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Bezahlung nicht von Leistungen sondern Voraussetzungen

 
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siggi11
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Anmeldungsdatum: 15.06.2005
Beiträge: 128

BeitragVerfasst am: 05.02.06, 11:15    Titel: Bezahlung nicht von Leistungen sondern Voraussetzungen Antworten mit Zitat

Hallo,
bin mir nicht ganz sicher, ob dieses Thema tatsächlich hierhergehört. Da es aber von grundlegender Bedeutung ist, hoffe ich, daß es vom Verfassungsrecht irgendwie abgedeckt ist. Es geht um die (schon sehr oft diskutierten) Rundfunkgebühren die von der GEZ eingezogen werden.

Die GEZ verlangt Gebühren, sobald sich Empfangsgeräte im Haushalt befinden, ganz gleich, ob diese zum Rundfunkempfang (oder speziell Fernsehen) genutzt werden oder nicht. Für Zahlungsverweigerer scheint es rechtliche Handhaben zu geben.

Überall in unserer Gesellschaft hat der Bürger die Leistunge zu bezahlen, die er auch in Anspruch nimmt. Wieso ist das bei der GEZ nicht so? Es gibt heutzutage schon lange technische Möglichkeiten, Rundfunk- und Fernsehübertragungen so zu codieren, daß sie nur ein beschränkter Nutzerkreis (diejenigen, die auch bezahlt haben) empfangen können. Die GEZ darf aber nach verhandenen Geräten kassieren.
Ich spreche hier für all diejenigen, die Radio angemeldet haben, aber tatsächlich keinen Fernsehen empfangen wollen. Wer nun ein altes Gerät (vielleicht defekt) im Keller aufheben will, wer ein Fehnsehgerät im Keller für den Nachbarn lagert (weil der gerad keinen Platz hat) kann nach der Logik der GEZ bzw. Rundfunkgesetz ja doch wohl auch zur Kasse gebeten werden. Ich habe Bekannte, die auch aus Prinzip kein Fernsehen haben wollen, das Gerät aber zum Ansehen von Videos benutzen wollen und auf Geheiß der GEZ (auf eigene Kosten) das Nichtfunktionieren des Empfangsteils extra von einer Fachwerkstatt bestätigen haben lassen.
Ich kann mir nicht vorstellen, daß dies vom GG abgedeckt ist.

Ganz extrem wird es ja wohl ab 2007, wenn ein Handynutzer und PC- Nutzer auf einmal Rundfunkgeführen zahlen soll, obwohl er diese Geräte niemals zum Empfang dieser Leistungen nutzt. Sowas kann doch durch deutsches Recht nicht abgedeckt sein.
Villeicht kann jemand mal auf gängige Rechtssprechungen dazu verweisen (hat sich Karlsruhe eigentlicdh dazu schon mal geäußert?)
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Michael A. Schaffrath
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Anmeldungsdatum: 25.09.2004
Beiträge: 15339
Wohnort: Rom

BeitragVerfasst am: 06.02.06, 11:47    Titel: Re: Bezahlung nicht von Leistungen sondern Voraussetzungen Antworten mit Zitat

siggi11 hat folgendes geschrieben::
Es gibt heutzutage schon lange technische Möglichkeiten, Rundfunk- und Fernsehübertragungen so zu codieren, daß sie nur ein beschränkter Nutzerkreis (diejenigen, die auch bezahlt haben) empfangen können.


Das nennt sich "Grundversorgung" (genau das ist ja die nicht unumstrittene Grundlage des RGebStV). Es soll ja gerade *nicht* nur derjenige zahlen, der es auch tatsächlich sieht.

siggi11 hat folgendes geschrieben::
Ich kann mir nicht vorstellen, daß dies vom GG abgedeckt ist.

Villeicht kann jemand mal auf gängige Rechtssprechungen dazu verweisen (hat sich Karlsruhe eigentlicdh dazu schon mal geäußert?)


<ironie>
Genau, Sie sind in den letzten 40 Jahren der erste, der diese Wahnsinnsidee hatte "lassen wir doch mal das BVerfG darüber gucken". Glückwunsch! Das Ei des Kolumbus!
</ironie>

Der RGebStV (und damit die GEZ) ist vom BVerfG für verfassungsgemäß erklärt worden. Urteile sollten sich leicht ergoogeln lassen.
_________________
DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.

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siggi11
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Anmeldungsdatum: 15.06.2005
Beiträge: 128

BeitragVerfasst am: 06.02.06, 14:43    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo Herr Schaffrath,
zunächst vielen Dank für die "Ironie", die mir natürlich sehr weitergeholfen hat. !

Ich werde mal Google bemühen, mal sehen, ob sich in den Urteilen mir als juristischen Laien eine verständnisvolle Erklärung erschließt.

Ich sehe allerding mit den Änderungen, die sich ab 2007 ergeben werden "schon" eine neue Qualität, dieser recht merkwürdigen Argumentation.
Ein Computer zu Hause oder ein Handy sind ja wohl zweifelsohne Geräte, die in erster Linie für andere Dinge als Fernsehen vorgesehen, angeschafft und benutzt werden. Ich sehe hier Rundfunk- und Fernsehempfang (soweit überhaupt in zumutbarer Qualität möglich) nicht mehr als ein absolutes Abfallprodukt.
Aus dem Besitzt eines solches Gerätes eine kostenpflichtige Nutzung der Leistung "Rundfunk bzw. Fernsehempfang" ableiteiten zu wollen, wird doch wohl fast jedem mehr als abendteuerlich erscheinen.

Insofern halte ich es schon interessant mit welchen Argumentationen und welchen Hintergründen die Urteile des BVerfG gesprochen wurden

Vielleicht gibt es hierzu noch ein paar weiterführende Denkanstöße.
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Michael A. Schaffrath
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 25.09.2004
Beiträge: 15339
Wohnort: Rom

BeitragVerfasst am: 06.02.06, 17:15    Titel: Antworten mit Zitat

In der Sache haben Sie meine volle Zustimmung (ich halte auch nichts von der Erweiterung der Rundfunkgebühren auf diese Geräte).

Futter für die Suchmaschine:

BVerfGE 87, 181/199; 90, 60/90
BVerfG, Urteil vom 09.12.1998, 6 C 13/97
BVerfGE 31, 314/329*
BVerfGE 87, 181/201

* hieraus: "Die Rundfunkgebühr ist nicht Gegenleistung für eine Inanspruchnahme von Rundfunksendungen, sondern das von den Ländern eingeführte Mittel zur Finanzierung der Gesamtveranstaltung Rundfunk."
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Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.

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