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Verfasst am: 10.01.06, 20:34 Titel: Einreise in die BRD
Hallo!
also, ich habe einen Bekannten, der ist polnischer Staatsbürger und ist im jahre 2001 nach Polen abgeschoben worden, und erhielt ein Einreiseverbot in die BRD (das laut Urteil im September 2010 ausläuft),sowie eine Geldstrafe von X Euros.
Nun ist Polen ja aber in der Zwischenzeit (zum 1.Mai 2004) Mitglied der Europäischen Union geworden, in der ja eigentlich Reisefreiheit besteht, oder ?
Nun stellt sich die Frage, ob das Verbot der Einreise weiterhin bestehen bleibt oder ob dieses mit dem EU-Beitritt Polens aufgehoben wurde ?!
Hoffe, dass mir jemand hier eine Auskunft diesbezüglich geben kann...
Anmeldungsdatum: 22.11.2005 Beiträge: 38 Wohnort: im N/O der Republik
Verfasst am: 11.01.06, 07:30 Titel:
Das Freizügigkeitsgesetz (FreizügG/EU) löst die für Unionsbürger und
gemeinschaftsrechtlich Begünstigten bisher geltenden Vorschriften des
Aufenthaltsgesetzes/EWG und der Freizügigkeitsverordnung/EG ab. Das
Gesetz gilt gemäß § 12 FreizügG/EU auch für Angehörige der EWRStaaten
(IS, N, FL), nicht aber für die Staatsangehörigen der Schweiz.
Die Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes dürfen nur noch dann
angewendet werden, wenn eine entsprechende Verweisung (§ 11
FreizügG/EU) vorhanden ist.
Innerhalb der ersten 5 Jahre kann der Verlust des Rechts auf Einreise
und Aufenthalt nach § 5 Abs. 5 FreizügG/EU eintreten. Denkbar wären
Fälle in denen der Betroffene z. B. dauerhaft keine ausreichenden
Existenzmittel bei langfristiger Arbeitslosigkeit nach nur kurzer Beschäftigungszeit
vorweisen kann oder wenn der erforderliche Krankenversicherungsschutz
nicht mehr besteht. Während des bereits erlangten
Rechts auf Daueraufenthalt ist ein Verlust dieses Rechtes nach § 6
FreizügG/EU nur noch aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit
oder Gesundheit möglich. Ergänzend sind hier die ständige Rechtsprechung
des EuGH sowie die neue RL 2004/38/EG zu beachten.
Neu eingeführt ist der Straftatbestand des § 9 FreizügG/EU, der einen
Vergehenstatbestand vorsieht, sofern gegen eine Wiedereinreisesperre
gemäß § 7 Abs. 2 S. 1 verstoßen wird.
Einreise und Aufenthalt entgegen einer vor dem 01.01.2005 wirksam
verfügten Einreisesperre:
Der Wortlaut des § 9 FreizügG/EU, der diese Frage regelt, stellt
ausdrücklich auf die Einreisesperre gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 FreizügG/EU
ab. Eine Auslegung über den Wortlaut hinaus oder eine analoge
Anwendung auf Einreisesperren, die nach bisherigen Recht verfügt
wurden, ist wegen des Bestimmtheitsgebots problematisch, da es sich um
eine Strafvorschrift handelt. Hier ist von einer Strafbarkeitslücke
auszugehen, die im Rahmen des Zweiten Änderungsgesetzes zum
Zuwanderungsgesetz geschlossen werden soll _________________ Ich würde antworten, wenn man mich fragt.
Anmeldungsdatum: 22.11.2005 Beiträge: 38 Wohnort: im N/O der Republik
Verfasst am: 12.01.06, 07:34 Titel:
Laut Urteil des VG Berlin vom 28.10.2005 AZ: 15 A 275/05 entfalten die Ausweisungen von Unionsbürgern, die vor dem 01.01.2005 bestandskräftig geworden sind, keine Sperrwirkung.
Gruß Uwe _________________ Ich würde antworten, wenn man mich fragt.
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