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5 Jahre Obliegendheitsverletzung bei Dienstunfähigkeitsvers.

 
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lars50
Gast





BeitragVerfasst am: 31.10.04, 16:51    Titel: 5 Jahre Obliegendheitsverletzung bei Dienstunfähigkeitsvers. Antworten mit Zitat

Mal angenommen bei der DU ist eine 5 Jahresfrist bei der Obliegensheitsverletzung im Vertrag drin. Kann die Versicherung nach den 5 Jahren immer noch versuchen den Vertrag anzufechten, nach einem Leistungsantrag, wegen falscher Angaben bei den Gesundheitsfragen? Oder hat hier die Versicherung nicht mehr das Recht auf eine Vertragsanfechtung?
Man hört ja immer wieder, das die Versicherer versuchen sich aus der Leistung herauszuwinden.
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Betroffener
Gast





BeitragVerfasst am: 01.11.04, 14:21    Titel: Antworten mit Zitat

Anfechten und Kündigung (sprich kein Geld, Beiträge für die Katz) wegen arglistiger Täuschung ist immer möglich. Auch nach mehr als z. b. zwei vergangenenen Jahrzehnten.

Betroffener
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Gast






BeitragVerfasst am: 02.11.04, 18:43    Titel: Antworten mit Zitat

Betroffener hat folgendes geschrieben::
Anfechten und Kündigung (sprich kein Geld, Beiträge für die Katz) wegen arglistiger Täuschung ist immer möglich. Auch nach mehr als z. b. zwei vergangenenen Jahrzehnten.

Betroffener


Das ist m. E. falsch. Anfechtung ist nur innerhalb der ersten zehn Jahre nach Antragsstellung möglich (§ 124 Abs. 3 BGB).
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Gast






BeitragVerfasst am: 02.11.04, 18:44    Titel: Antworten mit Zitat

Betroffener hat folgendes geschrieben::
Anfechten und Kündigung (sprich kein Geld, Beiträge für die Katz) wegen arglistiger Täuschung ist immer möglich. Auch nach mehr als z. b. zwei vergangenenen Jahrzehnten.

Betroffener


Das ist m. E. falsch. Anfechtung ist nur innerhalb der ersten zehn Jahre nach Antragsstellung möglich (§ 124 Abs. 3 BGB).
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Betroffener
Gast





BeitragVerfasst am: 03.11.04, 12:14    Titel: Antworten mit Zitat

Das ist ein tragischer Irrtum dem viele unterliegen. Dabei geht es nur um das Rücktrittsrecht. Anfechtung wegen arglistiger Täuschung ist IMMER möglich.

mfg Betroffener
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Gast






BeitragVerfasst am: 14.11.04, 01:49    Titel: Antworten mit Zitat

Betroffener hat folgendes geschrieben::
Das ist ein tragischer Irrtum dem viele unterliegen. Dabei geht es nur um das Rücktrittsrecht. Anfechtung wegen arglistiger Täuschung ist IMMER möglich.

mfg Betroffener

Käse

Arglistige Täuschung hat nur mehr 10 Jahre Anfechtungsfrist... wenn Vertrag älter, dann 10 Jahre (fragt mich nicht, wann genau die Änderung war-vermute, 2001)

Rücktrittsrecht sind 3 Jahre. Das ist aber was anderes....
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Betroffener
Gast





BeitragVerfasst am: 14.11.04, 12:47    Titel: Antworten mit Zitat

Wenn denn tatsächlich der § 124 BGB hier zutreffen würde, dann wären es wirklich (seit 2002) 10 Jahre. Ich wünschte ein Anwalt würde in diesem Forum dazu Stellung nehmen.
Das würde dann aber bedeuten, dass das nur für Verträge die ab dieser Gesetzänderung abgeschlossen wurden giilt. Bei den alten Verträgen sind es dann immer noch 30 Jahre.
Nichtsdestotrotz lässt sich eine Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit durch Krankheit oder Unfall nicht planen und solche Spekulationen auf Vertragssicherheit sind absolut indiskutabel. Die meisten aller BU Fälle treten sowieso im Schnitt nach weit weniger als 10 Jahren ein.
Die Vertragsbedingungen eigentlich aller Versicherer sind realistisch betrachtet mehr als Schlecht.

http://verbraucherschutz.wtal.de/berufsunfaehigkeitsversicherungen-bedingungswerke.htm

mfg Betroffener
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