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Sinn und Zweck der Änderung des GastG ?

 
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Lars_IV
Interessierter


Anmeldungsdatum: 27.09.2005
Beiträge: 7

BeitragVerfasst am: 27.09.05, 17:03    Titel: Sinn und Zweck der Änderung des GastG ? Antworten mit Zitat

Hallo,

also, ich habe eine sehr allgemeine Frage, über die ich schon eine Weile nachgedacht habe.

Das GastG wurde ja dahingehend geändert, dass das Verabreichen von Speisen und Getränken, solange diese alkoholfrei sind, nicht mehr erlaubnispflichtig ist. Sollte jedoch Alkohol ausgeschenkt werden, so bleibt die Erlaubnispflicht bestehen.

Nun frage ich mich, wenn die Erlaubnispflicht nur bestehen bleibt, wenn Alkohol ausgeschenkt wird, dann wäre ein Versagungsgrund z.B. der des § 4 I Nr. 4 GastG, also müsste eine lebensmittelhygienische Unterrichtung nachgewiesen werden, oder auch nach § 4 I Nr. 2 GastG geeignete Räume bestehen. Was hat aber eine lebensmittelhygienische Unterrichtung speziell mit dem Ausschank von Alkohol zu tun? Bzw. was die EIgnung der Räumlichkeiten speziell mit dem Alkoholausschank?

War diese Regelung vom Gesetzgeber beabsichtigt!

Danke für jede Antwort, vielleicht hat sich ja mal jemand Gedanken gemacht, bzw. kann mir sagen, dass ich das falsch verstanden habe!
_________________
MfG, Lars
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Rembrandt
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 06.08.2005
Beiträge: 2634
Wohnort: Saarbrücken

BeitragVerfasst am: 27.09.05, 17:14    Titel: Antworten mit Zitat

Diese Auslegung des GastG kann ich nicht teilen. Mir liegt eine Textausgabe vom 1.1.2005 vor.

In § 2 III ist eine Erlaubnisfreiheit für Ladengeschäfte vorgesehen, die während der Ladenöffnungszeit alkoholfreie Getränke verabreichen und keine Sitzgelegenheit bereitstellen. Von einer generellen Erlaubnisfreiheit ist hier keine Rede.

Wenn nach § 1 I Nr. 2 zubereitete Speisen verabreicht werden, liegt eine erlaubnispflichtige Speisewirtschaft vor.
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Lars_IV
Interessierter


Anmeldungsdatum: 27.09.2005
Beiträge: 7

BeitragVerfasst am: 27.09.05, 17:23    Titel: Antworten mit Zitat

Zugrunde gelegt habe ich das GastG mit der Änderung vom 1.7.2005

Danke!
_________________
MfG, Lars
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Rembrandt
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 06.08.2005
Beiträge: 2634
Wohnort: Saarbrücken

BeitragVerfasst am: 27.09.05, 19:37    Titel: Antworten mit Zitat

Dann entschuldige ich mich.

Diese Änderung war mir nicht bekannt. Nach kurzem Nachschauen bei juris sehe ich aber, dass es tatsächlich so ist.

Alkoholfreie Getränke und Speisen können ohne Erlaubnis verkauft werden. Dann gilt hier nur noch das Gewerberecht.
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Ivanhoe190
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 01.01.2005
Beiträge: 354

BeitragVerfasst am: 28.09.05, 20:41    Titel: Antworten mit Zitat

fallen dann eigentlich noch konzessionsgebühren an?

das kam so zustande, dass ein politiker/eine partei des angebracht hat und keiner widerspruch erhoben hatte, weils niemand "bemerkt" hat. gewollt war das von den kommunen bestimmt nicht, aber da keiner widersprach, ists gesetz geworden.
meine, die haben darübe rbei WISO mal berichtet, aber ich habs nicht ganz mitbekommen.
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Rembrandt
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 06.08.2005
Beiträge: 2634
Wohnort: Saarbrücken

BeitragVerfasst am: 29.09.05, 05:10    Titel: Antworten mit Zitat

Wenn keine Erlaubnis (Konzession) erforderlich ist, fallen auch keine Konzessionsgebühren mehr an.

So einfach kommt ein Bundesgesetz natürlich nicht zustande, wie Sie es schildern.
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Ivanhoe190
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 01.01.2005
Beiträge: 354

BeitragVerfasst am: 06.10.05, 23:18    Titel: Antworten mit Zitat

naja, in kurzform wirds so gewesen sein, denn die kommunen ärgern sich ja jetzt, wo es gesetz ist, dass sie keine gebühren mehr erheben können.

aber ich bin wäre über jede genauere schilderung erfreut Smilie

grundsätzlich bin ich aber auch entsetzt, dass man überhaupt diese hohen gebühren bezahlen muss. bei einem ganz neu eingerichteten laden verstehe ich das ja noch, aber wenn jemand eine gaststätte so übernimmt wie der vorpächter sie geführt hat, also nichts verändert, dann muss er trotzdem genau das gleiche bezahlen und bei grad mal 100-120m² liegt das im rahmen von 1.800 €. guter stundenlohn für einmal antrag checken und häckchen machen, dass nix verändert wurde.
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sandkrueger
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 10.01.2006
Beiträge: 4

BeitragVerfasst am: 16.01.06, 14:22    Titel: anderer threat Antworten mit Zitat

Hallo

Da hier ja schon über das GastG so schön diskutiert wird, und auch Leute mit Sachverstand anwesend sind, möchte ich auf folgenden Treat hinweisen:

http://www.recht.de/phpbb/viewtopic.php?t=53218

Ich würde mich sehr über euere Satatement freuen


Vielen Dank

der
sandkrueger
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