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Verfasst am: 05.02.06, 20:15 Titel: PErsöhnlichkeitsrecht in GErichtsverhandlungen
hi@all
ich habe da mal folgende fragen:
In wie weit dürfen in gerichtverhandlungen persöhnliche bzw. intime dinge abgefragt werden? Müssen sie den verfahren offensichtlich dienlich sein? oder muss man wenn man wegen diebstahl vor gericht stehn, auch fragen beantworten ob man mit dem udn dem jenigen sex hatte?
Das gleiche gilt für verhörte bzw. zeugen, diese müssen doch auch angeben in welchem bezug sie zum angeklagten stehn oder? wie detailiert muss sie sein? und wenn es nur eine rein sexuelle bekanntschaft ist, kann man die diskret eine freundschaftliche beziehung oder einfach gelegentliche freizeit bekanntschaft nennen?
Diese Informationen sollten dann doch aber auch in den datenschutz fallen, sprich all die jenigen im gerichtssaal müssen dieses informationen für sich behalten oder?
(nebenfrage, die ich bereits in rechtsfragen von jugendlichen gestellt habe, wenn der partner ausdrücklich darum bittet dass keine information über das gemeinsame sexleben nach außen kommen, noch nicht ma die tatsache dass sie in der partnerschaft sex haben, darf der partner es trotzdem weiter sagen, oder kann man das wirklich verbieten weil es ja die eigene intimsphäre betrifft? Würde man eien straftat begehn wenn man diese mißachtet in der form "aussem nähkästchen plaudern"? ) _________________ Erst wenn wir alles verloren haben, haben wir die Freiheit alles zu tun
Anmeldungsdatum: 25.09.2004 Beiträge: 15339 Wohnort: Rom
Verfasst am: 06.02.06, 11:22 Titel: Re: PErsöhnlichkeitsrecht in GErichtsverhandlungen
Oboro hat folgendes geschrieben::
Müssen sie den verfahren offensichtlich dienlich sein?
Ja.
Oboro hat folgendes geschrieben::
oder muss man wenn man wegen diebstahl vor gericht stehn, auch fragen beantworten ob man mit dem udn dem jenigen sex hatte?
Nein, außer man könnte wirklich einen Fall konstruieren, in dem das sachlich relevant ist - bei Beischlafdiebstahl wäre das natürlich der Fall.
Oboro hat folgendes geschrieben::
Das gleiche gilt für verhörte bzw. zeugen, diese müssen doch auch angeben in welchem bezug sie zum angeklagten stehn oder? wie detailiert muss sie sein? und wenn es nur eine rein sexuelle bekanntschaft ist, kann man die diskret eine freundschaftliche beziehung oder einfach gelegentliche freizeit bekanntschaft nennen?
Wenn dann sowieso jeder weiß, worum es geht, muß man doch auch nicht drumherum reden. Es kann natürlich schon eine Rolle spielen, ob man zum Angeklagten eine emotional engere Beziehung unterhält, eine bloß körperliche oder gar keine. Ins Detail gehen solche Fragen dann aber nicht.
Oboro hat folgendes geschrieben::
Diese Informationen sollten dann doch aber auch in den datenschutz fallen, sprich all die jenigen im gerichtssaal müssen dieses informationen für sich behalten oder?
Nein. Generell gibt es überhaupt keine Handhabe gegen "Tratsch", solange er wahrheitsgemäß ist.
Oboro hat folgendes geschrieben::
darf der partner es trotzdem weiter sagen, oder kann man das wirklich verbieten weil es ja die eigene intimsphäre betrifft? Würde man eien straftat begehn wenn man diese mißachtet in der form "aussem nähkästchen plaudern"? )
In den allermeisten Fällen nicht. Es gibt zwar den Straftatbestand des "Verrats von Privatgeheimnissen", der trifft aber nur Personen, denen bzgl. Verschwiegenheit eine besondere Garantenpflicht zukommt (etwa Mitarbeiter von Behörden, Ärzte etc.).
Wenn ich mitkriege, daß mein Nachbar seine Frau betrügt, darf ich ihr das erzählen. Auch wenn der Nachbar mir das "unter dem Siegel der Verschwiegenheit" anvertraut hat. _________________ DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.
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What, d.h. alle informationen in eienr gerichtsverhandlung, egal wie intim sie sind können einfach so in die öffentlichkeit dringen? Es kann doch sein das intime dinge verraten werden die seien unschuld beweisen und nicht umgekehrt, oder intime fragen die erst relevant erschien aber letztendlich sich nicht aufs urteil ausgewirkt haben oder???
Muss man dann trotzdem damit rechnen dass sein privatleben morgen in der bild steht?
und wie ist ds mit den öffentlichen gerichtsverhandlungne? ab wann werden sie öffentlich? kann man sich dagegen wehren? das ist sonst eine ziemliche frechheit wenn man wegen falshcen anshculdigen vor gericht steht, intime dinge ausplaudern muss und sie dann jeder wissen kann der lust hat im gericht mit bei zu sitzen !! _________________ Erst wenn wir alles verloren haben, haben wir die Freiheit alles zu tun
Anmeldungsdatum: 25.09.2004 Beiträge: 15339 Wohnort: Rom
Verfasst am: 06.02.06, 22:54 Titel:
Oboro hat folgendes geschrieben::
What, d.h. alle informationen in eienr gerichtsverhandlung, egal wie intim sie sind können einfach so in die öffentlichkeit dringen?
In DE sind Gerichtsverhandlungen grundsätzlich öffentlich. In besonderen Fällen (z.B. wenn es wirklich detailliert intim wird) kann man Ausschluß der Öffentlichkeit beantragen. Das liegt letztlich im Ermessen des Gerichts.
Oboro hat folgendes geschrieben::
Muss man dann trotzdem damit rechnen dass sein privatleben morgen in der bild steht?
Das hängt am öffentlichen Interesse. Je nach Straftat kann man durchaus zu einer sogen. "relativen Person der Zeitgeschichte" werden. Dann muß man zwar anonymisiert werden ("Jürgen P. (32) aus K."), ansonsten kann aber frei berichtet werden.
Oboro hat folgendes geschrieben::
und wie ist ds mit den öffentlichen gerichtsverhandlungne? ab wann werden sie öffentlich?
Immer, s.o.
Ich weiß aber auch nicht, was für eine Konstruktion Sie sich hier vorstellen bzw. was da Intimes abgefragt werden soll, was sachdienlich ist. Meinen Sie, das Gericht interessiert es, was sie wem wo reingesteckt haben oder welche Klamotten Sie beim Beischlaf tragen? _________________ DefPimp: Mein Gott
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z.b. das Rauben der Unschuld? _________________ Das Leben ist eine ewiger Kreislauf von Enttäuschungen und Niederlagen, bis man sich nur noch wünscht Flanders wäre tot.
Anmeldungsdatum: 25.09.2004 Beiträge: 15339 Wohnort: Rom
Verfasst am: 07.02.06, 15:29 Titel:
Da denken Sie wohl eher an Kranzgeld (was wiederum nichts mit Beerdigungen zu tun hat ).
Beischlafdiebstahl ist Diebstahl im Zusammenhang mit dem (in der Praxis also wohl "nach dem") Beischlaf. Das ist kein eigener Straftatbestand, aber ein Tatumstandsmerkmal (ähnlich wie "Beamtenbeleidigung" oder "Sozialbetrug" oder "Warenkreditbetrug"). _________________ DefPimp: Mein Gott
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StGB § 243 Besonders schwerer Fall des Diebstahls
(1) In besonders schweren Fällen wird der Diebstahl mit Freiheitsstrafe von drei
Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel
vor, wenn der Täter
...
6. stiehlt, indem er die Hilflosigkeit einer anderen Person, einen
Unglücksfall oder eine gemeine Gefahr ausnutzt oder
...
Als kriminologisch relevante Fallgruppe i.S.e. alltagstypischen Begehungsform.
Für die Strafzumessung ist es nur als Teil der allgemeinen Umstände der Tatbegehung relevant. _________________ Few people are capable of expressing with equanimity opinions which differ from the prejudices of their social environment. Most people are even incapable of forming such opinions.
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