Navigationspfad: Home » Foren
Foren
recht.de :: Thema anzeigen - Schuldschein - Anerkennung im europ. Ausland ?
Forum Deutsches Recht
Foren-Archiv von www.recht.de
Achtung: Keine Schreibmöglichkeiten! Zu den aktiven Foren wählen Sie oben im Menü "Foren aus!
 
 SuchenSuchen 

Schuldschein - Anerkennung im europ. Ausland ?

 
Neuen Beitrag schreiben   Auf Beitrag antworten    recht.de Foren-Übersicht -> Europarecht
Vorheriges Thema anzeigen :: Nächstes Thema anzeigen  
Autor Nachricht
Nanhoo
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 19.09.2005
Beiträge: 28

BeitragVerfasst am: 07.02.06, 13:45    Titel: Schuldschein - Anerkennung im europ. Ausland ? Antworten mit Zitat

Bitte um Hilfe bei folgender Hausarbeitaufgabe (zu Europarecht) :
A (deutscher Staatsbürger) leiht B (polnischer Staatsbürger, wohnhaft dauerhaft in Deutschland) im Jahr 2002 30.000 DM. Als Sicherheit für sein Darlehen verlangt A von B ein notarielles Schuldanerkenntnis. Dieses wird erstellt. Die Frist für die Rückzahlung beträgt 2 Jahre, es werden keine Zinsen für diese Zeit berechnet, erst bei verspäteter Rückzahlung. B zahlt das Darlehen nicht zurück und zieht im Herbst 2004 wieder nach Polen um, wo er berufstätig ist und mehrere Immobilien besitz. Welche Möglichkeiten hat A um seine Ansprüche durchzusetzen?
Als Gedankenstütze : Polen ist mit anderen Mitteleuropäischen Statten im Mai 2004 der EU beigetreten.
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Metzing
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 29.01.2006
Beiträge: 8913
Wohnort: Berlin

BeitragVerfasst am: 06.03.06, 03:05    Titel: Antworten mit Zitat

Äh, die Frage wird wohl nicht mehr aktuell sein, aber das notarielle Schuldanerkenntnis ist eine öffentliche Urkunde und muß nach Art. 57 EuGVVO iVm Art. 38ff. EuGVVO in Polen für vollstreckbar erklärt werden:
Zitat:
Artikel 57 EuGVVO

(1) Öffentliche Urkunden, die in einem Mitgliedstaat aufgenommen und vollstreckbar sind, werden in einem anderen Mitgliedstaat auf Antrag in dem Verfahren nach den Artikeln 38 ff. für vollstreckbar erklärt. Die Vollstreckbarerklärung ist von dem mit einem Rechtsbehelf nach Artikel 43 oder Artikel 44 befassten Gericht nur zu versagen oder aufzuheben, wenn die Zwangsvollstreckung aus der Urkunde der öffentlichen Ordnung (ordre public) des Vollstreckungsmitgliedstaats offensichtlich widersprechen würde.

(2) Als öffentliche Urkunden im Sinne von Absatz 1 werden auch vor Verwaltungsbehörden geschlossene oder von ihnen beurkundete Unterhaltsvereinbarungen oder -verpflichtungen angesehen.

(3) Die vorgelegte Urkunde muss die Voraussetzungen für ihre Beweiskraft erfüllen, die in dem Mitgliedstaat, in dem sie aufgenommen wurde, erforderlich sind.

(4) Die Vorschriften des Abschnitts 3 des Kapitels III sind sinngemäß anzuwenden. Die befugte Stelle des Mitgliedstaats, in dem eine öffentliche Urkunde aufgenommen worden ist, stellt auf Antrag die Bescheinigung unter Verwendung des Formblatts in Anhang VI dieser Verordnung aus.

Sodann kann nach polnischem Zwangsvollstreckungsrecht die ZV betrieben werden.

Mit freundlichen Grüßen

Metzing
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden E-Mail senden Website dieses Benutzers besuchen
Beiträge vom vorherigen Thema anzeigen:   
Neuen Beitrag schreiben   Auf Beitrag antworten    recht.de Foren-Übersicht -> Europarecht Alle Zeiten sind GMT + 1 Stunde
Seite 1 von 1

 
Gehen Sie zu:  
Sie können keine Beiträge in dieses Forum schreiben.
Sie können auf Beiträge in diesem Forum nicht antworten.
Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht bearbeiten.
Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht löschen.
Sie können an Umfragen in diesem Forum nicht mitmachen.


Powered by phpBB © 2001, 2005 phpBB Group
©  Forum Deutsches Recht 1995-2019. Anbieter: Medizin Forum AG, Hochwaldstraße 18 , D-61231 Bad Nauheim , RB 2159, Amtsgericht Friedberg/Hessen, Tel. 03212 1129675, Fax. 03212 1129675, Mail info[at]recht.de.