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Verfasst am: 13.11.04, 11:37 Titel: Pflichtgemäße der Ausländerbehörde? §19
Hallo,
Ist das Pflichtgemäße Ermessen der Ausländerbehörde so zu verstehen ,dass der Ausländer keinen Anspruch auf Verlängerung seines AE, auch wenn er keine Sozialhilfe bezieht und die andere Voraussetzungen vorliegen,sondern die Ausländerbehörde kann freiwillig die Verlängerung abzulehnen oder zu akzeptieren.
Und Danke
"pflichtgemäßes Ermessen" bedeutet, daß die Behörde sämtliche Umstände des Einzelfalls abzuwägen und in ihre Entscheidung einzubeziehen und mit dem "ihnen jeweils zukommenden Gewicht" zu bewerten hat.
Im Ergebnis wird dies so sein, daß die AE, die zunächst nach § 19 AuslG verlängert wurde, auch verlängert werden wird, wenn kein Sozialhilfebezug besteht und sonst keine Ausweisungsgründe (z.b. Vorstrafen) vorliegen. _________________ Mit freundlichen Grüßen
RA Peter Nobert
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