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Hund verletzt Kind
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lissy
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Anmeldungsdatum: 10.05.2005
Beiträge: 1500

BeitragVerfasst am: 30.01.06, 09:51    Titel: Antworten mit Zitat

Bei dem Hund in meiner Anfrage handelt es sich um einen Hund, der Publikumsverkehr auf seinem Grundstück gewohnt ist, er läuft frei umher und jedermann, auch Kinder, können ihn streicheln und tätscheln. Den Vorfall hat niemand beobachtet. Angeblich hat das gebissene Kind ihn auch nur gestreichelt.
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Abrazo
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Anmeldungsdatum: 30.05.2005
Beiträge: 5941
Wohnort: Köln

BeitragVerfasst am: 30.01.06, 13:15    Titel: Antworten mit Zitat

Dann würde ich mir keine allzu großen Sorgen machen.
Erst einmal kommt es auf die Art der Verletzung an, wie tief, wie schwer. Daran kann man oft schon feststellen, ob es sich um einen Unfall, einen relativ leichten Abwehrbiss oder einen Aggressionsbiss handeln könnte.
Dann kann man das Kind befragen: was hast du denn nun genau gemacht? Kinder können auch schon mal auf die Idee kommen, mal gucken, was der Hund macht, wenn man ihn mal tüchtig am Ohr zieht, haut oder kneift.
Dann kommt es darauf an, wie der Hund sich bisher verhalten hat und auch weiter verhält. Bei einem publikums- und kindergewohnten Hund ist es nicht sehr wahrscheinlich, dass der plötzlich unvermutet nen Rappel kriegt und zubeißt.
Und das wichtigste schließlich: der Wesenstest. Veterinärämter sind heute meist recht zuverlässig in der Lage zu beurteilen, ob ein Hund gefährlich ist oder nicht.
Wenn dann schließlich keiner den Vofall gesehen hat und der Hund als völlig harmlos und ungefährlich erkannt wird, wird man von einer Provokation durch das Kind ausgehen. Dann stellt sich auch die Frage, warum war das Kind unbeobachtet, also, wo waren die Eltern? Oder, was hatte es da, wo es war, zu suchen?
Im Zweifelsfalle - wenn keine Provokation nachgewiesen werden kann - wird der Halter zivilrechtlich gem. § 833 für den Schaden haften (dürfte bei einer leichten Verletzung nicht allzu viel sein, wenn überhaupt), aber vom Ordnungsamt wird er höchstens die Auflage bekommen dafür zu sorgen, dass sich in Zukunft keine Kinder unbeobachtet mit dem Hund befassen können, also nix mit einsperren, Maulkorb, Leinenzwang usw.
_________________
Grüße,
Abrazo
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lissy
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Anmeldungsdatum: 10.05.2005
Beiträge: 1500

BeitragVerfasst am: 30.01.06, 13:57    Titel: Antworten mit Zitat

Der Hundebesitzer hat nur einen oberflächlichen Riss auf der Backe des Kindes erkennen können, dann wurde ihm das Kind seines Blickes entzogen. Das Kind weinte nicht. Die Verletzungsschilderung der Mutter am nächsten Tag hörte sich sehr schlimm an. Der Hundebesitzer ist stark verunsichert. Kann er von sich aus das Kind begutachten lassen?
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Abrazo
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Anmeldungsdatum: 30.05.2005
Beiträge: 5941
Wohnort: Köln

BeitragVerfasst am: 30.01.06, 15:09    Titel: Antworten mit Zitat

Wozu?

Soll er doch erst mal abwarten, ob überhaupt etwas nach kommt!

Wenn die Eltern was vom Hundehalter wollen, dann sollen sie ihm das ärztliche Attest bringen (falls man mit so was überhaupt zum Arzt geht; normal genügt da Jodsalbe wegen der Bakterien). Ohne Attest läuft gar nichts. Und wenn der Arzt dasselbe bescheinigt, nämlich oberflächliche Schramme, dann hat der Hund nicht gebissen, denn ein Biss sieht anders aus als eine Schramme. Ne Schramme kann ein Kind sich auch holen, wenn es sich vom Hund abschlecken lässt und ein bisschen unachtsam an den Reißzahn kommt; genau so kann man sich an einem Zweig eine Schramme holen. Bagatellverletzung, kräht kein Hahn nach.

Und wenn die Eltern den Hund beim Ordungsamt anzeigen, kann ich auch nur zu ruhig Blut raten. Sollen die Halter auch erst mal nach Attest fragen und nach Aussage des Kindes. Manche Leute regen sich nämlich gerne wegen nix auf. Weiß auch das Ordnungsamt.

Wer einen menschenfreundlichen, braven und gut sozialisierten Hund hat, der braucht vor keinem Ordnungs- und Veterinäramt und vor keinem Verhaltenstest Angst zu haben. Ein kleiner Unfall mit Bagatellverletzung kann immer mal vorkommen. Kein Tierarzt - und es sind ja Tierärzte, die den Wesenstest kontrollieren - kommt deswegen auf die Idee, einen Hund als bissig einzustufen.

Und bloß nicht das Vertrauen in den Hund verlieren!
_________________
Grüße,
Abrazo
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Waschbärin
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Anmeldungsdatum: 28.02.2005
Beiträge: 792

BeitragVerfasst am: 30.01.06, 17:20    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo Abrazo,

Du wiedersprichst Dir selbst. Der Hund aus meinem Beispiel hat einem Erwachsenen eine Bagatellverletzung zugefügt. Wenn 45 kg Schäferhund in Beschädigungsabsicht jemaden beißen, daß trägt der nicht nur einen blauen Fleck und einen oberflächlichen Kratzer davon. Die geschädigte Person hat den Arzt nicht aufgrund der Schwere der Verletzung aufgesucht, sondern wegen ihrer abgelaufenen Tetanusimpfung. Dummerweise kam dabei zur Sprache, daß es ein Hund war, der diesen Kratzer zugefügt hat, und die Maschinerie der Dienstanweisungen kam ins Rollen...

Gleich zwei Gutachter haben diesem Hund, der gerne mal etwas derb spielt, bescheinigt, daß er NICHT gefährlich ist, denn sonst wäre er nicht mehr am Leben. Daß dieser Vorfall so passieren konnte (Person, die den Hund kennt, betritt das Privatgrundstück und geht wissentlich in den Radius des dort angebundenen Hundes, um dort etwas zu erledigen) hatte zur Folge, daß dieser Hund, der sich zuvor jahrelang frei auf dem Firmengelände und im Firmengebäude (mit Publikumsverkehr) bewegt hat, nun auf dem Grundstück nicht mehr frei bzw. ohne Maulkorb laufen darf. Wegen dem Versäumnis des Hundehalters, das Grundstück so abzusichern, daß wirklich niemand es betreten kann (ein von innen verriegeltes Gartentor reicht nicht aus, wie dieser Fall zeigt), oder besser gesagt wegen der Dummheit einer Person, die selbst einen Hund besitzt, der nicht ohne ist, und glaubt, sie könne mit jedem Hund in jeder Situation fertig werden und müsse nicht erst mal Rücksprache mit dem Hundehalter halten bzw. diesen die Arbeit im Radius des angebundenen Hundes erledigen lassen.

Von daher wäre ich vorsichtig, in Lissy's Fall davon auszugehen, daß keinerlei Probleme auf den Hundehalter und den Hund zu kommen. Das hängt ganz von der jeweiligen Gesetzeslage und deren Handhabung im betreffenden Bundesland und da wieder in nicht unerheblichem Ausmaß von den Personen ab, die auf den zuständigen Ämtern sitzen. Von daher kann es völlig unerheblich sein, wie sich das Kind gegenüber dem Hund verhalten hat. Alleine daß Kind und Hund zusammenkommen konnten und das anscheinend auch noch ohne Aufsicht, wird, wenn es zur Anzeige durch die Eltern kommt, ausschlaggebend sein.

Hinzu kommt die Handhabung bzw. die Auslegung der Gesetzteslage in den einzelnen Bundesländern. Wenn das Kind einem Arzt vorgestellt wurde und dieser erfährt, daß es sich um einen Hundebiß handelt, dann kann es durchaus möglich sein, daß dieser den Vorfall der zuständigen Behörde meldet, auch wenn die Eltern von sich aus auf eine Anzeige verzichten. Meine beiden Beispiele sollten nur zeigen, wie schnell so etwas ins Rollen kommen kann, selbst wenn die Geschädigten keine Anzeige erstatten. Es ist nicht notwendig, hier eine Diskussion zu führen in wie weit irgendein Leinen- oder Maulkorbzwang gerechtfertigt ist. Es waren lediglich Beispiele, daß selbst bei einer Bagatellverletzung (die ohne Beschädigungsabsicht des Hundes, der übrigens ein ganz normaler Hund ist und keine reißende Bestie, entstanden ist) ohne Anzeige gegen den Hundehalter etwas nachkommen kann.

@Lissy: Der Hundehalter kann jetzt erst mal nur abwarten, ob von Seiten desbetreffenden Amtes etwas kommt. Ich an seiner Stelle würde mich inzwischen bei den Eltern nach dem Kind erkundigen, ein kurzer Besuch mit einem netten Geschenk, bei dem man das Kind fragt wie es ihm geht und ob es sich arg erschrocken hat, macht sich auch nicht schlecht. Dabei kann man das Kind auch fragen, was denn eigentlich passiert ist, weil man sich Gedanken macht, warum der Hund, der sonst so lieb ist, plötzlich so etwas gemacht hat. Dabei sollte man aber keinesfalls dem Kind unterstellen, daß es etwas falsch gemacht und den Biß somit provoziert hat.

Wenn man so etwas einfühlsam macht und die Eltern merken, daß es dem Hundehalter leid tut und er solche Vorfälle künftig verhindern möchte, dann werden sie nach dem Abklingen des ersten Schreckens u.U. zugänglicher sein. Vor allem, wenn sie sich in ihrer Angt verstanden fühlen (schließlich wurde das Kind ins Gesicht gebissen, eine Horrovorstellung für Eltern).

LG Waschbärin
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Nordlicht_1
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Anmeldungsdatum: 05.07.2005
Beiträge: 47

BeitragVerfasst am: 30.01.06, 19:40    Titel: Antworten mit Zitat

Abrazo hat folgendes geschrieben::

Er kann auch gar keine Straftat sein, da ein Hund eine Sache ist und damit nicht rechtsfähig.
.


Wäre es so, dann könnte ein Hund ja tun und lassen, was er will, ohne daß man bestrafen kann.

DerHund macht sich nicht strafbar, aber der Halter kann sich strafbar machen. Siehe den Hund einfach als verlängerte Hand des Menschen.

Wenn ein Hund ein Kind beißt, reagieren die Behörden sehr empfindlich. Das sollte immer beachtet werden.
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Abrazo
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Anmeldungsdatum: 30.05.2005
Beiträge: 5941
Wohnort: Köln

BeitragVerfasst am: 30.01.06, 19:44    Titel: Antworten mit Zitat

Was du sagst, stimmt leider nicht. Auch nicht in Hessen. Ein Blick in die hessische Gefahrenabwehrverordnung über das Halten und Führen von Hunden hätte weitergeholfen.

Die hessischen Vorschriften sind im Wesentlichen nicht anders als die NRW-Vorschriften. Wenn ein Hund Leinen- und Maulkorbzwang bekommen hat, dann ist er als gefährlicher Hund eingestuft worden. Dazu muss der Hund nicht gebissen haben. Es genügt gefahrdrohendes Anspringen. Ein Bagatellbiss reicht also vollkommen aus, einen Hund daraufhin zu prüfen, ob es sich um einen gefährlichen Hund handelt.
Dafür, dass die Halter in deinem Beispiel wussten, dass es sich um einen gefährlichen Hund handelt spricht, dass sie ihn im Hof an der Leine gehalten haben. Es war also bekannt, dass der nicht ohne ist.
Die hier maßgebenden Vorschriften für das Halten gefährlicher Hunde in Hessen lauten, das Grundstück muss umfriedet sein (mit einem geeigneten Zaun), das Tor zu und drauf muss stehen "Vorsicht Hund". Ferner braucht man zum Halten Erlaubnis und Sachkunde. Wer keinen Zaun, kein geschlossenes Tor und kein Schild installieren will, dessen Hund muss eben mit Maulkorb herum laufen. So einfach ist das.
Zitat:
Gleich zwei Gutachter haben diesem Hund, der gerne mal etwas derb spielt, bescheinigt, daß er NICHT gefährlich ist, denn sonst wäre er nicht mehr am Leben.

ist falsch.
Es mag sein, dass der Hund erzogen war, dennoch steht in o.g. Verordnung:
Zitat:
Die zuständige Behörde kann, trotz positiver Wesensprüfung, für jeden Hund das Tragen einer Vorrichtung, die das Beißen zuverlässig verhindert, anordnen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Hund eine über das natürliche Maß hinausgehende Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren aufweist.

Beißt ein Hund jemanden nur deswegen, weil er in den Umkreis seiner Leine kommt, ist dies eine Tatsache, die eine solche Annahme rechtfertigt.

Und auch für das Töten gilt:
Zitat:
Die zuständige Behörde kann die Tötung eines Hundes nach § 42 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung anordnen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass von dem Hund eine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgeht. Die Tötung ist anzuordnen, wenn der Hund einen Menschen getötet oder ohne begründeten Anlass ernstlich verletzt hat.

Ein Hund, der aus Krankheitsgründen sein eigenes Frauchen in die ambulante Notaufnahme befördert, ist eine solche Tatsache.

Für den Verdacht gefährlicher Hund schließlich gilt:
Zitat:
Gefährlich sind auch die Hunde, die
1. einen Menschen gebissen oder in Gefahr drohender Weise angesprungen haben, sofern dies nicht aus begründetem Anlass geschah,

Ein begründeter Anlass ist, wenn der Hund sich verteidigt, denn das darf er. Gegen einen körperlichen Angriff, wohlgemerkt, nicht dagegen, das einer den Radius betritt, den seine Leine bildet. Sich verteidigen darf er, je nach Größe beider, auch bei einem Kind, wenn das dem Hund was tut.
Allerdings hat man davon auszugehen, dass Kinder aus Unwissenheit oder kindlicher Bosheit dazu in der Lage sind und deswegen Kind und Hund nicht unbeaufsichtigt alleine zu lassen. Kriegt man spätestens im Sachkundetest beigebracht. Womit nicht gesagt ist, dass, wenn die Eltern da sind, dafür in erster Linie der Hundehalter verantwortlich ist.

In diese Richtung gehen mehr oder weniger alle Landeshundegesetze und -verordnungen.

Also, ich bleibe bei meiner Auffassung, wer einen menschenfreundlichen, braven und gut sozialisierten Hund hat, braucht auch bei einer eventuellen Anzeige und Wesenstest nichts zu befürchten. Behördenwillkür gibt es auch da nicht, und wenn es sie geben sollte, kann man dagegen klagen und wird Recht bekommen.

Deine beiden Beispiele waren keine Beispiele für menschenfreundliche, brave und gut sozialisierte Hunde.
_________________
Grüße,
Abrazo
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Waschbärin
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Anmeldungsdatum: 28.02.2005
Beiträge: 792

BeitragVerfasst am: 30.01.06, 21:26    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo Abrazo,

Abrazo hat folgendes geschrieben::
Deine beiden Beispiele waren keine Beispiele für menschenfreundliche, brave und gut sozialisierte Hunde.


Wie kommst Du zu solch einer Aussage? Du kennst weder die Hunde noch weißt du wie die beiden Vorfälle abgelaufen sind. Es ging ja auch gar nicht primär um diese Hunde, sondern darum, wie schnell solch ein Vorfall den zuständigen Behörden gemeldet werden kann ohne das der Geschädigte eine Anzeige erstattet. Auch bei einer Bagatellverletzung (und nicht's anderes war es in dem einen Fall, auch wenn Du ohne jegliche Kenntnisse über diesen Vorfall diesen Hund zur reißenden Bestie abstempelst).

Zu Deiner Info: Bei dem einen Hund, der sein Frauchen zur ambulanten Behandlung in die Notaufnahme gebracht hat, handelte es sich um einen älteren Hund mit einem gesundheitlichen Problem, welches erst kurz vorher bekannt geworden ist und im Anfangsstadium der Behandlung war. Dritte waren durch diesen Hund nie gefährdet, denn wer, der nicht zur Familie gehört, fällt Nachts im Dunkeln im Schlafzimmer auf einen schlafenden Hund, der an einem Ort liegt wo er vorher noch nie geschlafen hat?

Der andere Hund war nicht im Garten angebunden, weil er vorher schon unzählige Polizisten in bösartiger Weise vom Pferd gerissen hat. Sondern deswegen, weil gerade niemand auf ihn achten konnte und damit er nicht vorne an den Zaun läuft, wo manchmal Passanten, auch Kinder, vorbeilaufen. Daß ein Nachbar durch den Zaun greift und den Mechanismus des Gartentürchens auffriemelt, und dann auch noch in den Radius des dort sichtbar angebundenen Hundes lascht, um ein paar beim Heckeschneiden über den Zaun gefallene Äste aufzusammeln, damit hat halt in diesem Moment niemand gerechnet. Und letzteres war es dann auch, was die Gutachter angekreidet haben, nicht daß der Hund eine über das natürliche Maß hinausgehende Aggressivität aufweist. Die Kombination "starker Hund, der teilweise grob spielt" und "unzuverlässiger Halter" ist abgestraft worden, nicht das Grundwesen dieses Hundes. Und als "unzuverlässiger Halter" kannst Du in Hessen ratzfatz eingestuft werden!

Abrazo hat folgendes geschrieben::

Die hessischen Vorschriften sind im Wesentlichen nicht anders als die NRW-Vorschriften.


Sind Dir die Zahlen der Hunde bekannt, die in Hessen und NRW aufgrund der jeweiligen Landesverordnung getötet worden sind?

Abrazo hat folgendes geschrieben::
Also, ich bleibe bei meiner Auffassung, wer einen menschenfreundlichen, braven und gut sozialisierten Hund hat, braucht auch bei einer eventuellen Anzeige und Wesenstest nichts zu befürchten. Behördenwillkür gibt es auch da nicht, und wenn es sie geben sollte, kann man dagegen klagen und wird Recht bekommen.


Kennst Du betroffene Hundehalter aus Hessen? Weißt Du, wie schnell sowas abläuft? Der wird im Fall der Fälle eingezogen, am nächsten Tag ohne Deine Anwesenheit einem Wesenstest unterzogen und das war's, den siehst Du vor dem Einschläfern nicht wieder. So ist der Ablauf, wenn ein Hund wirklich zubeißt, so daß es nicht nur einen blauen Fleck gibt. Und wenn der Halter noch weitere Hunde hält, die an dem Vorfall nicht beteiligt waren, evtl. gar nicht anwesend waren, diese gleich noch mit. Nicht umsonst gibt es Hundehalter, die ihrer Hunde wegen aus Hessen weggezogen sind.

Immer noch: Es kommt ganz stark auf die entsprechende Landesverordnung an in solchen Fällen, darauf, wie die zuständigen Sachbearbeiter angewiesen worden sind damit umzugehen. Darauf, ob das betreffende Bundesland als Dienstherr evtl. Dienstanweisungen erläßt, daß grundsätzlich ALLE Verletzungen, die durch Hunde entstanden sind, der zuständigen Behörde zu melden sind. Und nicht zuletzt darauf, ob die maßgeblich wichtigen Personen auf den betreffenden Ämtern Hundefreunde sind oder nicht.

LG Waschbärin
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Abrazo
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Anmeldungsdatum: 30.05.2005
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BeitragVerfasst am: 31.01.06, 00:09    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
Wie kommst Du zu solch einer Aussage? Du kennst weder die Hunde noch weißt du wie die beiden Vorfälle abgelaufen sind.

Ich komme zu meiner Einschätzung aufgrund deiner Aussagen.

Zitat:
Dritte waren durch diesen Hund nie gefährdet, denn wer, der nicht zur Familie gehört, fällt Nachts im Dunkeln im Schlafzimmer auf einen schlafenden Hund, der an einem Ort liegt wo er vorher noch nie geschlafen hat?

Mein Hund liegt dauernd an Orten, wo er noch nie gelegen hat und wenn ich aufstehe, muss ich auch aufpassen, dass ich nicht auf den Hund trete. Das ist normal. Aber selbst, wenn sie den Hund versehentlich tritt, ist das für einen anständigen Hund kein Grund, über seine Herrschaft herzufallen.

Zitat:
Der andere Hund war nicht im Garten angebunden, weil er vorher schon unzählige Polizisten in bösartiger Weise vom Pferd gerissen hat.

Was soll das denn? Glaubst du, bei uns würde ein Hund auch nur eine Stunde bei seinem Halter bleiben, der auch nur einen einzigen Polizisten vom Pferd reißt?

Zitat:
Sondern deswegen, weil gerade niemand auf ihn achten konnte und damit er nicht vorne an den Zaun läuft, wo manchmal Passanten, auch Kinder, vorbeilaufen.

Wenn ein Zaun hoch und sicher genug ist, ist es kein Problem, wenn dahinter ein Hund tobt (ich als Halterin würde ihm das allerdings abgewöhnen). Und ein anständiger Hund benimmt sich auch dann anständig, wenn die Herrschaft gerade nicht auf ihn aufpassen kann. Wo sind denn unsere Hunde unter Aufsicht, wenn sie vor dem Supermarkt liegen, in dem die Herrschaft gerade einkauft? Und? Passiert etwa deswegen was? Selbst dann nicht, wenn sie unangeleint da liegen, weil die Manieren haben.
Beantwortet übrigens nicht die Frage, wieso der Hund zubiss. Ein Hund hat zu stellen, aber nicht zu beißen, es sei denn, er wird angegriffen, und dann hat er einen anerkannten Grund und wird nicht als bissig eingestuft. Dieser Hund hatte offenbar keinen anerkannten Grund.

Zitat:
So ist der Ablauf, wenn ein Hund wirklich zubeißt, so daß es nicht nur einen blauen Fleck gibt.

Wenn der Vorfall klar ist. Meint einer, der Vorfall sei nicht klar, empfiehlt sich ein umgehender Besuch bei einem Anwalt mit der Bitte, sich um eine einstweilige Verfügung zu bemühen. Von nix kütt nix. Wer fürchtet, nicht rechtmäßig behandelt zu werden, muss eben was tun.

Zitat:
darauf, wie die zuständigen Sachbearbeiter angewiesen worden sind damit umzugehen

Die hessischen Durchführungsverordnungen lese ich mir aber nicht auch noch durch. Das macht man schön selber. Gegen rechtswidrige Anweisungen kann man übrigens auch protestieren, ggf. klagen.
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BeitragVerfasst am: 31.01.06, 10:33    Titel: Antworten mit Zitat

Abrazo hat folgendes geschrieben::
Wenn die Eltern was vom Hundehalter wollen, dann sollen sie ihm das ärztliche Attest bringen (falls man mit so was überhaupt zum Arzt geht; normal genügt da Jodsalbe wegen der Bakterien).


Sie sollten stets den Tollwutimpfschutz des Hundes überprüfen, wenn dieser (insbesondere bei unbekannten Tieren) nicht sofort sicher festgestellt werden kann, Wundreinigung und Postexpositionsprophylaxe nach den anerkannten Regeln der Medizin durch einen Arzt durchführen lassen.
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lissy
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BeitragVerfasst am: 31.01.06, 10:43    Titel: Antworten mit Zitat

Dank an alle für bisherige Antworten

@ rueger: Was ist eine Postexpositionsprophylaxe?
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Abrazo
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BeitragVerfasst am: 31.01.06, 12:50    Titel: Antworten mit Zitat

Bei einem Biss auf jeden Fall. Alles, was Fleisch frisst, hat infektiöse Zähne, inklusive Mensch.

Zeigt imho übrigens die Grenzen der Zulässigkeit behördlich verordneter Anzeigepflicht für Ärzte: aus Angst vor den eventuellen ordnungsbehördlichen Folgen mit einem Hundebiss nicht zum Arzt zu gehen, kann schnell erheblich gravierendere gesundheitliche Folgen haben als der Biss selber. Mein Arzt würde unter diesen Umständen auf eine Anzeigepflicht pfeifen.

Bei einer oberflächlichen Verletzung der Haut, auf die man normalerweise höchstens ein Pflaster klebt, genügt allerdings erfahrungsgemäß Jodsalbe - auf die man jedoch auf gar keinen Fall verzichten sollte.
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Abrazo
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lissy
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Anmeldungsdatum: 10.05.2005
Beiträge: 1500

BeitragVerfasst am: 31.01.06, 13:08    Titel: Antworten mit Zitat

Selbstverständlich ist das Kind in ärztlicher Behandlung. Die Wahrscheinlichkeit, dass der Hund Tollwut hat, geht gegen Null, da er geimpft ist und auch sonst keinerlei Auffälligkeiten zeigt. Hundebesitzer ist auch versichert.
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BeitragVerfasst am: 31.01.06, 13:16    Titel: Antworten mit Zitat

http://www.rki.de/nn_226738/DE/Content/Infekt/EpidBull/Merkblaetter/Ratgeber__Mbl__Tollwut.html

Bitte den Abschnitt "Postexpositionelle Immunprophylaxe" lesen.
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noidic
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Anmeldungsdatum: 18.01.2006
Beiträge: 555
Wohnort: Mönchengladbach

BeitragVerfasst am: 31.01.06, 13:19    Titel: Antworten mit Zitat

Ein Tier ist nun mal ein stückweit unberechenbar, da kann man nicht einfach die Eigenschaften messen wie bei ner Schraube oder nem Auto. Wenn sich der hund bei der zweiten, negativen Prüfung entsprechend aggreeeiv verhalten hat und sei es, weil ihm ne Mücke in die Nase geflogen ist, kann das Urteil ziemlich böse aussehen. Deswegen kann man da ja Widerspruch einlegen, der im Normalfall mit einem erneuten Test endet.
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