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Verfasst am: 27.09.05, 17:03 Titel: Sinn und Zweck der Änderung des GastG ?
Hallo,
also, ich habe eine sehr allgemeine Frage, über die ich schon eine Weile nachgedacht habe.
Das GastG wurde ja dahingehend geändert, dass das Verabreichen von Speisen und Getränken, solange diese alkoholfrei sind, nicht mehr erlaubnispflichtig ist. Sollte jedoch Alkohol ausgeschenkt werden, so bleibt die Erlaubnispflicht bestehen.
Nun frage ich mich, wenn die Erlaubnispflicht nur bestehen bleibt, wenn Alkohol ausgeschenkt wird, dann wäre ein Versagungsgrund z.B. der des § 4 I Nr. 4 GastG, also müsste eine lebensmittelhygienische Unterrichtung nachgewiesen werden, oder auch nach § 4 I Nr. 2 GastG geeignete Räume bestehen. Was hat aber eine lebensmittelhygienische Unterrichtung speziell mit dem Ausschank von Alkohol zu tun? Bzw. was die EIgnung der Räumlichkeiten speziell mit dem Alkoholausschank?
War diese Regelung vom Gesetzgeber beabsichtigt!
Danke für jede Antwort, vielleicht hat sich ja mal jemand Gedanken gemacht, bzw. kann mir sagen, dass ich das falsch verstanden habe! _________________ MfG, Lars
Diese Auslegung des GastG kann ich nicht teilen. Mir liegt eine Textausgabe vom 1.1.2005 vor.
In § 2 III ist eine Erlaubnisfreiheit für Ladengeschäfte vorgesehen, die während der Ladenöffnungszeit alkoholfreie Getränke verabreichen und keine Sitzgelegenheit bereitstellen. Von einer generellen Erlaubnisfreiheit ist hier keine Rede.
Wenn nach § 1 I Nr. 2 zubereitete Speisen verabreicht werden, liegt eine erlaubnispflichtige Speisewirtschaft vor.
fallen dann eigentlich noch konzessionsgebühren an?
das kam so zustande, dass ein politiker/eine partei des angebracht hat und keiner widerspruch erhoben hatte, weils niemand "bemerkt" hat. gewollt war das von den kommunen bestimmt nicht, aber da keiner widersprach, ists gesetz geworden.
meine, die haben darübe rbei WISO mal berichtet, aber ich habs nicht ganz mitbekommen.
naja, in kurzform wirds so gewesen sein, denn die kommunen ärgern sich ja jetzt, wo es gesetz ist, dass sie keine gebühren mehr erheben können.
aber ich bin wäre über jede genauere schilderung erfreut
grundsätzlich bin ich aber auch entsetzt, dass man überhaupt diese hohen gebühren bezahlen muss. bei einem ganz neu eingerichteten laden verstehe ich das ja noch, aber wenn jemand eine gaststätte so übernimmt wie der vorpächter sie geführt hat, also nichts verändert, dann muss er trotzdem genau das gleiche bezahlen und bei grad mal 100-120m² liegt das im rahmen von 1.800 €. guter stundenlohn für einmal antrag checken und häckchen machen, dass nix verändert wurde.
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