Unsere Website verwendet Cookies, um Ihnen eine bestmögliche Funktionaliät zu gewährleisten. Auch unserer Werbepartner Google verwendet Cookies. Wenn Sie auf der Seite weitersurfen, stimmen Sie der Cookie-Nutzung zu. Ich stimme zu.
Verfasst am: 24.10.05, 09:52 Titel: VS-Observation: Wie und wo gerichtliche Überprüfung?
Ein Bürger hat den nachhaltigen Verdacht, er werde zu Unrecht vom Verfassungsschutz ausgespitzelt.
Die Antwort vom VS auf seinen Antrag auf Datenauskunft bestärkt seinen Verdacht eher.
Er wendet sich dann an Mitglieder des zuständigen Parlamentarischen Kontrollgremiums im Landtag und bekommt die Antwort, Einzelfallprüfungen seien nicht möglich.
Kann der Bürger gerichtlich prüfen lassen, ob er tatsächlich Zielobjekt staatlicher Verfassungsschutzbeamter ist? Vor welchem Gericht und wie ist eine Prüfung möglich und mit welchen Kosten verbunden?
BVerfSchG § 15 Auskunft an den Betroffenen
(1) Das Bundesamt für Verfassungsschutz erteilt dem Betroffenen über zu seiner Person
gespeicherte Daten auf Antrag unentgeltlich Auskunft, soweit er hierzu auf einen
konkreten Sachverhalt hinweist und ein besonderes Interesse an einer Auskunft
darlegt.
(2) Die Auskunftserteilung unterbleibt, soweit
1. eine Gefährdung der Aufgabenerfüllung durch die Auskunftserteilung zu
besorgen ist,
2. durch die Auskunftserteilung Quellen gefährdet sein können oder die
Ausforschung des Erkenntnisstandes oder der Arbeitsweise des Bundesamtes
für Verfassungsschutz zu befürchten ist,
3. die Auskunft die öffentliche Sicherheit gefährden oder sonst dem Wohl des
Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde oder
4. die Daten oder die Tatsache der Speicherung nach einer Rechtsvorschrift
oder ihrem Wesen nach, insbesondere wegen der überwiegenden berechtigten
Interessen eines Dritten, geheimgehalten werden müssen.
Die Entscheidung trifft der Behördenleiter oder ein von ihm besonders beauftragter
Mitarbeiter.
(3) Die Auskunftsverpflichtung erstreckt sich nicht auf die Herkunft der Daten und
die Empfänger von Übermittlungen.
(4) Die Ablehnung der Auskunftserteilung bedarf keiner Begründung, soweit dadurch der
Zweck der Auskunftsverweigerung gefährdet würde. Die Gründe der Auskunftsverweigerung
sind aktenkundig zu machen. Wird die Auskunftserteilung abgelehnt, ist der Betroffene
auf die Rechtsgrundlage für das Fehlen der Begründung und darauf hinzuweisen, daß er
sich an den Bundesbeauftragten für den Datenschutz wenden kann. Dem
Bundesbeauftragten für den Datenschutz ist auf sein Verlangen Auskunft zu erteilen,
soweit nicht der Bundesminister des Innern im Einzelfall feststellt, daß dadurch die
Sicherheit des Bundes oder eines Landes gefährdet würde. Mitteilungen des
Bundesbeauftragten an den Betroffenen dürfen keine Rückschlüsse auf den
Erkenntnisstand des Bundesamtes für Verfassungsschutz zulassen, sofern es nicht einer
weitergehenden Auskunft zustimmt.
Nun, da werden Sie sicherlich so lange keine konkreten Auskünfte erhalten, bis die ihr Interesse verloren haben. Ist wohl auch nicht gerade iSd Verfassungsschutzes jemandem mitzuteilen, man überwache ihn gerade. _________________ Silent leges inter arma
Ja. Eigentlich hätte man § 15 BVerfSchG wie folgt formulieren müssen:
Zitat:
BVerfSchG § 15 Auskunft an den Betroffenen
Das Bundesamt für Verfassungsschutz erteilt dem Betroffenen über zu seiner Person
gespeicherte Daten keine Auskunft.
Stattdessen versteckt man diese message in 4 Absätzen.
Sie können keine Beiträge in dieses Forum schreiben. Sie können auf Beiträge in diesem Forum nicht antworten. Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht bearbeiten. Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht löschen. Sie können an Umfragen in diesem Forum nicht mitmachen.