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Verfasst am: 14.11.04, 10:15 Titel: Heirat einer Vietnamesin, ich habe Angst vor Behördenterror
Hallo ich bin deutscher Staatsbürger und möchte meine vietnamesiches Verlobte die in Hanoi wohnt heiraten.
Aber wie die deutschen Behörden damit umgehen macht mir Angst, schon dass Standesamt bringt sowas kaum mehr auf die Reihe, dort muss ich mit 6 Monaten Bearbeitungszeit oder mehr rechnen, zudem sehr hohe Gebühren.
Dann das Heiratsvisum, in Foren ist zu lesen dass es minimal 3 Monate dauert, aber es haben Leute geschrieben, die schon ein Jahr warten, wie die deutsche Botschaft
die Echtheit der Geburtsurkunde überprüft ist auch zweifelhaft, man ist dieser Willkür vollokommen ausgeliefert.
Ich könnte in Dänemark schnell und unkompliziert heiraten, dass Problem wäre wenn sie
mit Touristenvisum hier ist und die Behörden darauf bestehen würden dass sie zurückmüsste. Nur in den Foren heist es es wäre Ermessensspielraum der Ausländerbehörde und meistens werden die Leute nicht zurückgeschickt zudem hies es
es gäbe Gerichtsurteile die den Ausländerbehörden die Praxis des Zurückschickens im Falle der Familienzusammenführung untersagt haben.
Ich weiss nicht was ich machen soll, ich habe Angst es geht schief, kann mir jemand von Erfahrungen berichten, z.B. Touristenvisum und heiraten ?
Wenn ein Eheschliessungsvisum so unmöglich von der Botschaft behandelt würde
kann man dagegen angehen ? Ich mein Ehe und Familie stehen unter Schutz des Grundgesetzes.
Wie ist es mit europäischer Rechtssprechung in den genannten Punkten, läst sich da
der manchmal unmenschlichen Willkür deutscher Behörden in solchen Fragen ein Rigel
vorschieben ?
Ich hab mich auch von einer Anwältin beraten lassen, leider habe ich keine eindeutige
Auskunft erhalten was ich machen soll, ich weiss leider nicht was jetzt das beste ist.
Die Anwältin riet mir zudem zu einem Wohnsitz in Dänemark, ich weiss nicht dann muss
ich die Sache dort bei den Behörden durchbringen, klar wenn es gelingt muss es im
Sinne des Europarechts auch hier anerkannt werden ein dauerhaftes Visa, aber das
ist schon unglaublich kompliziert.
Für gute Antworten und Erfahrungen bin ich sehr dankbar.
mit einer Eheschließung mit einem Deutschen erwirbt der ausländische Ehepartner einen - einklagbaren - Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis bzw. des Visums zur Familienzusammenführung.
Wer im Inland die Ehe schließt (z.B. während eines Touristenaufenthalts), bekommt mitunter Probleme, wenn er im Anschluß die AE beantragt.
Nach der Durchführungsverordnung zum AuslG kann aber die AE im Inland beantragt werden, wer "erlaubt" eingereist ist und durch Eheschließung den Anspruch auf ihre Erteilung erworben hat.
Problem ist, daß die Einreise als Tourist nicht mehr "erlaubt" in diesem Sinn ist, wenn von Anfang an die Absicht der Eheschließung bestanden hat. Anders, wenn man sich zur Eheschließung erst während des Touristenaufenthalts entschlossen hat.
Im übrigen ergibt sich aus meiner Sicht aus der neueren Rechtsprechung des EuGH, daß mit EU-Bürgern verheiratete sog. "Drittausländer" nicht mehr abgeschoben oder außer Landes geschafft werden dürfen, selbst wenn sie illegal eingereist sind. _________________ Mit freundlichen Grüßen
RA Peter Nobert
Im übrigen ergibt sich aus meiner Sicht aus der neueren Rechtsprechung des EuGH, daß mit EU-Bürgern verheiratete sog. "Drittausländer" nicht mehr abgeschoben oder außer Landes geschafft werden dürfen, selbst wenn sie illegal eingereist sind.
Das stimmt so (noch) nicht.
Auch wenn der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften einige interessante Urteile gefällt hat, hat er sich bisher an die im Urteil C-267/83 Diatta v. Land Berlin aufgestellten Grundsätze gehalten. Danach muss ein gemeinschaftsrechtlicher Bezug vorhanden sein, damit der Gemeinschaftsrecht greift. Dies ist in diesem Fall nicht gegeben.
Supranational wäre unter gegebenen Umständen nur die Anrufung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte denkbar. Eine Neubewertung dieser Frage könnte sich auf der Grundlage der noch nicht in Kraft getretenen Europäischen Verfassung ergeben.
Auch wenn der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften einige interessante Urteile gefällt hat, hat er sich bisher an die im Urteil ... aufgestellten Grundsätze gehalten. Danach muss ein gemeinschaftsrechtlicher Bezug vorhanden sein, damit Gemeinschaftsrecht greift. Dies ist in diesem Fall nicht gegeben.
Sorry, da war mir etwas durcheinandergeraten:
Die massgeblichen Urteile des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften sind hier natürlich die Urteile in den Sachen Saunder vom 28. März 1979 (175/78 ) sowie Morson und Jhanjan gegen niederländischer Staat vom 27. Oktober 1982 (35/82; 36/82) und Uecker/Jacquet gegen NRW vom 5. Juni 1997 (C-64/96; C-65/96).
Grosse Entschuldigung für die fehlerhafte Äusserung.
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