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Herr Y hat einen reinrassigen Hund als Privatperson verkauft an einen Herrn X mit einem "Kaufvertarg" in dem folgende Sachen vermerkt hatten wie zBsp. Hunderasse, Alter, Chipnummer, Impfungen, Kaufbetrrag, sowie Zubehör (Leine,Körbchen....) sowie beider Parteien ihre Anschriften zusätzlich Datum und Unterschrift.
Herr X hat sich nun nach 3 Tagen gemeldet und behaupte nun der Hund sei nicht Stubenrein, würde sich auf der Straße wie die "Axt im Walde" benehmen und will nun den Hund zurückgeben und möchte sein Geld wieder. Der Hund war aber bei Herrn Y Stubenrein und es gab auch keinerlei Probleme bei Gassi gehen oder ähnliches, was Herr Y vor dem Kauf auch Herrn X mitgeteilt habe.
So nun die Frage, MUSS Herr Y den Hund zurücknehmen oder hat Herr X gar kein "Rückgaberecht" ?? _________________ Vielen Dank
Meiner Meinung nach hat Herr X Probleme mit der Hundeerziehung. Sein Rückgabeverlangen entspringt einer sog. "Kaufreue", die rechtlich unbeachtlich ist. Konkrete Mängel trägt er nicht vor.
also Herr X hat heute Herrn Y angerufen und nochmals behauptet das der Hund masiiv in die Wohung uriniert und auch sein Geschäfft verrichtet. Dies sei auch gestern Abend der Fall gewesen als sein Vermieter, mit dem Herr X seit Jahren befreundet ist, ihn besuchte, Aussage von Herrn X "Der Hund hat meinem Vermieter direkt vor die Füße gesch...en"
Herr Y sagte er soll einfach die Gassie-Geh-Zeiten verkürzen um so auch dem Hund die Möglichkeit zu geben sich an die neue Umgebung zu gewöhnen und bestätigte nochmal das der Hund bei Ihm Stubenrein war.
Herr X antwortete das er dies nun erstmal ein paar Tage probiert und sich die Sache ansieht , wenn es aber weiterhinh der Fall ist dann will er von seinem Kaufvertrag zurücktreten.
Kann Herr X vom Vertrag zurücktreten ??
Wass kann Herr Y im Moment tun bzw vorbereiten, falls Herr X wieder anruft ?? _________________ Vielen Dank
Ich möchten meinen verkauften Hund nicht bei so einem Menschen wissen.
Kannst du den Hund nicht zurücknehmen?
Der neue Halter scheint ja keine Ahnung von Hunden zu haben.
Wie alt ist denn der Hund? Und welche Rasse?
Genau diese Gedanken schießen mir seit ein paar Tagen durch den Kopf, seitdem mein Onkel mir erzählt hat, dass ihm ein Hund als reinrassig verkauft wurde, dieser es aber nicht war (keine Sorge, der Hund lebt nun schon 5 Jahre bei meinem Onkel, also hegt er keine Rückgabegedanken )
Aber die Rechtfragen sind doch irgendwie interessant:
Auf Tiere sind ja nach §90a BGB die Vorschriften über Sachen entsprechend anzuwenden.
Folglich gelten für Tierkäufe auch die §§ 434 ff.
Bedeutet dass auch, dass man als Käufer z.B. Nachbesserung verlangen kann (es sei denn die Nachbesserung ist ausgeschlossen, z.B. wg. Unmöglichkeit)?
Ein komischer Gedanke einem Verkäufer zu erzählen "der Hund ist mangelhaft, ich verlange Nacherfüllung"
Btw.: Wann ist denn ein Tier mangelhaft?
- liegt ein Mangel vor, wenn das Tier nach kurzer Zeit wg. Krankheit stirbt und die Krankheit bereits unerkennbar bei Gefahrübergang vorlag?
- ist es ein Mangel, wenn einem ein Tier als reinrassig verkauft wird, es aber nicht ist oder seine Abstammung falsch beschrieben wurde?
- oder, wie in ihrem Fall, wenn der Hund in die Wohnung uriniert, obwohl er als stubenrein verkauft wurde?
Auch wenn die Vorschriften in der Praxis wahrscheinlich einfach stumpf angewendet werden, ich finde es gewöhnungsbedürftig z.B. wegen Mangelhaftigkeit des Hundes vom Vertrag zurückzutreten etc...
ich als Züchter finde die Umsetzung des aktuellen Kaufrecht auf Tiere auch äußerst gewöhnungsbedürftig.
ThoT hat folgendes geschrieben::
Bedeutet dass auch, dass man als Käufer z.B. Nachbesserung verlangen kann (es sei denn die Nachbesserung ist ausgeschlossen, z.B. wg. Unmöglichkeit)?
Ja. Z.B. kaufst Du einen Welpen und es stellt sich heraus, daß dieser eine Wurminfektion hat. Dann kannst Du den Welpen zum Züchter zurückbringen, dieser entwurmt ihn und dann holst Du Dir den Welpen wieder, wenn er wurmfrei ist. Oder aber der Züchter zahlt Deine Tierarztrechnung (ich glaub aber, letzteres muß vorher mit dem Züchter geklärt werden).
ThoT hat folgendes geschrieben::
Btw.: Wann ist denn ein Tier mangelhaft?
- liegt ein Mangel vor, wenn das Tier nach kurzer Zeit wg. Krankheit stirbt und die Krankheit bereits unerkennbar bei Gefahrübergang vorlag?
- ist es ein Mangel, wenn einem ein Tier als reinrassig verkauft wird, es aber nicht ist oder seine Abstammung falsch beschrieben wurde?
- oder, wie in ihrem Fall, wenn der Hund in die Wohnung uriniert, obwohl er als stubenrein verkauft wurde?
Ein Tier ist dann "mangelhaft", wenn es nicht der Beschreibung entspricht, die im Kaufvertrag enthalten ist. Kaufe ich ein Kutschpferd und es stellt sich heraus, daß es nicht eingefahren ist, dann besitzt dieses Pferd einen Mangel. Kaufe ich einen Zuchthund und dieser besitzt einen zuchtausschließenden Mangel, ist der Hund "mangelhaft". Kaufe ich das Pferd lt. Vertrag z.B. als Beistellpferd, dann ist es kein Mangel, daß es nicht eingefahren ist. Oder kaufe ich den Hund als Familien- und Begleithund, dann wird seine Nutzung z.B. durch einen fehlenden Zahn nicht beeinträchtigt.
Kaufe ich laut Vertrag einen Rassehund und es stellt sich heraus, daß dieser Hund ein Mischling ist, dann ist das ein Mangel. Werden im Kaufvertrag die Elterntiere des Hundes namentlich benannt und stellt sich später heraus, daß der Hund zwar rasserein ist, aber eine andere Abstammung besitzt, dann ist der Hund mangelhaft.
Verstirbt ein Hund nach Übernahme durch den Käufer muß geklärt werden, ob die Ursache dafür bereits beim Verkäufer vorgelegen hat oder nicht. Wird der Hund z.B. überfahren, dann muß der Verkäufer den Hund natürlich nicht ersetzen. Stirbt der Hund z.B. an einer Infektionskrankheit, spielt der Zeitpunkt des Todes nach der Übernahme und die übliche Inkubationszeit der betreffenden Erkrankung eine Rolle. Stirbt der Hund z.B. an einer Herzerkrankung, an der nachweislich ein Elternteil erkrankt war oder an der auch mehrere Geschwister erkrankt sind, hat der Mangel (= die Erkrankung selbst bzw. die genetische Ursache dafür) bereits beim Kauf vorgelegen.
Letztendlich muß man vorsichtig sein, was man in einen Kaufvertrag, ja bereits in eine Verkaufsanzeige schreibt. Wer clever ist, wird keine Eigenschaften zusichern, die stark vom Verhalten der neuen Besitzer anhängig sind. Ob ein Hund z.B. stubenrein ist hängt nicht nur von seiner Erziehung ab, sondern auch davon, wie oft der neue Besitzer mit ihm vor die Türe geht, was und wieviel er füttern usw. Solche Eigenschaften würde ich nie vertraglich zusichern.
Im übrigen gilt das neue Kaufrecht aber nur für "Neuware" (= Welpen) oder wenn ein "gewerblich tätiger Züchter" einen Hund von einem "gewerblich tätiger Züchter" kauft. Wird ein älterer Hund von privat an privat abgegeben, kann der Verkäufer jegliche Gewährleistung ausschließen.
Danke für die ausführliche Antwort! Habe mir schon gedacht, dass man einfach stumpf die Vorschriften entsprechend auch auf Tiere anwendet, aber - wie du schon sagst - gewöhnungsbedürftig ist das schon.
Ein Problem, vielleicht kennst du es aus der Praxis, dürfte doch auch sein, dass man als Züchter manchmal von seinem Recht Abstand nehmen muss, um vielleicht Schaden vom Tier abzuwenden.
Bsp: Ein Käufer möchte ein Tier zurückgeben, allerdings liegt - rein rechtlich - kein Rücktrittsgrund vor. Als Züchter würde ich mir dann doch, je nach dem wie ich den Käufer einschätze, Gedanken machen, was wohl mit dem Tier passiert, wenn ich mich nun darauf berufe, dass dem Käufer ebendieses Rücktrittsrecht nicht zusteht.
Bei einer "echten" Sache kann es mir ja egal sein ob der Käufer diese dann wegschmeißt oder nicht, aber bei einem Tier ist die ganze Sache ja nun etwas problematischer...
Ein Problem, vielleicht kennst du es aus der Praxis, dürfte doch auch sein, dass man als Züchter manchmal von seinem Recht Abstand nehmen muss, um vielleicht Schaden vom Tier abzuwenden.
Bsp: Ein Käufer möchte ein Tier zurückgeben, allerdings liegt - rein rechtlich - kein Rücktrittsgrund vor. Als Züchter würde ich mir dann doch, je nach dem wie ich den Käufer einschätze, Gedanken machen, was wohl mit dem Tier passiert, wenn ich mich nun darauf berufe, dass dem Käufer ebendieses Rücktrittsrecht nicht zusteht.
Bei einer "echten" Sache kann es mir ja egal sein ob der Käufer diese dann wegschmeißt oder nicht, aber bei einem Tier ist die ganze Sache ja nun etwas problematischer...
Ganz genau! Deswegen hab ich schon Hunde zurückgeholt gegen volle Erstattung des Kaufpreises, obwohl ich selbst dadurch noch ziemliche Aufwendungen hatte (lange Fahrt, verkorkster Hund usw. ). Aber es sind Tiere und keine Videorecorder...
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