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Berechnung des tatsächlich zustehenden Unterhaltes

 
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gillersbergbaby
Interessierter


Anmeldungsdatum: 02.08.2005
Beiträge: 13

BeitragVerfasst am: 23.01.06, 16:44    Titel: Berechnung des tatsächlich zustehenden Unterhaltes Antworten mit Zitat

Hallo liebe Forumsmitglieder,

in folgendem Fall bin ich für Tipps sehr hilfreich:

Frau A trennt sich wegen eines anderen Mannes C von Ehemann B. Seit Oktober 2005 wohnt A auch offiziell bei C und B mit neuer Lebensgefährtin zusammen.
A fordert nun über Anwalt folgende Aliment:

1. 100 % des Kindesunterhalts nach Düsseldorfer Tabelle
(Kommentar - die Kinder sind jedes Wochenende bei Mann B, somit 1/3 des Monats)

2. 3/7 des Nettoeinkommens als Ehegattenunterhalt nach Abzug von 150 € Werbungskosten und Anrechnung von 400 Euro für Arbeit im Betrieb des neuen Lebensgefährten C.
(Kommentar: Frau A macht dort einen Vollzeitjob inklusive Nachtarbeit etc. Diese Arbeit läuft jedoch nicht über ihre Lohnsteuerkarte, da diese auch für das Jahr 2005 ungenutzt bei Mann B zurückgelassen wurde)
(weiterhin bezahlt Frau B bei Mann C defakto keine Miete - diese wird nur "pro forma" angerechnet)


Steht Frau A wirklich die volle Höhe ihrer Forderungen zu, oder gibt es eine realistische Möglichkeit die Forderungen zu minimieren?

Ab wann kann von einer eheähnlichen Gemeinschaft gesprochen werden, in der Mann B nicht mehr verpflichtet ist für Frau A Unterhalt zu zahlen? Was passiert, wenn Fau A sich trennt, weil Mann B auf Grund von eheähnlichem Verhältnis nach 2-3 Jahren keinen Ehegattenunterhalt mehr zu zahlen bereit ist?
Gilt die eheähnliche Gemeinschaft bereits ab dem Zeitpunkt der Trennung von A und B oder erst ab dem Zeitpunkt des Zusammenziehenes? (A hat bereits vor dem Einzug bei C Vollzeit bei ihm gearbeitet und spätestens seit Juni ´05 alle Nächte dort verbracht-dies kann nachgewiesen werden da neue Lebensgefährtin bei Mann B zu diesem Zeitpunkt eingezogen ist).

Ich wäre für Antworten sehr dankbar.

Viele Grüße Gillersbergbaby
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Ina_1963
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 02.07.2005
Beiträge: 256

BeitragVerfasst am: 24.01.06, 07:22    Titel: Antworten mit Zitat

KU
Wenn man davon ausgeht, dass die Kinder minderjährig sind, ist nur derjenige, bei dem die Kinder nicht wohnen (je nach Leistungsfähigkeit) unterhaltspflichtig. Volle Unterhaltspflicht würde auch dann bestehen, wenn z.B. die Kinder drei Wochen Urlaub mit dem Leistunspflichtigen verbringen. D.h., er hat immer die komplette Unterhaltsleistung zu erbringen.

Ehegattenunterhalt
In einigen Fällen wird von einer eheähnlichen Gemeinschaft erst nach drei Jahren des Zusammenlebens gesprochen. Meiner Kenntnis nach beginnt die Rechnung ab dem offiziellen Zeitpunkt des Zusammenziehens (Ummeldung).

Eine Vollzeitarbeit, zur Minderung des nachehelichen Unterhaltes, müsste nachgewiesen werden.

Gruß
Ina
_________________
Nur meine persönliche Meinung und nicht rechtsverbindlich.
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fontane
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 01.12.2004
Beiträge: 257
Wohnort: Berlin

BeitragVerfasst am: 24.01.06, 08:18    Titel: Antworten mit Zitat

Beim Kindsunterhalt ist die Tabelle darauf ausgelegt, dass es eine Besuchsregelung im normalen Rahmen gibt, sprich, alle 14 Tage ein Wochenende und die Hälfte der Ferien. Geringfügige Abweichungen sollten keine Rolle spielen, ansonsten kann man sehr wohl anmelden, dass der KU abgesenkt werden kann. Aber man sollte daran denken, dass die fixen Kosten den Löwenanteil ausmachen, weniger die variablen, und dass die Richterschaft nicht nur überzeugt werden muß, sondern auch bewegt, vom Standardfall abzuweichen........
Hat sie das hälftige Kindergeld vom Zahlbetrag abgezogen? Wieviele Kinder sind es? Sind es mehr als zwei, rutscht man in die nächstniedrige Gehaltsstufe.

Beim EU zählt nicht nur das Netto abzüglich 150 Euro berufsbedingte Aufwendungen (die von verschiedenen Oberlandesgerichten in verschidener Weise berücksichtigt werden), sondern der Kindsunterhalt (ohne KG-Abzug) wird auch vorher abgezogen.
Es ist unklar, ob sie überhaupt arbeiten muß, da das Alter und die Zahl der Kinder unklar sind.
In jedem Fall kann ihr bei einem leistungsfähigen Partner ein Betrag von üblicherweise 350 Euro angerechnet werden, wenn sie die Haufrauenrolle ganz oder teilweise übernimmt.
Für eine Verwirkung wegen eheähnlicher Gemeinschaft reicht es noch nicht: 2-3 Jahre sind das mindeste, dazu muß das Paar nach innen und nach außen als Paar auftreten.
Erzielt sie Einkommen, muß sie das angeben. Arbeitsvertrag/Gehaltsabrechnung/Steuererklärung. Besteht der Verdacht, dass sei schwarz arbeitet, ist das nachzuweisen, was wohl schwer ist. Aber je nach Erwerbsobliegenheit würde ihr auch von einem regulären Erwerbseinkommen ein Bonus abgezogen, wenn sie eigentlich noch garnicht arbeiten müßte. Der Fall gibt dazu nichts her, so dass das nicht beurteibar ist.
Grüße
fontane
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