Navigationspfad: Home » Foren
Foren
recht.de :: Thema anzeigen - Verjährung/Anzeigefrist bei Amtsdelikten
Forum Deutsches Recht
Foren-Archiv von www.recht.de
Achtung: Keine Schreibmöglichkeiten! Zu den aktiven Foren wählen Sie oben im Menü "Foren aus!
 
 SuchenSuchen 

Verjährung/Anzeigefrist bei Amtsdelikten

 
Neuen Beitrag schreiben   Auf Beitrag antworten    recht.de Foren-Übersicht -> Steuerstrafrecht
Vorheriges Thema anzeigen :: Nächstes Thema anzeigen  
Autor Nachricht
treble
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 17.05.2005
Beiträge: 33

BeitragVerfasst am: 20.01.06, 12:03    Titel: Verjährung/Anzeigefrist bei Amtsdelikten Antworten mit Zitat

Aufgrund einer Personenverwechslung in einem Steuerbescheid möchte ich mir das Recht vorbehalten gegen die zuständigen Sachbearbeiter Strafanzeige wegen Amtsdelikte zu stellen.
Und Zwar nach:
§ 353 StGB Abgabenüberhebung, Leistungskürzung
§§ 353b, 355 StGB Verletzung des Steuergeheimnisses
Verstoß Vorschriften des DSG NRW oder nach anderen Vorschriften über den Datenschutz wegen unrichtigen Verarbeitung von Adressdateien
Beträgt die Verjährungsfrist fünf Jahre?
Liegt ein Antragsdelikt vor, den ich innerhalb von 3 Monaten anzeigen darf oder kann ich das auch später tun (innerhalb der Verjährungsfrist)?
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
jurico
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 03.08.2005
Beiträge: 6123
Wohnort: Chemnitz

BeitragVerfasst am: 20.01.06, 22:53    Titel: Re: Verjährung/Anzeigefrist bei Amtsdelikten Antworten mit Zitat

treble hat folgendes geschrieben::
Aufgrund einer Personenverwechslung in einem Steuerbescheid

Also "Personenverwechslung" klingt für mich allenfalls nach Fahrlässigkeit. Die genannten Delikte erfassen aber nur vorsätzliches Handeln (§ 15 StGB).

Wird Ihnen und anderen eine Menge Ärger und Aufwand bereiten und am Ende wird wohl nichts dabei rauskommen ...
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden Website dieses Benutzers besuchen
treble
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 17.05.2005
Beiträge: 33

BeitragVerfasst am: 21.01.06, 09:55    Titel: Antworten mit Zitat

Ich möchte keine rechtliche Würdigung der Straftaten, sondern wissen, ob ich Strafanzeige innerhalb von 3 Monaten nach Kenntnis der Straftaten Anzeige erstellen muß (Antragsdelikt) oder ob ich das innerhalb der Verjährungsfrist (Sind es 5 Jahre bei Amtsdelikten) nachholen kann?
Im übrigen liegt mir eine Stellungnahme des Finanzministerium NRW vor, bei der es sich um grobe Fahrlässigkeit der Sachbearbeiter bei der Personenverwechslung handeln könnte.
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
showbee
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 12.01.2005
Beiträge: 1524
Wohnort: Berlin

BeitragVerfasst am: 21.01.06, 10:56    Titel: Antworten mit Zitat

treble hat folgendes geschrieben::
m übrigen liegt mir eine Stellungnahme des Finanzministerium NRW vor, bei der es sich um grobe Fahrlässigkeit der Sachbearbeiter bei der Personenverwechslung handeln könnte.


Hallo,

auch wenn keine Würdigung des Sachverhaltes gewollt ist... alle genannten Delikte sind VORSATZDELIKTE. Grobe Fahrlässigkeit ist und bleibt aber Fahrlässigkeit und ist eben nicht mindestens "bedingter Vorsatz" (sogen. Dolus eventualis). Insoweit ist es wirklich müßig Staatsanwaltschaft etc. zu bemühen, weil sie mit dem Schreiben des FinMin gleich das Lachen bekommen und die ganze Sache einstellen, weil sie wohl zu keinen anderen Ergebnissen kommen. Den Vorsatz würde die StA nur aus den objektiven Tatbestandsmerkmalen oder einem Geständnis schließen können... da liegt wohl eher der Schluß zur Fahrlässigkeit nahe.

Naja, nur zu. Gott sei dank sind die meisten Delikte eben Vorsatzdelikte. Wo gehobelt wird, da fallen späne und wer arbeitet macht auch mal Fehler. Wenn alles schon bei grober Fahrlässigkeit zu Strafbarkeiten führen würde... da bleib ich lieber im Bett.

Gute Nacht Deutschland!

der showbee
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden E-Mail senden MSN Messenger
jurico
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 03.08.2005
Beiträge: 6123
Wohnort: Chemnitz

BeitragVerfasst am: 21.01.06, 21:33    Titel: Antworten mit Zitat

treble hat folgendes geschrieben::
Im übrigen liegt mir eine Stellungnahme des Finanzministerium NRW vor, bei der es sich um grobe Fahrlässigkeit der Sachbearbeiter bei der Personenverwechslung handeln könnte.

Dann versuchen Sie doch, einen Amtshaftungsanspruch geltend zu machen. Aber vermutlich ist Ihnen kein (Vermögens-)Schaden entstanden, sondern Sie wollen sich nur ein bißchen Genugtuung verschaffen (was in gewissen Grenzen auch verständlich ist).

Strafanzeige können Sie knicken.
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden Website dieses Benutzers besuchen
questionable content
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 14.02.2005
Beiträge: 6312
Wohnort: Mein Körbchen.

BeitragVerfasst am: 23.01.06, 23:47    Titel: Re: Verjährung/Anzeigefrist bei Amtsdelikten Antworten mit Zitat

treble hat folgendes geschrieben::
Aufgrund einer Personenverwechslung


Damit ist es Fahrlässigkeit und schon hat sich das Ganze erledigt. Völlig egal wie "grob" die Fahrlässigkeit ist.
_________________
Few people are capable of expressing with equanimity opinions which differ from the prejudices of their social environment. Most people are even incapable of forming such opinions.
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Obermotzbruder
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 06.09.2005
Beiträge: 3164
Wohnort: In Deutschland. Und das ist gut so.

BeitragVerfasst am: 29.01.06, 20:00    Titel: Re: Verjährung/Anzeigefrist bei Amtsdelikten Antworten mit Zitat

treble hat folgendes geschrieben::
Aufgrund einer Personenverwechslung in einem Steuerbescheid möchte ich mir das Recht vorbehalten gegen die zuständigen Sachbearbeiter Strafanzeige wegen Amtsdelikte zu stellen.
Und Zwar nach:
§ 353 StGB Abgabenüberhebung, Leistungskürzung
§§ 353b, 355 StGB Verletzung des Steuergeheimnisses
Verstoß Vorschriften des DSG NRW oder nach anderen Vorschriften über den Datenschutz wegen unrichtigen Verarbeitung von Adressdateien
Beträgt die Verjährungsfrist fünf Jahre?
Liegt ein Antragsdelikt vor, den ich innerhalb von 3 Monaten anzeigen darf oder kann ich das auch später tun (innerhalb der Verjährungsfrist)?


Hallöle

Wenn Sie unbedingt Anzeige erstatten wollen, dann lassen Sie es doch einfach mal darauf ankommen. Nicht immer nur große Sprüche klopfen sondern auch handeln. Wie schon die vorherigen Antworten ergeben, kommt es auf den Vorsatz an. Und den sehe ich hier ebenfalls nicht gegeben. Meines Erachtens haben Sie ein gravierendes Problem mit den Finanzbehörden und wollen dem zuständigen Beamten lediglich eine reinwürgen.
Aber tun Sie nur, was Sie nicht lassen wollen.

Grüssle
_________________
Jeden Tag kommt ein neuer Dummer am Bahnhof an, man muss ihn nur abholen.
Dummheit ist auch eine natürliche Begabung (Wilhelm Busch)
Demokratie ist eine Einrichtung, die es den Menschen gestattet, frei zu entscheiden, wer an allem schuld sein soll.
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
treble
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 17.05.2005
Beiträge: 33

BeitragVerfasst am: 30.01.06, 12:41    Titel: Antworten mit Zitat

O.K.
Ich werde keine Strafanzeige stellen.
Ich behalte mir aber vor, dies zu einem späteren nachzuholen. Insbesondere von ich nochmal mit der gleichen Person verwechselt werde, muß ich davon ausgehen, daß es sich um Vorsatz handelt!
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
beinstrong
Gast





BeitragVerfasst am: 30.01.06, 14:56    Titel: Antworten mit Zitat

treble hat folgendes geschrieben::
Ich behalte mir aber vor, dies zu einem späteren nachzuholen.
Das Forum nimmt dies zur Kenntnis!
Nach oben
Beiträge vom vorherigen Thema anzeigen:   
Neuen Beitrag schreiben   Auf Beitrag antworten    recht.de Foren-Übersicht -> Steuerstrafrecht Alle Zeiten sind GMT + 1 Stunde
Seite 1 von 1

 
Gehen Sie zu:  
Sie können keine Beiträge in dieses Forum schreiben.
Sie können auf Beiträge in diesem Forum nicht antworten.
Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht bearbeiten.
Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht löschen.
Sie können an Umfragen in diesem Forum nicht mitmachen.


Powered by phpBB © 2001, 2005 phpBB Group
©  Forum Deutsches Recht 1995-2019. Anbieter: Medizin Forum AG, Hochwaldstraße 18 , D-61231 Bad Nauheim , RB 2159, Amtsgericht Friedberg/Hessen, Tel. 03212 1129675, Fax. 03212 1129675, Mail info[at]recht.de.