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Verfasst am: 06.12.05, 14:42 Titel: Meineid im Zivilprozess
Hallo,
mal 'ne theoretische Frage, die mich schon lange Zeit beschäftigt...
Gehen wir davon aus, der Tatrichter erführe in einem Zivil - (Erbschafts ) Prozess von einem der beiden Prozessbeteiligten, dass die Gegenseite vor einem Notar eine falsche Erklärung an Eides statt abgegeben hat.
Darf der Richter dann diese Tatsache, wenn sie für den Prozessverlauf von untergeordneter Bedeutung ist, einfach übergeben, oder muss er hier irgendwie tätig werden?
Anmeldungsdatum: 12.01.2005 Beiträge: 1524 Wohnort: Berlin
Verfasst am: 07.12.05, 15:26 Titel:
hi,
das ist kenntnisnahme von straftaten außerhalb der staatsanwaltschaft. hier kann man über bindung des gerichts an das gesetz m.E. analog eine anzeigepflicht (bei der StA) nur konstruieren für "größere" geschichten.
die selbe frage existiert, ob ein StA / Polizist Kenntnisse über strafrechtsbewehrte vorgänge aus der privatsphäre veröffentlichen muss. m.E. wird an die schwere des deliktes angeknüpft. erfährt der StA / Polizist in der kneipe beim bier mit freunden, dass der eine den anderen beleidigt hat, führt das nicht zur anzeigepflicht. wohl aber, wenn der freund die schwiegermutter um die ecke gebracht hat. (abgrenzung verbrechen / vergehen). dto. müsste es beim richter sein. meineid oder falsche eidesstattliche versicherung nein, zuhälterei ggf. ja.
Anmeldungsdatum: 12.01.2005 Beiträge: 1524 Wohnort: Berlin
Verfasst am: 13.01.06, 13:02 Titel:
Hallo,
im vorliegenden Fall geht es aber nicht um Meineid (§ 154 StGB), sondern um Falsche Versicherung an Eides Statt (§ 156 StGB) und diese ist kein Verbrechen, nur Vergehen!
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