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vertragsbasis ?!

 
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daTreiba
Interessierter


Anmeldungsdatum: 05.02.2006
Beiträge: 14

BeitragVerfasst am: 05.02.06, 09:19    Titel: vertragsbasis ?! Antworten mit Zitat

und noch eine frage Auf den Arm nehmen

Seit Jahren besteht zwischen A, B und C eine OHG. A veräußert an die OHG eines seiner Grundstücke, das diese zu einer Geschäftserweiterung braucht, um 30.000 €. Was kann A tun, um zu seinem Geld zu kommen?
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daTreiba
Interessierter


Anmeldungsdatum: 05.02.2006
Beiträge: 14

BeitragVerfasst am: 05.02.06, 12:42    Titel: Antworten mit Zitat

die frage sollte auch leicht zu beantworten sein oder irre ich mich Smilie ?!
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jurico
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 03.08.2005
Beiträge: 6123
Wohnort: Chemnitz

BeitragVerfasst am: 05.02.06, 17:46    Titel: Antworten mit Zitat

Eisenhardt, Gesellschaftsrecht, 12. Aufl. 2005, § 6 Rn. 87:

"Der Gläubiger, der zugleich Gesellschafter ist (sog. Gesellschafter-Gläubiger), kann eine aus einem von dem Gesellschaftsverhältnis veschiedenen Rechtsverhältnis stammende Forderung (wie z. B. eine Kaufpreis-, Mietzins- oder Darlehensrückzahlungsforderung) sowohl der Gesellschaft als auch über § 128 HGB analog einzelnen Gesellschaftern gegenüber geltend machen. Allerdings muß sich der Gesellschafter-Gläubiger, der seine Mitgesellschafter in Anspruch nimmt, seinen eigenen Verlustanteil anrechnen lassen."

Zur Erläuterung:

"§ 128 HGB analog" erklärt sich daraus, daß der zitierte Text bei Eisenhardt im Kapitel zur BGB-Gesellschaft (GbR) steht. Bei der OHG ist es hier jedoch genauso wie bei der GbR. Auf die OHG ist § 128 HGB direkt anzuwenden (steht ja im OHG-Recht).

Also:
1. Geltendmachung (notfalls Klage) ggü. Gesellschaft (OHG) oder
2. Geltendmachung (notfalls Klage) ggü. (Mit-)Gesellschafter, aber
3. Berücksichtigung des eigenen Verlustanteils


HGB § 128
Die Gesellschafter haften für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubigern
als Gesamtschuldner persönlich. Eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten
gegenüber unwirksam.


HGB § 124
(1) Die offene Handelsgesellschaft kann unter ihrer Firma Rechte erwerben und
Verbindlichkeiten eingehen, Eigentum und andere dingliche Rechte an Grundstücken
erwerben, vor Gericht klagen und verklagt werden.
...


HGB § 105
...
(3) Auf die offene Handelsgesellschaft finden, soweit nicht in diesem Abschnitt ein
anderes vorgeschrieben ist, die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die
Gesellschaft Anwendung.
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