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Pferdestall im Außenberreich

 
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Spinster66
Gast





BeitragVerfasst am: 10.11.04, 14:19    Titel: Pferdestall im Außenberreich Antworten mit Zitat

Habe vor einem Jahr ein Grundstück gekauft auf dem wir auch ein Haus errichtet haben.
Hinter dem Baugrundstück liegt ein Acker ( 5000 qm ) den wir mitgekauft haben da wir 2 Pferde haben ,und diesen Acker als Wiese nutzen wollen.Soweit sogut,nun brauchten wir noch eine genehmigung für einen kleinen Unterstand,diese haben wir aber nicht bekommen da wir im Wohngebiet keine Pferde dauerhaft halten dürfen,im außenberreich zwar pferde halten aber keinen unterstand bauen dürfen,selbst eine
fahrbare weidehütte dürfen wir laut mitarbeiter des Außendienst nicht aufstellen.
Weiß jemand rat,wie wir doch noch eine genehmigung bekommen können.
Der mitarbeiter war so unfreundlich ,er sagte sogar das wir rein rechtlich noch nicht mal einen knüppel Holz auf dem Acker ablagern dürfen.Kann man vieleicht eine so genannte nutzungsänderung beantragen??
P.S. Eigendlich liegt der Acker auch gar nicht im Außenberreich ,sonder links und rechts liegen noch Häuser.
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peter.f
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 28.09.2004
Beiträge: 30

BeitragVerfasst am: 12.11.04, 07:53    Titel: Antworten mit Zitat

Die Chancen auf Genehmigung eines Pferdestalles oder Unterstandes im Aussenbereich gehen gegen Null. Dass Bundesverwaltungsgericht hat erst am 09.09.04 dieses Jahres entschieden, dass Hobbytierhaltung -es ging um 2 Pferde- im Aussenbereich nichts zu suchen hat.
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Gast






BeitragVerfasst am: 12.11.04, 07:56    Titel: Antworten mit Zitat

Grundsätzlich besteht kein Anspruch im Außenbereich einen Pferdeunterstand zu errichten, obwohl, praktisch gesehen, wo sonst als im Außenbereich können Pferde gehalten werden, im Wohngebiet etwa ?
Eine vage Möglichkeit: Vorschlag an die Bauaufsichtsbehörde, eine öffentlich-rechtliche Sicherung (Baulast) einzutragen, dass der Pferdeunterstand wieder beseitigt wird, wenn die Pferdehaltung aufgegeben wird. Wird vereinzelt bei anderen bauaufsichtsbehörden so praktiziert. Aber - ein Anspruch besteht nicht !
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peter.f
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 28.09.2004
Beiträge: 30

BeitragVerfasst am: 12.11.04, 12:42    Titel: Antworten mit Zitat

Auf solch eine Baulastlösung kann sich die Baurechtsbehörde normalerweise nicht einlassen. Vorhaben im Aussenbereich bergen die Gefahr von Folgevorhaben auf Nachbargrundstücken in sich. Die Baurechtsbhehörde würde sich dann z.B. schwer tun gegen Schwarzbauten vorzugehen, wenn sie rechtswidrigerweise einen Pferdestall genehmigt hat.
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Gast






BeitragVerfasst am: 12.11.04, 17:12    Titel: Antworten mit Zitat

hallo Spinster66

üblicher Weise ist der Aussenmitarbeiter von der
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hichkaas
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 24.10.2004
Beiträge: 105
Wohnort: NRW

BeitragVerfasst am: 12.11.04, 17:50    Titel: Antworten mit Zitat

hallo Spinster66

Ob der Acker im Aussenbereich liegt ja oder nein, kann man in Bebauungsplan - wenn vorhanden - bzw in Flächennutzugsplan (Beide erhältlich und käuflich beim Planungsamt) ersehen. Dass es rechts und links Ihre Grundstück Wohnungen befinden, besagt erst mal alleine gar nichts.
Lassen Sie sich nicht von aussenmitarbeiter der Bauaufsichtsbehörde einschüchtern, meistens ist er Beamte des Unterenbauaufsichtsamtes (früher: Baupolizei) Ein Polizeibeamte ist z.B dem Ordnungsamt untergestellt Winken genau hier ist auch ein Beamte der untere Bauaufsichtbehörde zuerst die Bestimmungen der Planungsamt untergestellt, ich hoffe ich könnte mich hier richtig ausdrücken.

Bevor Sie mit dem Unterebauaufsichtbehörde über die Möglichkeiten der Baulastensicherung und dieser Lösung diskutiren und Ihre Zeit und Nerven belasten, möchten Sie zuerst Ihre Bauvorhaben in bauplanerische Sicht prüfen lasen. Diese vorab Entscheidung können Sie anhand einer in Bauvoranfrage gezielte Frage an das Planungsamt durch ein Bauvorlageberechtigte (Architekt) vor Ort einreichen lassen.
Erst, wenn Planungsamt ihre Zusage erteilt, dann können Sie mit dem Bauamt (untere bauaufsichtsbehörde) über die Möglichkeit der Problemlösung weiter diskutieren.
_________________
Gruß
Hichkaas
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peter.f
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 28.09.2004
Beiträge: 30

BeitragVerfasst am: 12.11.04, 18:15    Titel: Antworten mit Zitat

hichkaas bringt hier wohl einiges durcheinander. Richtig ist, dass die Möglichkeit besteht einen Antrag auf Bauvorbescheid zu stellen. Hierüber entscheidet allein die Baurechtsbehörde, evtl. nach Anhörung von Fachbehörden.
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