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recht.de :: Thema anzeigen - An alle Glugscheißer, betreff:Thread: Kunst kein Gewerbe.
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An alle Glugscheißer, betreff:Thread: Kunst kein Gewerbe.

 
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bsucher
Gast





BeitragVerfasst am: 09.11.04, 19:27    Titel: An alle Glugscheißer, betreff:Thread: Kunst kein Gewerbe. Antworten mit Zitat

Hallo, User Klaus
Betreff:
http://www.recht.de/phpbb/viewtopic.php?t=5237
Zum hundertsten Mal: sag ich es, und nicht unbedingt die zeigen wollen, was gescheit Leut’ Sie doch alle sind.

Topic Klaus: Der öffentliche Straßengrund einschließlich der Gehwege und Fußgängerzonen sind öffentliche Sachen.
Hi Klaus Da sag ich, durchaus Richtig!
Topic Klaus : Sie dürfen im Rahmen der Widmung von jedem genutzt werden.
Die Widmung beschränkt sich jedoch darauf, auf dem Straßengrund laufen und fahren zu dürfen. da sag ich, Klaus das ist Falsch !
Eine Fußgängerzone, auch Fußläufiger-Bereich genannt, ist dem Landesstraßen und Wegerecht NRW.dem allgemeinem Straßenverkehr „Entwidmet,“ und damit ausschließlich der Kommunikation gewidmet, nennt sich Kommunikativer Straßengebrauch.
gültig seit 1963 noviliert so in den Siebziger zwechgs Fusgängerzonen.
Soweit also zu 1. die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs (ordnungsrechtlich) in Ordnung ist. so spricht auch hier nichts dagegen?
Weiter zu 2. die Nutzungserlaubnis des Eigentümers der Sache (Stadtverwaltung).
Der Stadtrat wird vom Volk gewählt. Er kann aus Gründen des Stadtbildes es untersagen, dass in Fußgängerzonen gemalt wird. Punkt 2 ist kommunale Selbstverwaltung, dh selbst Minister und Landtag können die Ermessensentscheidung des Stadtrates nicht ändern.
lieber Klaus diese Erfahrung musste ich machen- ist also Richtig!
Wenn dieser Erlaubnisvorbehalt aber widerechtlich, über die Nutzung öffentliches Straßenland getroffen wird. Zb. Verbot der Straßenkunst, durch, eine über jedes verhältnismäßige hinausgehende erlaubnisverweigerung, dann hat das verbieten nichts mit Entgelt zu tun. behörde will das Geld doch gar nicht haben, nur die Macht straßenkunst verwaltungspolitich verbieten dürfen zu können.
Und da kommt so ein Unbedarfter Klaus und viele andere, die auf seiner wellenlänge Geigen wollen, um zu behaupten, ein Straßenkunstverbot, beeinträchtigt doch die Kunstfreiheit nicht.
da frag ich mich echt, wo lassen solche Idioten Denken?
So ZB. Klaus erklärt: --- Kunstfreiheit besagt, dass 1. verschiedene Kunstrichtungen nicht untereinander benachteiligt oder bevorzugt werden dürfen (dh Maler mit Kreide dürfen malen, die mit Bleistift nicht)
Wo ist jetzt der Unterschied, zwichen Dürfen und nicht dürfen?
Ehrlich Klaus: Diese Darlegung habe ich jetzt auch als Maler nicht verstanden.
Topic: 2. Ist ein Kunstwerk auf den ersten Blick beleidigend, ist zu prüfen, ob es auch nur eine Auslegungsmöglichkeit gibt, die nicht beleidigend ist, dh die Kunstfreiheit schützt die Satire, Kritik
3. Verbot staatlicher Kritik an Kunst ("entartete Kunst")
Lieber Glugscheißer Klaus, auch hiezu kann ich nur Feststellen: "...Mein Gott was ein Gewäsch"!
Auch hier bewahrheitet sich mal wieder: Nur wer Lesen kan, ist im Vorteil, denn in All meinem geposteten Müll, geht es überhaupt nicht darum: Was Kunst ist.
auch nicht um die überfüssige frage: Warum haben sie nicht ein Privatgrundstück am Straßenrand gemietet und dort gemalt?
Ich doch gar nicht vorhabe, mich ZB. auf Klaus Grundstück zu setzen und dort ohne Miete und Erlaubnis ein Erlaubnisfreies Bild zu malen.
Eine Erlaubnisverweigerung wäre für mich voll verständlich, Wenn Klaus das als Anreiner einer Fußgängerzone, und dazu noch vor seinem Bilderverkaufsgeschäft straßenkunst nicht dulden möchte.
Wenn mir aber, die deutsche Rechtsprechung erklärt, das auch eine Stadtverwaltung herstellen und Verkaufen von Bilder, in Ihrem Schaufenster Fußgängerzone nicht dulden muss, dann ist was Faul mit der so genannten selbst bestimmten (VerwO)
und mehr habe ich mit der Verfassungsrechtlichen Weisung (-1-BvR-183- 81 nicht beweisen wollen.
aber da sind all die Klaus-ischen Besserwisser aus Politik und Verwaltung aufgestanden und wollten beweisen: Dass die Verfassungsrechtsprechung in dem Bescheid (-1-BvR-183- 81-) zugestimmt habe. dass mir die Behörde auch eine kommunikative Straßennutzung für eine kommunikative Kunstausübung verbieten darf.
dreißig jahre habe ich, all der fortgeführten Demütigung darauf warten müssen, bis der Verursacher die Vormundschaft über die Straßenkunst verwaltungspolitisch zurück nimmt und 1996 zustimmt, alle Straßenkünstler ob die malen, Musik machen, theaterspielen oder was sonst als Kunst kommunizieren möchten, einen Rechtsanspruch auf die Erlaubniserteilung haben. Weil die Kunstfreiheitsgarantie in einer Kommunikativen Fußgängerzone nicht durch eine (VwaltO) reglementiert wird,
Die scheiße ist nur das dieser Rechtsanspruch auch zuvor und mit der verfassungsrechtsweisung (-1-BvR-183- 81-) in Spezialität gültig war, und durch die Rechtswissenschaft auch Lösungsvorschläge zur verfügung gestellt wurden, wie ein Konflikt zwiuchen Verwaltungsordnung und Straßenkunst gelöst wird.
Habe ich Dreßig jahre darauf warten müssen, was mir durch Klaus-ische Gleichgültigkeit bestenfalls durch Glugscheißerei immer noch vorenthalten wird.
Heißt’: zur Verbessereung meiner sozialen und wirtschaftlichen Situation, die Hilfe zur Selbsthilkfe, an jeden Ort, verweigert weden darf. wann immer es einem Gluckscheißer lustig ist.
und schon wieder wird durch ein Verwaltungsgericht zugestimmt, dass mit dem Straßenkunstverbot doch alles in bester Ordnung gewesen sie, weil der Rechtsanspruch auf eine kommunikative Kunstfreiheit auf der Straße, ja erst seit 1997 Rechtsvorschrift sei.
-------------------------------------------------------------------
Und jetzt erkläre mal einer, was an dieser traurigen Lebenserfahrung, Müll sein soll ?


mfg
G. Rupp
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gastologe
Gast





BeitragVerfasst am: 09.11.04, 20:43    Titel: Antworten mit Zitat

*PLONK*
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0Klaus
Gast





BeitragVerfasst am: 10.11.04, 19:08    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

Sie scheinen nicht zu verstehen, dass die Kunstfreiheit Ihnen gerade NICHT das Recht einräumt auf öffentlichem Straßengrund zu malen.

Kunstfreiheit besagt,

(wie ich schon geschrieben habe)

- dass verschiedene Kunstformen untereinander nicht benachteiligt werden dürfen und dass der Staat nicht eine Kunstrichtung an sich benachteiligen darf.

Das war alles nicht der Fall.

Sie wollten sich auf einen Gehweg hinsetzen und malen.

Der Gehweg dient -wie Sie schreiben - der Kommunikation (ich kenne das nrw Straßengesetz nicht, habs auch nicht gefunden). Kommunkation heißt nach einem Urteil des VG Karlsruhe - in diesem Fall ging es um den Verkauf von Nikolausmützen -

... kommunikative Aktivitäten nicht als vom Verkehrsinteresse isolierten Hauptzweck, sondern allenfalls als Nebenzweck der Straßenbenutzung ...

... Auch Fußgängerbereiche werden primär als Verkehrseinrichtungen für den ungehinderten oder zumindest privilegierten Fußgängerverkehr und nicht als eine Art "Kommunikationsmedium" geschaffen ...

heißt:

Der Fußweg ist allererst zum Laufen da. Es ist jedoch möglich beim Spaziergang stehen zu bleiben, sich Schaufenster, Gebäude anzuschauen und mit anderen zu reden, nicht jedoch die Kommunikation zum Hauptzweck des Gehwegbereichs zu machen.

(das Urteil führt weitere Beispiele aus)

In dem Fall ging es um einen Bauchladenverkäufer, der aller drei Minuten seinen Standort wechseln wollte. Wenn schon jemand mit Bauchladen einen Gehwegbereich nicht nutzen kann, dann darf es ein Straßenkünstler mit längeren Wartezeiten auch nicht.

Das Gericht führt auch aus, dass es seitens der Stadt auch zulässig ist, die Genehmigung der Sondernutzung vom Stadtbild und von Stadtentwicklungskonzepten abhängig zu machen.

Wenn die Stadt (Stadtrat) nicht will, dass Straßenkünstler den öffentlichen Verkehrsraum prägen, dann darf sie das auch verbieten.

Wenn das nicht der Fall wäre, würden Imbissbuden, Bockwurstverkäufer, Ramaschläden und mglw. Flohmarktverkäufer, (Wortsperre: Firmename)-Werber, Abo-Verkäufer das Straßenbild belagern und keiner könnte dort mehr laufen.

Es ist kein plausibler Unterschied erkennbar zwischen jemanden der Bilder von Menschen malt und diese dann verkauft und einem Verkäufer von zB Versicherungen. Beide sind wirtschaftlich tätig. Für beide ist die Fußgängerzone ein attraktiver Bereich, weil viele Menschen da sind. Der einzige Unterschied besteht in der künstlerischen Tätigkeit des Malers und der Berufsfreiheit des Versicherungsverkäufers. Bei abstrakter Betrachtung ist hier kein Unterschied erkennbar, beide nehmen einen bestimmten Raum ein, der nicht mehr den öffentlichen Verkehr zur Verfügung steht.

Eine Ausnahme wäre dann denkbar, wenn sie ein Bild von der Stadt oder einem bedeutenden Gebäude oder Ereignis malen wollen. In diesem Fall könnte der Kunstfreiheit in einem Einzelfall Vorrang eingeräumt werden, weil diese Tätigkeit ortsgebunden ist (anders als Menschen zu malen, das geht überall).

mfg
Klaus
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Bsucher
Gast





BeitragVerfasst am: 11.11.04, 12:35    Titel: und wieder mal an 0Klaus Antworten mit Zitat

Hallo, 0Klaus
Ehrlich: Du bist ein Labermaul. oder noch schlimmer, du bist ein Rechtsanwalt der sich für unbelehrbar glaubt, weil er die juristische Weisheit mit dem Schaumlöffel gefressen hat.
Du meinst also allen ernstes: (wenn du das nrw Straßengesetz nicht kennst, auch nicht gefunden hast.). Mir nicht das recht eingeräumt ist, mit der Kunstfreiheit auf öffentlichem Straßengrund zu malen.
-
Wo bitte, ist in meinen Ausführungen überhaupt davon auszugehen, dass ich auf öffentlichem Straßengrund malen will, Wenn ich das auch ohne behördliche Erlaubnis darf.
Hier geht es einzig darum, dass ich für das verkaufen und Kommunizieren mit Kunst in Fußgängerzonen kein Gewerbe ausübe,
OVG. 4 a – 2767 / 84
Wenn schon keine Gerichtsentscheidungen mehr ausreicht zu überzeugen, womit ist in einer Demokratie, dann noch Rechtssicherheit herzustellen?

Also hat meine Sache überhaupt nicht mit deinem Gelaber, über Nikolausmützenverkauf Bauchladengehbewegdichweiter-defination, Imbissbuden, Bockwurstverkäufer, Ramschläden und mglw. Flohmarktverkäufer, (Wortsperre: Firmename)-Werber, Abo-Verkäufer, oder wer sonst noch das Straßenbild belagern würden zu tuen, die Leute, mit einer Behördenerlaubnis, dann doch Nikoloausmützen verkaufen dürfen. Oder wat
Das Proplem ist:
Die Stadt (Stadtrat) nicht will, dass Straßenkünstler den öffentlichen Verkehrsraum prägen,
Verkehrsraum ist Falsch, die öffentliche Straßennutzung wird durch Widmung definiert, Also besser ausgedrückt gegen besseres wissen der Straßen-verkehrsbehörde, ( die im Gegensatz zu Dir, das Straßen und Wegerecht NRW. kennen.) , davon ausgehen, im gleichen Sinn eine Gewerbeausübung durch Erlaubnisverweigerung verbieten zu dürfen, auch Kunst zu jeder Zeit, an jeden Ort verbieten darf.

Darf sie aber Nicht die erlaubnis verbieten:
Siehe Scherenschnitt-Entscheidung (BVerwGE 84, 71)
Siehe: Bundesverfassungsgericht (-1-BvR-183-81-)
und nicht zuletzt die Revision des BVerwGE. der eigenen Blödheit: noch 1979 feststellen können zu wollen: Auch der Kunst, nicht generell erlaubt werden muss, sich mit Kuns, in Fußgängerzonen, betätigen zu dürfen.
siehe also Revision in Fällen der Straßenkunst.
http://home.snafu.de/tilman/lars/19960704.html

und siehe, in Folge. die Quasi Entschuldigung der Stadt(der Stadtverwaltung Köln) Straßenkünstler über die erlaubnisverweigerung in der Vergangenheit, zur Verbesserung ihrer sozialen und wirtschaftlichen Lebenssituation, die Basis Fußgängerzonenöffentlichkeit verweigert habe.
Nunmehr den Straßenkünstler, aber Friede, Freude Eierkuchen gebacken werde

http://www.Loy-projects.de/strmord.htm

an dieser Stelle, auch mal eine Frage an den bekloppten PLONK! Schreiber,
Was heißt den jetzt PLONK!?
wenn du also ein Jurastudent bist, darfste dich an meiner Lebenbserfahrung weiterbilden.
Gruß
G. Rupp
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Gastologe
Gast





BeitragVerfasst am: 11.11.04, 15:36    Titel: Antworten mit Zitat

Don´t feed the Troll!!!
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0Klaus
Gast





BeitragVerfasst am: 12.11.04, 17:49    Titel: Antworten mit Zitat

Ich muss das nrw StrWG nicht kennen, weil Sie gesagt haben was drinn steht.

Fußgängerbereiche dienen immer dem Verkehr und wenns nur der Fußgängerverkehr ist.

Der Verkauf von selbst erstellten Bildern ist kein Gewerbe, da es sich um eine Tätigkeit höherer Art handelt. Das ist meines Erachtens jedoch egal.

Kommunzieren ist Nebenzweck der Straßenbenutzung. Sie machen mit dem Bilderverkauf den Verkehrsgrund zu Ihrer Verkaufsfläche und das ist eine über den Gemeingebrauch hinausgehende Nutzung und die kann untersagt werden.

Der Verkauf von Bildern gehört jedoch meines Erachtens nicht zum Kommunizieren. Jede auf Gewinn ausgerichtete Tätigkeit könnte so zum kommunikativen Verhalten ausgeweitet werden.

Für mich macht es keinen Unterschied ob jemand in der Fußgängerzone Bilder, Nikolausmützen oder Bratwürste (OVG Berlin 1 B 15.03) verkauft.

In der Scherenschnitt-Entscheidung hat das BVerwG von einer Ermessensreduzierung gesprochen (nicht von einem Rechtsanspruch auf Bewilligung).

Im Ergebnis: Sie wollen als Künstler eine Bevorzugung gegenüber Gewerbetreibende, die Ihnen nicht zusteht. Nur weil Sie schöpferisch tätig sind (andere sind eben körperlich oder geistig tätig), können Sie NICHT verlangen, dass die Stadt Ihnen die Sondernutzung erlaubt und anderen nicht!

Was ist wenn der Bockwurstverkäufer anfängt und sagt seine dreifach gedrehten Bockwürste sind Kunst und er hat nun einen Anspruch auf Sondernutzung. Oder Kleidungsverkäufer mit Bildern auf der Kleidung, ist das auch Kunst?

Ich darf zur Versöhnung noch sagen, dass ich kein Anwalt bin und mir es als Stadtverwaltung egal wäre ob hier und da ein Künstler steht und Kunst betreibt; da es Ihnen jedoch um die Rechtsfrage ging, haben Sie meine Meinung bekommen!
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