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Klaus Unruh FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 16.06.2005 Beiträge: 60
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Verfasst am: 17.01.06, 18:50 Titel: Anmeldung zur Prüdung nicht im Prüfungsamt angekommen |
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Folgender Fall: Anmeldung zu einer Prüfung bei Prüfungsamt per Postbrief. Selbiger kommt nach Aussage des Prüdungsamtes nicht an. Deswegen habe die Anmeldung nicht stattgefunden. Was soll man jetzt machen?
Fragt
Klaus |
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Klaus Unruh FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 16.06.2005 Beiträge: 60
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Verfasst am: 19.01.06, 14:55 Titel: |
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Meine Frage hier noch mal ergänzt: Zumindest laut Verwaltungsgesetz gilt ein Brief als Zugegangen, wenn er an die Post übergeben wurde. Wenn nun - zum Beispiel durch schriftliche Erklärung eines Mitbewohners / FreundIn / Kommilitonen ... bestätigt werden kann, dass der ausreichend frankierte Brief in einen Briefkasten geworfen wurde, gilt dieser Grundsatz dann auch?
Klaus |
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Gast
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Verfasst am: 19.01.06, 15:03 Titel: |
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Nein, das wäre viel zu bürgerfreundlich. Die bequeme Regelung gilt nur für den umgekehrten Weg, wenn nämlich die Behörde einen Brief mit der Deutschen Post Aktiengesellschaft versendet. Sie sieht auch etwas anders aus, als geschildert:
http://www.gesetze-im-internet.de/vwvfg/BJNR012530976BJNE006104301.html
Es ist ausserdem denkbar, dass noch andere Rechtsnormen (Prüfungsordnung o.ä.) existieren. |
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Klaus Unruh FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 16.06.2005 Beiträge: 60
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Verfasst am: 19.01.06, 15:08 Titel: |
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OK. Gibt es denn irgend einen anderen Weg, wie ich nachgewiesen werden kann, das eine Briefsendung abgeschickt wurde? .
Klaus |
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Vormundschaftsrichter FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 03.01.2005 Beiträge: 2473 Wohnort: Niedersachsen
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Verfasst am: 19.01.06, 15:22 Titel: |
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Klaus Unruh hat folgendes geschrieben:: | OK. Gibt es denn irgend einen anderen Weg, wie ich nachgewiesen werden kann, das eine Briefsendung abgeschickt wurde? .
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Eben das ist ja gerade nicht ausreichend. Sie müssen nicht nur das Abschicken, sondern den Zugang beweisen, was bei einem einfachen Brief natürlich praktisch unmöglich ist. _________________ Gruß
Vormundschaftsrichter
der stellvertretende nimmt seine nightstick und beginnt das Schlagen der daylights aus der Anwalt |
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Gast
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Verfasst am: 19.01.06, 18:20 Titel: |
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Ein Einschreiben mit Rückschein sollte beweisen können, dass ein Brief angekommen ist. Einen Beleg sollte auch bei persönlicher Abgabe eines Schreibens in der Hochschule erhältlich sein.
Zu dem Vorgehen in einem Einzelfall kann man nur empfehlen, Rechtsanwalt oder Rechtsanwältin zu beauftragen. Sei an der Hochschule eine verfasste Studierendenschaft mit Möglichkeit der Rechtsberatung verfügbar? |
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oklaf FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 04.11.2004 Beiträge: 286 Wohnort: Berlin
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Verfasst am: 21.01.06, 03:27 Titel: |
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Warum meldet man sich nicht persönlich an? |
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Klaus Unruh FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 16.06.2005 Beiträge: 60
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Verfasst am: 22.01.06, 03:44 Titel: |
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"Warum meldet man sich nicht persönlich an?"
Ist doch eigentlich egal, oder?
Aber vielleicht weil man wegen Arbeit oder Krankheit oder sonstigen Gründen nicht zur Uni kommt resp. nicht zu den vorgesehenen Zeiten? Oder weil man gerade gar nicht vor Ort ist (wegen Arbeit, Proaktikum, Urlaub, sonstigen Gründen). Oder weil man faul ist. Oder, oder, oder.
Danke noch mal für die Antworten,
Klaus |
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Pünktchen FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 14.09.2004 Beiträge: 2634
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Verfasst am: 22.01.06, 15:28 Titel: |
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Im besagten § steht, dass die Behörde (der Adressant) den Eingang beweisen muss, also genau gleich, wie bei einem Antragssteller als Absender. |
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Gast
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Verfasst am: 23.01.06, 14:32 Titel: |
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Wann entsteht denn ein "Zweifel" (Absatz 2)? Doch erst, wenn der Beteiligte aufgrund weiterer Maßnahmen der Behörde Kenntnisse zu einem möglicherweise vorliegenden Verwaltungsakt erlangt. |
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RA Erik Günther FDR-Moderator
Anmeldungsdatum: 11.04.2005 Beiträge: 202 Wohnort: Köln
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Verfasst am: 25.01.06, 10:09 Titel: |
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Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist ja auch grundsätzlich denkbar.
Die Anmeldung könnte also unter Stellung eines entsprechenden Antrages eventuell auch nachgeholt werden (Vgl. § 32 I 1 VwVfG). Dann muss man nur unverschuldete Fristversäumnis glaubhaft machen können. Da sollte es reichen, wenn man darlegen kann, der Brief sei in einer Weise auf den Weg gebracht worden, die eine fristgerechte Anmeldung hätte erwarten lassen können. Die Post ist kein Vertreter, deren Verschulden wird also nicht zugerechnet (§ 32 I 2). Auswahlverschulden ist beim faktischen Postmonopol kaum vorstellbar.
Das alles gilt natürlich nur, wenn es sich bei der Anmeldefrist nicht um eine Ausschlussfrist handelt und die Frist gesetzlich, also etwa in der jeweiligen Prüfungsordnung, geregelt ist (was aber der Fall sein sollte). _________________ Erik Günther
http://www.hlb.de/
http://www.raeg.de/
Diese Infos sind abstrakte Ausführungen zu rechtlichen Fragen. Damit will und kann ich Rechtsberatung nicht ersetzen. Es erfolgt keine Haftung. |
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Klaus Unruh FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 16.06.2005 Beiträge: 60
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Verfasst am: 25.01.06, 13:08 Titel: |
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Noch mal eine Nachfrage:
Kann durch eine Bestätigung eines Mitbewohners - der mit mir beispielsweise zum Briefkasten gegangen ist - das Abschicken eines Briefes bestätigt werden?
Fragt
Klaus |
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RA Erik Günther FDR-Moderator
Anmeldungsdatum: 11.04.2005 Beiträge: 202 Wohnort: Köln
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Verfasst am: 25.01.06, 14:05 Titel: |
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nun bekommt Ihre Anfrage aber doch einen sehr persönlichen Einschlag, Bitte verstehen Sie, dass hier keine Rechtsberatung für den Einzelfall geleistet wird.
Zum besseren Verständnis dienen da auch die Regeln dieses Forums. _________________ Erik Günther
http://www.hlb.de/
http://www.raeg.de/
Diese Infos sind abstrakte Ausführungen zu rechtlichen Fragen. Damit will und kann ich Rechtsberatung nicht ersetzen. Es erfolgt keine Haftung. |
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Klaus Unruh FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 16.06.2005 Beiträge: 60
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Verfasst am: 25.01.06, 14:07 Titel: |
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OK.
Danke nochmal für die Antworten.
Klaus |
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