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Verfasst am: 09.02.06, 14:37 Titel: Bundespräsident verweigert Unterschrift bei Gesetz
Hallo, Ihr habt mir schon so viel geholfen, dass ich nun hoffe, dass ihr mir auch bei diesem Problem weiterhelfen könnt.
Kann der Bundespräsident die Ausfertigung eines Gesetzes verweigern, weil er
die Zuständigkeit des Bundes für nicht gegeben hält? Welche verfassungsrechtlichen Argumente sprechen dafür?
Gilt das Gleiche auch, wenn der Bundespräsident ein Gesetz für materiell
(inhaltlich) verfassungswidrig hält?
Bei a) würde ich ja sagen, aber bei b) doch normalerweise nicht, denn er hat ja die Pflicht rechtsstaatlich zu handeln oder??
Unterstellt Sie sind Student: Nehmen Sie ein aktuelles Lehrbuch oder suchen Sie sich einen Aufsatz zum Thema - es steht überall. Selbst die Suchfunktion könnte evtl. helfen.
Dass hier jemand die Muße hat, eine umfassende Darstellung zu schreiben, wage ich zu bezweifeln. _________________ Few people are capable of expressing with equanimity opinions which differ from the prejudices of their social environment. Most people are even incapable of forming such opinions.
Das ist allerdings ein sehr weitgreifend zu formulierender Zusammenhang, um diesen hier angemessen zu erörtern.
Ich biete allerdings an, Ihnen bei etwaigen Problemen des Verstehens bei der Lehrbuchbearbeitung, ihre Frage, ist diese soweit eingegrenzt, zu beantworten _________________ Silent leges inter arma
Ok, in der Suchfunktion hab ich zwar nichts passendes gefunden, aber ich möchte doch eingentlich nur ein JA oder NEIN hören, denn die ganzen Paragraphenketten und was da alles dazu gehört habe ich schon aus einem Lehrbuch (wie überaus freundlich angemerkt wurde).
Aber ich kann daraus leider nicht ableiten ob dies möglich ist in diesen 2 Fällen oder nicht!!!!
Wäre also super nett wenn jemand einfach ja bzw nein zu a und b sagen könnte, denn ich studiere leider kein Jura, und ich verstehe in diesem Buch wirklich nichts. Das war eine totale Fehlinvestition! (aber was tut man nicht alles um die deutsche Wirtschaft anzukurbeln )
Soweit ich weiß, darf der Bp die Unterzeichnung eines Gesetzes nur verweigern, wenn er davon überzeugt ist, dass es formell verf-widrig ist.
Er hat rein logisch kein grundsätzliches materielles Prüfungsrecht, weil die Prüfung eines Gesetzes auf materielle Verf-Mäßigkeit ja "Monopol" des BVerfG ist.
Da das Gesetz aber erst auf seine Verfassungsmäßigkeit geprüft werden kann, wenn es in Kraft getreten ist und somit seine Wirkung entfalten kann, ist die Prüfung an die Unterschrift gebunden.
entscheidend ist bei diesem Inhalt der Klausur eigentlich immer nur die Begründung der Lösung. Und mit der von dir vorgeschlagenen Lösung bist du auf der sicheren Seite.
Nach Art. 82 Abs. 1 GG werden die nach "den Vorschriften des Grundgesetzes zustande gekommenen Gesetze" vom BP - kurz gesagt - unterschrieben. Die Form (Kompetenz des Bundes, Gesetzgebungsverfahren) darf der BP also zweifelsfrei prüfen.
Und die Frage nach der inhaltlichen Prüfungskompetenz ist ein Klassiker im Staatsrecht. Da stimmst du mit der herrschenden Meinung der Juristen gut überein: Bei schweren und offensichtlichen Verfassungsverstößen ist es dem BP und seinem Ansehen als Verfassungsorgan nicht zuzumuten, das Gesetz zu unterschreiben. Verweigert der BP seine Unterschrift, kann der Bundestag sich ja vor dem Bundesverfassungsgericht immer noch mit einer Klage gegen den BP wehren (Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG, Organstreitverfahren).
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