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RA behält Vollstreckungsbetrag ein

 
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Valentina
Interessierter


Anmeldungsdatum: 05.06.2005
Beiträge: 17

BeitragVerfasst am: 01.02.06, 19:15    Titel: RA behält Vollstreckungsbetrag ein Antworten mit Zitat

Guten Tag,
ein Rechtsanwalt lässt nach einem Urteil beim Antragsgegner die nicht gezahlten Verzugszinsen vollstrecken, bekommt danach Ärger wegen eines Vorschusses mit der Rechtschutzversicherung seines Mandanten und behält den o.g. Betrag, der eigentlich seinem Mandanten zusteht, seit einem Jahr einfach ein.
In zwei Monaten wird man sich bei der Berufungsverhandlung wiedersehen, das Vertrauensverhältnis ist sehr angespannt. Ein Anwaltswechsel ging nicht mehr, dann hätten alle Vorschusskosten der Versicherung nochmal gezahlt werden müssen.
Ist diese Vorgehensweise rechtlich o.k.? Was kann Mandant tun?
Valentina
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Servicer
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Anmeldungsdatum: 11.01.2005
Beiträge: 1255

BeitragVerfasst am: 01.02.06, 23:36    Titel: Re: RA behält Vollstreckungsbetrag ein Antworten mit Zitat

Valentina hat folgendes geschrieben::
Guten Tag,
ein Rechtsanwalt lässt nach einem Urteil beim Antragsgegner die nicht gezahlten Verzugszinsen vollstrecken, bekommt danach Ärger wegen eines Vorschusses mit der Rechtschutzversicherung seines Mandanten und behält den o.g. Betrag, der eigentlich seinem Mandanten zusteht, seit einem Jahr einfach ein.
In zwei Monaten wird man sich bei der Berufungsverhandlung wiedersehen, das Vertrauensverhältnis ist sehr angespannt. Ein Anwaltswechsel ging nicht mehr, dann hätten alle Vorschusskosten der Versicherung nochmal gezahlt werden müssen.
Ist diese Vorgehensweise rechtlich o.k.? Was kann Mandant tun?
Valentina


es wird wohl der übliche fall gewesen sein: die rechtsschutz hat nicht alles gezahlt und der mandant wollte für die differenz nicht aufkommen. deshalb verrechnete er zu recht mandantengelder mit seinem vergütungsanspruch.
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Metzing
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 29.01.2006
Beiträge: 8913
Wohnort: Berlin

BeitragVerfasst am: 02.02.06, 02:37    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
ein Rechtsanwalt lässt nach einem Urteil beim Antragsgegner die nicht gezahlten Verzugszinsen vollstrecken, bekommt danach Ärger wegen eines Vorschusses mit der Rechtschutzversicherung seines Mandanten und behält den o.g. Betrag, der eigentlich seinem Mandanten zusteht, seit einem Jahr einfach ein. [...] Ist diese Vorgehensweise rechtlich o.k.? Was kann Mandant tun?


Ein salomonisches "Kommt darauf an." Grundsätzlich ist die Verrechnung eigener Forderungen mit eingegangenen Fremdgeldern rechtlich zulässig: http://www.rak-stuttgart.de/kammermitglieder/modul1e3.asp?spr=1&InhaltID=3425&nav=3209

Zitat:
Voraussetzung sind nur das Vorliegen einer Aufrechnungslage nach BGB sowie einer Abrechnungserklärung gegenüber dem Mandanten.


Gab es eine Abrechnungserklärung über die Fremdgelder?

Mit freundlichen Grüßen

Metzing
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Valentina
Interessierter


Anmeldungsdatum: 05.06.2005
Beiträge: 17

BeitragVerfasst am: 02.02.06, 08:08    Titel: Antworten mit Zitat

Danke für die Antworten.
Dass das Einbehalten von Mandantengeldern üblich ist, habe ich schon geahnt. Ich arbeite im Dienstleistungssektor und kam allerdings noch nie auf die Idee, bei Forderungen die Kundengelder einzubehalten.
Der Vergütungsanspruch für einen Rechtsanwalt ist m.E. undurchsichtig, er faxte nur, dass er o.g. Geld einbehält. Wie hoch seine Forderung war, habe ich niemals erfahren.
Soll ich jetzt hoffen, dass ich die Berufungsverhandlung gewinne (dann landet noch mehr Fremdgeld bei meinem Anwalt) oder lieber verliere?
Valentina
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Milo
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 13.12.2004
Beiträge: 1572
Wohnort: Neu-Ulm

BeitragVerfasst am: 02.02.06, 09:07    Titel: Antworten mit Zitat

Zum Abschluss des Mandats muss der Anwalt eine Abrechnung erstellen, die nach den gesetzlichen Vorschriften berechnet ist. Der richtige Weg für den Anwalt wäre eigentlich, den Mandanten aufzuklären, dass die Rechtschutz nicht zahlt, ihm eine Differenzrechnung für die ausstehenden Beträge stellt um dann den Mandanten vor die Wahl zu stellen, ob er den vollen Betrag überweisen will oder eine Verrechnung wünscht. Die Nicht-Begleichung einer Vorschussrechnung kann übrigens ein Grund für eine Mandatskündigung durch den Anwalt sein. Außerdem ist der Streit des Anwalts mit der Rechtschutz ohnehin schon eine besondere "Serviceleistung". Normalerweise dürfte er da extra abrechnen oder schlicht und ergreifend dem Mandanten die Rechnungen schicken und sich den drum kümmern lassen.
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Valentina
Interessierter


Anmeldungsdatum: 05.06.2005
Beiträge: 17

BeitragVerfasst am: 02.02.06, 17:19    Titel: Antworten mit Zitat

aha, wieder etwas dazugelernt.

Wenn ich mich als Dienstleister nun mit den Kostenträgern herumschlagen muss (Telefonate, Faxe, Briefe), berechne ich dann meinen Kunden automatisch mehr, weil die Kunden ja meine Ansprechpartner sind und meine Dienstleistung gebucht haben?
Das dürfte dann dasselbe sein, wie das, was der Anwalt macht, oder?

Der Anwalt hat sich zu keiner Zeit mit mir persönlich unterhalten, (nur Fax oder Telefon), hat mich nicht über die Kosten aufgeklärt, hat die Klageschrift -ohne mich vorher gegenlesen zu lassen - an das Gericht geschickt.
An die anstehende Berufungsverhandlung (ich hoffe, der RA erinnert sich noch daran) denke ich mit Grauen, da ich mich nicht nur mit der Gegenseite herumschlagen muss, sondern mit einem Anwalt, dem ich nicht traue. Und ganz am Schluss kommt wahrscheinlich die große Rechnung. Es kann nur einen Sieger geben->Tolle Aussichten!
Valentina Mit den Augen rollen
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Milo
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 13.12.2004
Beiträge: 1572
Wohnort: Neu-Ulm

BeitragVerfasst am: 03.02.06, 09:00    Titel: Antworten mit Zitat

Valentina hat folgendes geschrieben::
aha, wieder etwas dazugelernt.

[b]Wenn ich mich als Dienstleister nun mit den Kostenträgern herumschlagen muss (Telefonate, Faxe, Briefe), berechne ich dann meinen Kunden automatisch mehr,
Valentina Mit den Augen rollen


Man muss da einen anderen Vergleich ziehen, da die Rechtschutz kein "Kostenträger" im eigentlichen Sinne ist. Wenn man bei der AOK krankenversichert ist, dann muss sich ein Kassenarzt mit dem Kostenträger AOK rumschlagen. Wenn man aber Privatpatient ist, darf es dem Arzt egal sein, ob man kein AOK-Mitglied ist, weil man eine private Krankenversicherung im Rücken hat oder weil man Bill Gates heisst. Er schickt eine Rechnung, und die kann man bei seiner Versicherung einreichen, muss es aber nicht.

Wenn jetzt der Mandant (um wieder beim Anwalt zu landen) sagt: "Schick mir keine Rechnung, sondern schau, dass dir meine Rechtschutz das Geld zahlt" ist das grundsätzlich ein kostenauslösender Auftrag.
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