Unsere Website verwendet Cookies, um Ihnen eine bestmögliche Funktionaliät zu gewährleisten. Auch unserer Werbepartner Google verwendet Cookies. Wenn Sie auf der Seite weitersurfen, stimmen Sie der Cookie-Nutzung zu. Ich stimme zu.
Verfasst am: 06.12.05, 11:32 Titel: Forderung gegen jetzt in England lebenden Schuldner
Guten Tag ins Land,
vielleicht kann jemand einen Rat zu folgendem Problem geben:
A = Mutter einer minderjährigen Tochter
B = minderjährige Tochter obiger Mutter
C = Ex-Mann von A und Vater von B
A+B haben einen titulierten Anspruch gegen C wegen nicht geleisteter Unterhaltzahlungen in Höhe von ca. 13.000 €. C ist deutscher Staatsbürger, lebt seit ca. 1,5 Jahren in England. C war bis 30.09. Angestellter einer deutschen Firma, die "Tochterfirmen" in England hat.
A+B haben eine Gehaltspfändung beim deutschen Arbeitgeber gemacht, C ist aber "passend" bei der Firma ausgeschieden, so dass die Vollstreckung fruchtlos verlaufen ist.
C hat inzwischen sämtliche familiären Brücken in Deutschland abgebrochen, kein Eigentum mehr (verkauft).
Wie können A+B ihre Forderungen gegen C durchsetzen? Der neue Arbeitgeber von C ist nicht bekannt, vermutlich aber eine der "Tochterfirmen" vom früheren deutschen Arbeitgeber.
Kontoverbindung von C ist auch nicht zu ermitteln, zwar zahlt C geringe Unterhaltsbeträge, aber die Bank darf die Kontoverbindung nicht herausgeben.
A+B haben sich über die Jahre hinweg verschulden müssen und benötigen dringend die Unterhaltsrückstände der letzten Jahre.
Inzwischen besteht die Möglichkeit, die Kontoverbindung von C in England zu bekommen.
Liest hier jemand mit, der mir Informationen geben kann, wie ich in Großbritannien eine Kontenpfändung machen kann? (Deutsches Rechtswesen ist mir geläufig, brauche für Pfändungen keinen Anwalt)
Der deutsche Unterhaltstitel muss in England für Vollstreckbar erklärt (bzw, in England "zur Vollstreckung registriert") und dann durch die zuständigen englischen Behörden vollstreckt werden: Art 38 ff. EuGVVO.
Im Anhang steht, dass bei Unterhaltssachen in England und Wales die Magistrate's Courts zuständig sind, also die untersten Gerichte, und das sie über den secretary of state zu involvieren sind, was auch immer das bedeutet.
Das ist alles nicht so einfach! Am besten wendet sich A an eine Anwaltskanzlei, die auf internationales Privatrecht spezialisiert ist und die vielleicht in einem kooperationsverhältnis zu einer Kanzlei in Großbritannien steht.
A und B sollten dort mal nach einem Anwalt mit "Tätigkeitsschwerpunkt: Internationales Privatrecht" suchen und mit ihm Kontakt aufnehmen. Ich habe gerade geschaut, es gibt viele Einträge. Wahrscheinlich wird er seine Kanzlei nicht gerade in der unmittelbaren Nachbarschaft zu A und B haben, aber wenn er den beiden zu ihrem Geld verhelfen kann, dann werden die beiden sicher auch weitere Wege in Kauf nehmen.
Sie können keine Beiträge in dieses Forum schreiben. Sie können auf Beiträge in diesem Forum nicht antworten. Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht bearbeiten. Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht löschen. Sie können an Umfragen in diesem Forum nicht mitmachen.