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positiver Mangel einer Lieferung

 
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derbehh
Interessierter


Anmeldungsdatum: 04.02.2006
Beiträge: 10
Wohnort: Die schönste Stadt der Welt (HH)

BeitragVerfasst am: 04.02.06, 21:45    Titel: positiver Mangel einer Lieferung Antworten mit Zitat

Hallo zusammen,

ich habe von einem Fall gehört, der sich folgendermaßen zugetragen hat.

Ein Laptop wurde in einem Online-Shop bestellt. Das Modell war recht neu uns kostete 1000 EUR. Als der Laptop dem Kundel geliefert wurde, war er überrascht, da er einen viel höherwertigen Laptop geschickt bekam. Der Wert des gelieferten Laptops betrug ca. 3000 EUR.

Natürlich hat sich der Versandhandel in den nächsten Tagen beim Kunden gemeldet und den fälschlicherweise gelieferten Laptop zurückgefordert.

Ist der Kunde nun verpflichtet den Laptop zurück zu senden? Hat der Händler einen Anspruch auf Schadernsersatz, wenn der Kunde der Aufforderung nicht nachkommt?

Ich wäre für Beiträge zu diesem Thema sehr dankbar.
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jurico
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 03.08.2005
Beiträge: 6123
Wohnort: Chemnitz

BeitragVerfasst am: 04.02.06, 22:23    Titel: Antworten mit Zitat

Vielleicht meinen Sie diese Entscheidung:

http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=0c7a721f0a83a42b998c4f5a0205ae72&nr=31721&pos=0&anz=1
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Rembrandt
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 06.08.2005
Beiträge: 2634
Wohnort: Saarbrücken

BeitragVerfasst am: 05.02.06, 09:12    Titel: Antworten mit Zitat

Der Händler erklärt die Anfechtung des Vertrages wegen Irrtum. Der Vertrag ist somit nichtig. Der Kunde ist verpflichtet, die erhaltene Ware zurückzugeben.

Der Kunde kann für seine Kosten Schadensersatz verlangen.
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jurico
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 03.08.2005
Beiträge: 6123
Wohnort: Chemnitz

BeitragVerfasst am: 05.02.06, 11:37    Titel: Antworten mit Zitat

Rembrandt hat folgendes geschrieben::
Der Kunde kann für seine Kosten Schadensersatz verlangen.

... wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:

BGB § 122 Schadensersatzpflicht des Anfechtenden
(1) Ist eine Willenserklärung nach § 118 nichtig oder auf Grund der §§ 119, 120
angefochten, so hat der Erklärende, wenn die Erklärung einem anderen gegenüber
abzugeben war, diesem, andernfalls jedem Dritten den Schaden zu ersetzen, den der
andere oder der Dritte dadurch erleidet, dass er auf die Gültigkeit der Erklärung
vertraut, jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus, welches der andere oder
der Dritte an der Gültigkeit der Erklärung hat.
(2) Die Schadensersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Beschädigte den Grund der
Nichtigkeit oder der Anfechtbarkeit kannte oder infolge von Fahrlässigkeit nicht
kannte (kennen musste).
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derbehh
Interessierter


Anmeldungsdatum: 04.02.2006
Beiträge: 10
Wohnort: Die schönste Stadt der Welt (HH)

BeitragVerfasst am: 05.02.06, 13:15    Titel: Antworten mit Zitat

Vielen Dank für die Infos zu diesem Thema, es hat mir sehr geholfen.

Wie lange hat der Händler denn das Recht, den Vertrag anzufechten, wenn per Vorkasse gezahlt war?
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Karsten11
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 17.06.2005
Beiträge: 3169

BeitragVerfasst am: 06.02.06, 09:19    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

ich verstehe die Diskussion nicht.

Kunde bestellt Laptop Modell A zum Preis 1000 €. Händler nimmt den Auftrag an. Unbestritten ist ein Kaufvertrag über Modell A zum Preis 1000 € zustandegekommen.

Versehentlich erhält der Kunde Modell B. Damit ist doch keine Willenserklärung verbunden, die angefochten werden müsste.

Kunde bekommt einfach einen Laptop Modell A zugeschickt. Damit ist der Vertrag erfüllt.

Nun hat der Kunde noch einen Laptop Typ B, der ihm unverlangt zugeschickt wurde. Diesen schickt er zurück (wenn er freundlich ist) oder hält ihn zur Abholung bereit (wenn er nicht so freundlich ist).
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Rembrandt
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 06.08.2005
Beiträge: 2634
Wohnort: Saarbrücken

BeitragVerfasst am: 06.02.06, 10:43    Titel: Antworten mit Zitat

Karsten11 hat folgendes geschrieben::

Versehentlich erhält der Kunde Modell B. Damit ist doch keine Willenserklärung verbunden, die angefochten werden müsste.

Der Händler hat den Laptop Modell B dem Kunden übergeben und übereignet, § 929 S. 1 BGB. Dies ist sehr wohl eine Willenserklärung.
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jurico
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 03.08.2005
Beiträge: 6123
Wohnort: Chemnitz

BeitragVerfasst am: 06.02.06, 15:31    Titel: Antworten mit Zitat

Karsten11 hat folgendes geschrieben::
ich verstehe die Diskussion nicht.

Verständlich, die Diskussion hat ihr "Eigenleben" entwickelt.

Karsten11 hat folgendes geschrieben::
Kunde bestellt Laptop Modell A zum Preis 1000 €. Händler nimmt den Auftrag an. Unbestritten ist ein Kaufvertrag über Modell A zum Preis 1000 € zustandegekommen.

Korrekt.

Karsten11 hat folgendes geschrieben::
Versehentlich erhält der Kunde Modell B. Damit ist doch keine Willenserklärung verbunden, die angefochten werden müsste.

Richtig. Der Kaufvertrag wurde vom Händler nicht (ordnungsgemäß) erfüllt.


Rembrandt hat folgendes geschrieben::
Der Händler hat den Laptop Modell B dem Kunden übergeben und übereignet, § 929 S. 1 BGB. Dies ist sehr wohl eine Willenserklärung.

Ja, Einigung beinhaltet Willenserklärungen. Aber insoweit sehe ich keinen Anfechtungsgrund (Sachverhalt zu dünn).
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