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Anmeldungsdatum: 25.09.2004 Beiträge: 15339 Wohnort: Rom
Verfasst am: 02.02.06, 23:08 Titel:
§2 I PartG sagt doch eindeutig mehrdeutig:
"Parteien sind Vereinigungen von Bürgern, die dauernd oder für längere Zeit für den Bereich des Bundes oder eines Landes auf die politische Willensbildung Einfluß nehmen und an der Vertretung des Volkes im Deutschen Bundestag oder einem Landtag mitwirken wollen, wenn sie nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse, insbesondere nach Umfang und Festigkeit ihrer Organisation, nach der Zahl ihrer Mitglieder und nach ihrem Hervortreten in der Öffentlichkeit eine ausreichende Gewähr für die Ernsthaftigkeit dieser Zielsetzung bieten." _________________ DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.
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Politische Parteien sind nicht eingetragene (also nicht rechtsfähige) Vereine. Trotz der Verweisung in § 54 S. 1 BGB auf die Vorschriften über die GbR wird heute auch auf den nicht eingetragenen Verein grundsätzlich Vereinsrecht angewandt.
BGB § 54 Nicht rechtsfähige Vereine
Auf Vereine, die nicht rechtsfähig sind, finden die Vorschriften über die
Gesellschaft Anwendung. ...
§ 56 BGB regelt die Mindestmitgliederzahl, allerdings für den eingetragenen (rechtsfähigen) Verein:
BGB § 56 Mindestmitgliederzahl des Vereins
Die Eintragung soll nur erfolgen, wenn die Zahl der Mitglieder mindestens sieben
beträgt.
Inwieweit § 56 BGB analog für den nicht eingetragenen Verein anzuwenden ist, weiß ich jetzt nicht. Jedenfalls schließe ich aus § 11 Abs. 1 S. 2 PartG, daß, wenn schon der Vorstand aus mindestens 3 Mitgliedern bestehen muß, es mindestens ebensoviel Mitglieder überhaupt sein müssen.
PartG § 11 Vorstand
(1) Der Vorstand wird mindestens in jedem zweiten Kalenderjahr gewählt. Er muß aus
mindestens drei Mitgliedern bestehen.
...
Politische Parteien sind nicht eingetragene (also nicht rechtsfähige) Vereine. Trotz der Verweisung in § 54 S. 1 BGB auf die Vorschriften über die GbR wird heute auch auf den nicht eingetragenen Verein grundsätzlich Vereinsrecht angewandt.
§ 56 BGB regelt die Mindestmitgliederzahl, allerdings für den eingetragenen (rechtsfähigen) Verein:
BGB § 56 Mindestmitgliederzahl des Vereins
Die Eintragung soll nur erfolgen, wenn die Zahl der Mitglieder mindestens sieben
beträgt.
Inwieweit § 56 BGB analog für den nicht eingetragenen Verein anzuwenden ist, weiß ich jetzt nicht.
...[/i]
Ich kann auch keine definitive Lösung bieten, nur zwei Anmerkungen:
1) § 56 BGB ist nicht analog auf n.e.V. anwendbar.
2) Nicht alle Parteien sind n.e.V. Die F.D.P. ist z.B. ein e.V. _________________ Gruß
Vormundschaftsrichter
der stellvertretende nimmt seine nightstick und beginnt das Schlagen der daylights aus der Anwalt
2) Nicht alle Parteien sind n.e.V. Die F.D.P. ist z.B. ein e.V.
Da haben Sie recht. Ganz hinten in der Satzung versteckt ...
PS: Seit 2001 schreibt man die Abkürzung dieser Partei ohne Pünktchen. Die Pünktchen seien im Internet nicht verwendbar, kann man auf deren Webseite nachlesen. Naja, ...................
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