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Priv. Darlehen - wie kommt man an sein Geld ?

 
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brainless
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 30.01.2006
Beiträge: 3

BeitragVerfasst am: 31.01.06, 19:54    Titel: Priv. Darlehen - wie kommt man an sein Geld ? Antworten mit Zitat

Hallo zusammen !

Folgende Problemstellung:

Ein Arbeitnehmer leiht einem Arbeitgeber Euro 7000,-.
Es wurde dafür ein Vetrag aufgesetzt, der das Darlehen an bestimmte Bedingungen knüpft.
Unter anderem folgende:

Der Darlehensnehmer verpflichtet sich den Darlehensgeber in einem ungekündigten, nicht befristeten Arbeitsverhältnis zu beschäftigen.

Nun bekam der Arbeitnehmer seine Kündigung, weil er angeblich nicht mehr tragbar ist.
Auf seine Bitte hin, ihm das Geld wieder zugeben, wurde er auf gestern vertröstet, bekam aber nur zur Auskunft, dass das Geld noch nicht verfügbar ist.

Gleiches bekam er heute zu hören. Man hat nun eine Frist bis morgen Abend 18 Uhr eingeräumt. Was macht man dann?

Vertrag kann gerne hier eingesehen werden - habe ihn als PDF hochgeladen :

Darlehensvertrag

Bringt dieser Vertrag was?
Hilft er? Wie ist weiter vorzugehen?
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nebelhoernchen
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 02.01.2005
Beiträge: 6900

BeitragVerfasst am: 31.01.06, 20:15    Titel: Antworten mit Zitat

Der Darlehensvertrag ist ja eindeutig - da haben Sie eigentlich alles richtig gemacht. Wenn der Arbeitgeber nicht freiwillig zahlt, wird dem (Ex-)Arbeitnehmer aber leider nichts anderes übrig bleiben, als seinen Zahlungsanspruch zu titulieren und die Zwangsvollstreckung einzuleiten. Hierfür bietet sich zunächst die Beantragung eines Mahnbescheides an. Widerspricht der Arbeitgeber nicht, kann nach Ablauf einer zweiwöchigen Frist ein Vollstreckungsbescheid beantragt werden, mit dem der Gerichtsvollzieher mit der Zwangsvollstreckung beauftragt wird. Widerspricht der Arbeitgeber dem Mahnbescheid, kommt es zu einem Gerichtsverfahren, in dessen Verlauf der Anspruch geprüft wird (Achtung, ab 5.000,- Euro ist das Landgericht zuständig = Anwaltszwang). Da die Forderung offensichtlich unstrittig ist, wäre ein (dann ungerechtfertigter) Widerspruch gegen den Mahnbescheid allerdings als reine Verzögerungstaktik zu sehen. Bei unstrittigen Forderungen ist soetwas normalerweise sinnlos, da sich der ganze Vorgang dadurch nur noch verteuert.

Besteht die Forderung denn gegen den Arbeitgeber als Privatperson oder gegen ein Unternehmen (juristische Person, Kapitalgesellschaft)?
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brainless
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 30.01.2006
Beiträge: 3

BeitragVerfasst am: 31.01.06, 20:57    Titel: Antworten mit Zitat

nebelhoernchen hat folgendes geschrieben::

Besteht die Forderung denn gegen den Arbeitgeber als Privatperson oder gegen ein Unternehmen (juristische Person, Kapitalgesellschaft)?



Kann ich nicht reines Gewissens beantworten.
Im ausgefüllten Vertrag würde stehen, dass eine GmbH, vertreten durch eine Person, gleichzeit Inhaber der GmbH, der Darlehensnehmer ist.

Daher auch der Zusatz, dass der Darlehensnehmer mit dem Privatvermögen haftet. Dies ist wohl Bestandteil des Vertrages geworden, um den Darlehensgeber vor einer möglichen Insolvenz der GmbH zu schützen.

Ob dies nun einen Vor- oder Nachteil darstellt - keien Ahnung.
Geschweige denn, ob nun die Firma, oder nur die Person Darlehensnehmer ist.
Meiner Meinung nach die Person, da diese laut Vertrag die GmbH vertritt, im Vertrag erwähnt wird und zudem mit dem Privatvermögern haften würde.

Ich hätte Jura studieren sollen ... dann wäre die Welt einfacher Smilie
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nebelhoernchen
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 02.01.2005
Beiträge: 6900

BeitragVerfasst am: 31.01.06, 21:29    Titel: Antworten mit Zitat

brainless hat folgendes geschrieben::
Im ausgefüllten Vertrag würde stehen, dass eine GmbH, vertreten durch eine Person, gleichzeit Inhaber der GmbH, der Darlehensnehmer ist.

Dann richtet sich der Zahlungsanspruch zunächst an die GmbH.

brainless hat folgendes geschrieben::
Daher auch der Zusatz, dass der Darlehensnehmer mit dem Privatvermögen haftet. Dies ist wohl Bestandteil des Vertrages geworden, um den Darlehensgeber vor einer möglichen Insolvenz der GmbH zu schützen.

Das ist gut - im Falle der Zahlungsunfähigkeit der GmbH haftet der Gesellschafter/Geschäftsführer also mit seinem Privatvermögen. Aus einem entsprechenden Titel heraus lässt es sich 30 Jahre lang vollstrecken. Und wenn der Herr zwischendurch wegsterben sollte bleiben auch noch die Erben.
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korbinian
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 26.10.2005
Beiträge: 69

BeitragVerfasst am: 04.02.06, 11:33    Titel: Antworten mit Zitat

aus dem Vertrag geht nicht hervor, dass eine persönliche Haftung übenommen wurde.

Lediglich eine Sicherung durch pers. Haftungsübernahme sollte erfolgen.

Wurde zur Sicherung durch den Geschäftsführer eine persönliche Bürgschaft oder
ähnliches gestellt?

Korbinian
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