (hat sich leich abgewandelt vor längere Zeit so zugetragen:

Eine schangere Frau hat starke Schmerzen und hat vom Arzt zwei spezielle Medikamente verschrieben bekommen, die sie in ihrem Zustand nehmen darf.
Da man zufällig im Nachbarort ist (10 Km entfernt) geht man zur dortigen Apotheke. Dies gibt das eine Medikament heraus und sagt zu, das andere am Abend vorrätig zu haben. (Der Apotheker behält das eine Rezept (auf dem beide Positionen vermerkt ) ein, Rezeptgebühr soll dann später für alles zusammen entrichtet werden)

Am Abend wird die Apotheke erneut aufgesucht. Das Medikament ist leider nicht eingetroffen. Man soll am nächsten Tag 11 Uhr wiederkommen. - Am nächsten Tag also (es ist ein Samstag) fährt man erneut in den Nachbarort, mittags 12 Uhr die Auskunft vom Apotheker: Leider sei das Medikament immer noch nicht eingetroffen, nun komme es erst am Montag.

Die Schangere verzweifelt, da die Schmerzen immer schlimmer werden und normale Scherzmittel sie nicht nehmen darf. Schließlich fährt ihr Mann zurApotheke B in einen anderen Ort und erhält das Medikament dort gegen Bezahlung (es ist nicht rezeptpflichtig). Man einigt sich, das Rezept später nachzureichen, um das Geld wieder rückerstattet zu bekommen. Apotheke A wird noch telefonisch unterrichtet, das man das Medikament nun woander geholt habe.

Aufgrund der Krankheit kommt die Schwanger nicht sofort dazu. 3 Wochen später erhält sie aber einen unfreundlichen Drohanruf von der Apotheke A, dass sie jetzt sofort ihr Rezeptgebühr bezahlen soll für das erste Medikament . Die Schwangere argumentiert, dass sie ja einen viel höheren Betrag (etwa 40EUR ) für den Kauf des zweiten Medikaments in Apotheke B bezahlt hat und diesen Betrag von Apotheke A erstattet bekommen haben möchte oder das Rezept benötigt, um in Apotheke B ihr Geld wiederzubekommen.
Der Apotheker von A weigert sich das Geld für das Medikament auszuzahlen, da dies nicht üblich sei (okay!) Er gibt aber auch das Rezpt nicht heraus, es wäre schon abgerechnet.

meine Frage: wieso kann ein Apotheker ein Rezept abrechnen, auf dem eine Position noch offen ist und wenn er dies Position mit derKasse abgerechnet hat, kann er doch das Geld für das Medikament seinem Kunden erstatten. Es ist nicht Schuld des Kunden gewesen, dass die Apotheke zweimal das zugesagt Medikament nicht da hatte.
Für mich sieht das ganze Betrug aus, der Apotheker ist entsetzt, wieso man ihn so kritisiere.

Wer kann diese Frage sachkundig beantworten?
Wer ersetzt dem Patienten die 40 EUR?

Kleine Randbemerkung noch. Später hat sich auch noch herausgestellt, dass Rezeptgebühren nicht zulässig sind, da das Medikament auf eine andere Liste gekommen war.
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FM
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 05.12.2004
Beiträge: 7320

BeitragVerfasst am: 19.08.05, 10:40    Titel: Antworten mit Zitat

Da würde ich mal bei der Krankenkasse anfragen, wer eigentlich was abgerechnet hat. Wenn der erste Apotheker sich beide Medikamente bezahlen ließ, wird er Probleme bekommen.

Sollte das fragliche zweite Medikament nicht abgerechnet sein, aber das Rezept der Kasse vorliegen, müßte man von dort das Geld bekommen können.
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siggi11
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 15.06.2005
Beiträge: 128

BeitragVerfasst am: 19.08.05, 13:31    Titel: Antworten mit Zitat

wer weiß denn, wie das funktioniert. Ich habe von meiner Kasse (eine BKK) in einem anderen Zusammenhang die Info bekommen, daß die Kasse die abgerechneten Einzelleistungen gar nicht sieht, da alles über die Kassenärztliche Vereinigung geht. An wen muß ich mich da wenden?
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cascabel
Interessierter


Anmeldungsdatum: 04.09.2005
Beiträge: 10

BeitragVerfasst am: 04.09.05, 23:09    Titel: Re: Apotheke unterschlägt t Rezept Antworten mit Zitat

[quote="siggi11"] Rezeptgebühr soll dann später für alles zusammen entrichtet werden)

davon abgesehen- alle medikamente die während einer schwangerschaft verschrieben werden sind gebührenfrei.
_________________
beste grüße cascabel
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T.M.R.
Gast





BeitragVerfasst am: 04.09.05, 23:34    Titel: Re: Apotheke unterschlägt t Rezept Antworten mit Zitat

cascabel hat folgendes geschrieben::

davon abgesehen- alle medikamente die während einer schwangerschaft verschrieben werden sind gebührenfrei.


Nö cascabel, das stimmt so nicht.

"Bei Schwangerschaftsbeschwerden und im Zusammenhang mit der Entbindung erhalten Versicherte Arznei-, Verband- und Heilmittel, ohne Zuzahlung."

Quelle: http://www.aok.de/berl/rd/8963.htm

MfG
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Letofred
Interessierter


Anmeldungsdatum: 10.01.2006
Beiträge: 12

BeitragVerfasst am: 11.01.06, 00:24    Titel: Re: Apotheke unterschlägt t Rezept Antworten mit Zitat

siggi11 hat folgendes geschrieben::
Aufgrund der Krankheit kommt die Schwanger nicht sofort dazu. 3 Wochen später erhält sie aber einen unfreundlichen Drohanruf von der Apotheke A, dass sie jetzt sofort ihr Rezeptgebühr bezahlen soll für das erste Medikament . Die Schwangere argumentiert, dass sie ja einen viel höheren Betrag (etwa 40EUR ) für den Kauf des zweiten Medikaments in Apotheke B bezahlt hat und diesen Betrag von Apotheke A erstattet bekommen haben möchte oder das Rezept benötigt, um in Apotheke B ihr Geld wiederzubekommen.
Der Apotheker von A weigert sich das Geld für das Medikament auszuzahlen, da dies nicht üblich sei (okay!) Er gibt aber auch das Rezpt nicht heraus, es wäre schon abgerechnet.

meine Frage: wieso kann ein Apotheker ein Rezept abrechnen, auf dem eine Position noch offen ist und wenn er dies Position mit derKasse abgerechnet hat, kann er doch das Geld für das Medikament seinem Kunden erstatten. Es ist nicht Schuld des Kunden gewesen, dass die Apotheke zweimal das zugesagt Medikament nicht da hatte.
Für mich sieht das ganze Betrug aus, der Apotheker ist entsetzt, wieso man ihn so kritisiere.

Wer kann diese Frage sachkundig beantworten?
Wer ersetzt dem Patienten die 40 EUR?

Kleine Randbemerkung noch. Später hat sich auch noch herausgestellt, dass Rezeptgebühren nicht zulässig sind, da das Medikament auf eine andere Liste gekommen war.


Ein schwieriger Fall. Trotzdem alles sehr unerfreulich gelaufen ist könnte alles korret sein (dazu bedarf es einiger Mutmaßungen, die wir im Bedarfsfall erläutern müßten - besonders irritiert mich, das 2005 keine Schmerzmittel freiverkäuflich und trotzdem erstattungsfähig waren, es sei denn die Patientin war unter 18 und hatte Wachstumsstörungen ?!?)

Szenario 1 (der ehrlichste Fall):
Apotheke A hat sich ernsthaft bemüht das AM (Arzneimittel) zu bekommen und nochmals am Sa. bestellt. Bei inigen AM gab es in letzter Zeit Lieferprobleme, so das eine schnelle Versorgung u.U. schwierig war, wobei B im Vorteil war und noch Vorräte besaß.
Nachdem A Apotheke B bestätigte, daß das AM ärztlich verornet wurde hätte er es im Notfall im Auftrag von A beliefern könne. B konnte dies nur als Privat-Rezept tun, da A nur AM vom Rezept streichen kann und nicht Teilbelieferungen durchführen kann, da das Rezept als Abrechnungsbeleg dient.
A hätte am Mo. das Arzneimittel an B liefern können und den Gewinn (bei verschreibungspflichtig ~6,10€, sonst weniger) für seine Bemühungen erstattet. B hätte das AM an seinen Großhandel zurückgeschickt und alle wären glücklich Winken

Scenario 2 (der warscheinlichste Fall)
Anfang wie oben, doch nach dem Anruf hat A das AM vom Rezept (als nicht mehr benötigt) gestrichen und nur eins mit der Krankenkasse verrechnet (schließlich sollte ja nur die Zuzahlung für ein AM beglichen werden).
Die Patientin hätte sich ein neues Rezept vom Arzt holen müssen und dies B nachgereicht, der ihr dann aus Kulanz die Kosten zurückerstatten könnte.
A hätte am Mo. sein bestelltes AM an den Großhandel zurückgeschickt und alle wären glücklich Winken

Scenario 3 (der (von Ihnen) vermutete Fall)
... ne Leute, den mal ich euch nicht aus - das geht gegen meine Berufsehre und bei Schwangeren vergeht mir auch der Spaß an einer schönen Ironie ... vieleicht sollte man es mehr mit Kulanz versuchen als mit Juristerei.

Was die Erstattung der 40,- angeht: Hätte A das Rezept an B gefaxt oder telefonisch die ärztliche Verordnung bestätigt, hätte er sich (besonders weil Kundschaft vor Ort) mit der Option auf eine Rezeptnachreichung zufriedengegeben. Weder GKV, noch Apotheke oder Arzt tragen hier Schuld, doch hätten ALLE Beteiligten sich besser bemühen können.

Mit freundlichem Gruß
Apotheker A. Strümpel
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