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PErsöhnlichkeitsrecht in GErichtsverhandlungen

 
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Oboro
Interessierter


Anmeldungsdatum: 05.02.2006
Beiträge: 6
Wohnort: NS

BeitragVerfasst am: 05.02.06, 20:15    Titel: PErsöhnlichkeitsrecht in GErichtsverhandlungen Antworten mit Zitat

hi@all
ich habe da mal folgende fragen:
In wie weit dürfen in gerichtverhandlungen persöhnliche bzw. intime dinge abgefragt werden? Müssen sie den verfahren offensichtlich dienlich sein? oder muss man wenn man wegen diebstahl vor gericht stehn, auch fragen beantworten ob man mit dem udn dem jenigen sex hatte?
Das gleiche gilt für verhörte bzw. zeugen, diese müssen doch auch angeben in welchem bezug sie zum angeklagten stehn oder? wie detailiert muss sie sein? und wenn es nur eine rein sexuelle bekanntschaft ist, kann man die diskret eine freundschaftliche beziehung oder einfach gelegentliche freizeit bekanntschaft nennen?

Diese Informationen sollten dann doch aber auch in den datenschutz fallen, sprich all die jenigen im gerichtssaal müssen dieses informationen für sich behalten oder?


(nebenfrage, die ich bereits in rechtsfragen von jugendlichen gestellt habe, wenn der partner ausdrücklich darum bittet dass keine information über das gemeinsame sexleben nach außen kommen, noch nicht ma die tatsache dass sie in der partnerschaft sex haben, darf der partner es trotzdem weiter sagen, oder kann man das wirklich verbieten weil es ja die eigene intimsphäre betrifft? Würde man eien straftat begehn wenn man diese mißachtet in der form "aussem nähkästchen plaudern"? )
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Erst wenn wir alles verloren haben, haben wir die Freiheit alles zu tun
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Michael A. Schaffrath
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 25.09.2004
Beiträge: 15339
Wohnort: Rom

BeitragVerfasst am: 06.02.06, 11:22    Titel: Re: PErsöhnlichkeitsrecht in GErichtsverhandlungen Antworten mit Zitat

Oboro hat folgendes geschrieben::
Müssen sie den verfahren offensichtlich dienlich sein?


Ja.

Oboro hat folgendes geschrieben::
oder muss man wenn man wegen diebstahl vor gericht stehn, auch fragen beantworten ob man mit dem udn dem jenigen sex hatte?


Nein, außer man könnte wirklich einen Fall konstruieren, in dem das sachlich relevant ist - bei Beischlafdiebstahl wäre das natürlich der Fall.

Oboro hat folgendes geschrieben::
Das gleiche gilt für verhörte bzw. zeugen, diese müssen doch auch angeben in welchem bezug sie zum angeklagten stehn oder? wie detailiert muss sie sein? und wenn es nur eine rein sexuelle bekanntschaft ist, kann man die diskret eine freundschaftliche beziehung oder einfach gelegentliche freizeit bekanntschaft nennen?


Wenn dann sowieso jeder weiß, worum es geht, muß man doch auch nicht drumherum reden. Winken Es kann natürlich schon eine Rolle spielen, ob man zum Angeklagten eine emotional engere Beziehung unterhält, eine bloß körperliche oder gar keine. Ins Detail gehen solche Fragen dann aber nicht.

Oboro hat folgendes geschrieben::
Diese Informationen sollten dann doch aber auch in den datenschutz fallen, sprich all die jenigen im gerichtssaal müssen dieses informationen für sich behalten oder?


Nein. Generell gibt es überhaupt keine Handhabe gegen "Tratsch", solange er wahrheitsgemäß ist.

Oboro hat folgendes geschrieben::
darf der partner es trotzdem weiter sagen, oder kann man das wirklich verbieten weil es ja die eigene intimsphäre betrifft? Würde man eien straftat begehn wenn man diese mißachtet in der form "aussem nähkästchen plaudern"? )


In den allermeisten Fällen nicht. Es gibt zwar den Straftatbestand des "Verrats von Privatgeheimnissen", der trifft aber nur Personen, denen bzgl. Verschwiegenheit eine besondere Garantenpflicht zukommt (etwa Mitarbeiter von Behörden, Ärzte etc.).

Wenn ich mitkriege, daß mein Nachbar seine Frau betrügt, darf ich ihr das erzählen. Auch wenn der Nachbar mir das "unter dem Siegel der Verschwiegenheit" anvertraut hat.
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jurico
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 03.08.2005
Beiträge: 6123
Wohnort: Chemnitz

BeitragVerfasst am: 06.02.06, 17:57    Titel: Antworten mit Zitat

Michael A. Schaffrath hat folgendes geschrieben::
Beischlafdiebstahl

Lachen

Dieser Begriff sollte unbedingt näher unter "Unsachlichkeiten" diskutieret werden. Wie wäre es mit einem kleinen P(r)ost durch Eure Lordschaft? Sehr glücklich
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Oboro
Interessierter


Anmeldungsdatum: 05.02.2006
Beiträge: 6
Wohnort: NS

BeitragVerfasst am: 06.02.06, 20:26    Titel: Antworten mit Zitat

What, d.h. alle informationen in eienr gerichtsverhandlung, egal wie intim sie sind können einfach so in die öffentlichkeit dringen? Es kann doch sein das intime dinge verraten werden die seien unschuld beweisen und nicht umgekehrt, oder intime fragen die erst relevant erschien aber letztendlich sich nicht aufs urteil ausgewirkt haben oder???
Muss man dann trotzdem damit rechnen dass sein privatleben morgen in der bild steht?

und wie ist ds mit den öffentlichen gerichtsverhandlungne? ab wann werden sie öffentlich? kann man sich dagegen wehren? das ist sonst eine ziemliche frechheit wenn man wegen falshcen anshculdigen vor gericht steht, intime dinge ausplaudern muss und sie dann jeder wissen kann der lust hat im gericht mit bei zu sitzen !!
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Michael A. Schaffrath
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 25.09.2004
Beiträge: 15339
Wohnort: Rom

BeitragVerfasst am: 06.02.06, 22:54    Titel: Antworten mit Zitat

Oboro hat folgendes geschrieben::
What, d.h. alle informationen in eienr gerichtsverhandlung, egal wie intim sie sind können einfach so in die öffentlichkeit dringen?


In DE sind Gerichtsverhandlungen grundsätzlich öffentlich. In besonderen Fällen (z.B. wenn es wirklich detailliert intim wird) kann man Ausschluß der Öffentlichkeit beantragen. Das liegt letztlich im Ermessen des Gerichts.

Oboro hat folgendes geschrieben::
Muss man dann trotzdem damit rechnen dass sein privatleben morgen in der bild steht?


Das hängt am öffentlichen Interesse. Je nach Straftat kann man durchaus zu einer sogen. "relativen Person der Zeitgeschichte" werden. Dann muß man zwar anonymisiert werden ("Jürgen P. (32) aus K."), ansonsten kann aber frei berichtet werden.

Oboro hat folgendes geschrieben::
und wie ist ds mit den öffentlichen gerichtsverhandlungne? ab wann werden sie öffentlich?


Immer, s.o.

Ich weiß aber auch nicht, was für eine Konstruktion Sie sich hier vorstellen bzw. was da Intimes abgefragt werden soll, was sachdienlich ist. Meinen Sie, das Gericht interessiert es, was sie wem wo reingesteckt haben oder welche Klamotten Sie beim Beischlaf tragen?
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hawethie
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 14.09.2004
Beiträge: 2279

BeitragVerfasst am: 07.02.06, 08:01    Titel: Antworten mit Zitat

jurico hat folgendes geschrieben::
Michael A. Schaffrath hat folgendes geschrieben::
Beischlafdiebstahl

Lachen

Dieser Begriff sollte unbedingt näher unter "Unsachlichkeiten" diskutieret werden. Wie wäre es mit einem kleinen P(r)ost durch Eure Lordschaft? Sehr glücklich


Was gibt's da zu lachen?
Das ist ein durchaus gebräuchlicher B egriff
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Norb
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 11.11.2004
Beiträge: 583

BeitragVerfasst am: 07.02.06, 15:06    Titel: Antworten mit Zitat

z.b. das Rauben der Unschuld? Winken
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Das Leben ist eine ewiger Kreislauf von Enttäuschungen und Niederlagen, bis man sich nur noch wünscht Flanders wäre tot.

H.J. Simpson
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Michael A. Schaffrath
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 25.09.2004
Beiträge: 15339
Wohnort: Rom

BeitragVerfasst am: 07.02.06, 15:29    Titel: Antworten mit Zitat

Da denken Sie wohl eher an Kranzgeld (was wiederum nichts mit Beerdigungen zu tun hat Winken).

Beischlafdiebstahl ist Diebstahl im Zusammenhang mit dem (in der Praxis also wohl "nach dem") Beischlaf. Das ist kein eigener Straftatbestand, aber ein Tatumstandsmerkmal (ähnlich wie "Beamtenbeleidigung" oder "Sozialbetrug" oder "Warenkreditbetrug").
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jurico
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 03.08.2005
Beiträge: 6123
Wohnort: Chemnitz

BeitragVerfasst am: 07.02.06, 15:48    Titel: Antworten mit Zitat

Als Gesichtspunkt der Strafzumessung?

Zitat:
StGB § 243 Besonders schwerer Fall des Diebstahls
(1) In besonders schweren Fällen wird der Diebstahl mit Freiheitsstrafe von drei
Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel
vor, wenn der Täter
...
6. stiehlt, indem er die Hilflosigkeit einer anderen Person, einen
Unglücksfall oder eine gemeine Gefahr ausnutzt oder
...

Winken

PS: "Kranzgeld" ...

Zitat:
BGB § 1300
(weggefallen)
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Anmeldungsdatum: 14.02.2005
Beiträge: 6312
Wohnort: Mein Körbchen.

BeitragVerfasst am: 07.02.06, 16:15    Titel: Antworten mit Zitat

jurico hat folgendes geschrieben::
Als Gesichtspunkt der Strafzumessung?


Als kriminologisch relevante Fallgruppe i.S.e. alltagstypischen Begehungsform.

Für die Strafzumessung ist es nur als Teil der allgemeinen Umstände der Tatbegehung relevant.
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Few people are capable of expressing with equanimity opinions which differ from the prejudices of their social environment. Most people are even incapable of forming such opinions.
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