Navigationspfad: Home » Foren
Foren
recht.de :: Thema anzeigen - Bebauung im Außenbereich zulässig??
Forum Deutsches Recht
Foren-Archiv von www.recht.de
Achtung: Keine Schreibmöglichkeiten! Zu den aktiven Foren wählen Sie oben im Menü "Foren aus!
 
 SuchenSuchen 

Bebauung im Außenbereich zulässig??

 
Neuen Beitrag schreiben   Auf Beitrag antworten    recht.de Foren-Übersicht -> Baurecht
Vorheriges Thema anzeigen :: Nächstes Thema anzeigen  
Autor Nachricht
tina
Interessierter


Anmeldungsdatum: 15.11.2004
Beiträge: 5
Wohnort: München

BeitragVerfasst am: 15.11.04, 09:10    Titel: Bebauung im Außenbereich zulässig?? Antworten mit Zitat

Guten Morgen an alle Forenmitglieder,
wie würdet ihr folgenden Sachverhalt beurteilen?

Zur Diskusion steht der Bau oder besser gesagt die Genehmigung zum Bau eines EFH im Außenbereich. Der Grundstückseigentümer hat für für dass alte Bauernhaus seiner Eltern bereits einen Ersatzbau erstellt, mit der Bedingung dass dieses alte Bauernhaus nicht mehr bewohnbar sein darf. Nun möchte jedoch sein Sohn ein weiteres Einfamilienhaus auf das Grundstück bauen, hat er Chancen dafür eine Genehmigung zu bekommen.
Meines Wissens haben Landwirte auf ein solches Vorhaben mehr Aussicht, zählen hiezu auch Nebenerwerbslandwirte? Der Sohn möchte eine Schafzucht auf dem Grundstück betreiben, Stall ist vorhanden. Welche Möglichkeiten gibt es dies zu realisieren?
Vielen Dank

Tina Buchner
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Gast






BeitragVerfasst am: 15.11.04, 11:55    Titel: Antworten mit Zitat

Es wäre allenfalls denkbar, das "alte Bauernhaus" im Wege einer Nutzungsänderung eines ehemals landwirtschaftlichen Gebäudes zu Wohnzwecken zu reaktivieren, sofern die Bausubstanz das noch hergibt. Für ein Einfamilienhaus gibt es keine Chance.
Nach oben
tina
Interessierter


Anmeldungsdatum: 15.11.2004
Beiträge: 5
Wohnort: München

BeitragVerfasst am: 15.11.04, 12:27    Titel: Antworten mit Zitat

nein die Bausubstanz gibt dass nicht mehr her, aber wenn der Bau zum Wohle eines Betriebs ist, dann wärs doch möglich, oder??
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
MGH
Gast





BeitragVerfasst am: 16.11.04, 08:12    Titel: Antworten mit Zitat

Der Bau muß "dem landwirtschaftlichen Betrieb dienen und einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnehmen" d. h. die Wohnung muß für einen ordnungsgemäßen Betriebsablauf erforderlich sein. Dies ist nach Ansicht der Landwirtschaftsämter meißt nur bei Vollerwerbsbetrieben der Fall.
Eine Hobbytierhaltung (je nach Größe) wird oft nicht mal als Landwirtschaft anerkannt, da hier oft kein Ertrag / Gewinn anfällt.
Nach oben
tina
Interessierter


Anmeldungsdatum: 15.11.2004
Beiträge: 5
Wohnort: München

BeitragVerfasst am: 16.11.04, 08:29    Titel: Antworten mit Zitat

also dem Wohle würde der Bau dienen, denn ohne Haus kein Betrieb, da die Stallungen ja schon vorhanden sind. Die Landwirtschaft wird allerdings zuerst als Nebenerwerb laufen, bis man sich sicher ist, dass es sich trägt.
Wer entscheidet was eine Landwirtschaft(Anzahl der Tiere) ist oder nicht? Nach welchen Kriterien, Gesetzte, Vorschriften wird sowas beurteilt?
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
MGH
Gast





BeitragVerfasst am: 16.11.04, 15:43    Titel: Antworten mit Zitat

Zum Dienen...
Maßgeblich ist nicht, ob sonst der Betrieb nicht ausgeführt wird (Wille des Bauherrn), sondern, ob der Betrieb sonst nicht ausgeführt werden kann (Fachliche Erforderniss z. B. weil eine ständige Nähe / Überwachung durch den Landwirt erforderlich ist).

Ob eine Landwirtschaft als priveligiert (nach §35 BauGB) anerkannt wird, hängt u. a. davon ab, ob das Betriebskonzept auf Dauer ausreichend tragfähig ist (Gewinn abwirft) und auch entsprechend professionell geplant / geführt wird. Es wird z. B. auch nach der Fachqualifikation des Betreibers gefragt.

Diese Prüfung übernimmt i.d.R. das Amt für Landwirtschaft als Fachstelle im Genehmigungsverfahren. Die abschließende Entscheidung über die Zulässigkeit (mit Abwägung anderer betroffener "öffentlicher Belange") fällt die untere Bauaufsichtsbehörde (im Stadtgebiet v. München die Lokalbaukommision, in den Landkreisen die Bauabteilungen der Landratsämter)
Nach oben
tina
Interessierter


Anmeldungsdatum: 15.11.2004
Beiträge: 5
Wohnort: München

BeitragVerfasst am: 16.11.04, 16:43    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,
und erstmal danke für deine Antworten.
Ich denke wenn man Tiere am Hof hält ist eine ständige Nähe Voraussetzung, um allein schon den Tieren gerecht zu werden (Fütterung, Aufsicht, Hilfe bei Krankheit, Geburten usw.....)
Wieviel Gewinn muß den eine Landwirtschaft abwerfen um anerkannt weden? Gibt es evt. Richtwerte hierzu??
Viele Grüße
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
MGH
Gast





BeitragVerfasst am: 17.11.04, 07:42    Titel: Antworten mit Zitat

Richtwerte usw.: Keine Ahnung, vielleicht mal beim Landwirtschaftsamt beraten lassen, ob Chancen auf eine positive Stellungnahme bestehen...

Ständige Nähe... Wie? ich dachte die Tierzucht wird nur im Nebererwerb betrieben? Was ist dann während der "normalen" Arbeitszeit...
Nach oben
tina
Interessierter


Anmeldungsdatum: 15.11.2004
Beiträge: 5
Wohnort: München

BeitragVerfasst am: 17.11.04, 11:04    Titel: Antworten mit Zitat

dann wäre immer noch ein anderes Familienmitglied zuhause, dass die Aufsichtspflicht übernehmen würde.
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Beiträge vom vorherigen Thema anzeigen:   
Neuen Beitrag schreiben   Auf Beitrag antworten    recht.de Foren-Übersicht -> Baurecht Alle Zeiten sind GMT + 1 Stunde
Seite 1 von 1

 
Gehen Sie zu:  
Sie können keine Beiträge in dieses Forum schreiben.
Sie können auf Beiträge in diesem Forum nicht antworten.
Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht bearbeiten.
Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht löschen.
Sie können an Umfragen in diesem Forum nicht mitmachen.


Powered by phpBB © 2001, 2005 phpBB Group
©  Forum Deutsches Recht 1995-2019. Anbieter: Medizin Forum AG, Hochwaldstraße 18 , D-61231 Bad Nauheim , RB 2159, Amtsgericht Friedberg/Hessen, Tel. 03212 1129675, Fax. 03212 1129675, Mail info[at]recht.de.